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Ersatzlose Fällung eines Baumes als bauliche Veränderung

LG Berlin53 S 69/15 Einzelrichterin02.02.2016GE 2016, 736

WEG §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 1, 3, 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Fällung einer alten Roteiche, welche die Gartenanlage mitbestimmend prägt, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Bruchsicherheit noch für mehrere Jahre gewährleistet ist.

2. Das Fällen eines Baumes ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Instandhaltung/Instandsetzung ansatzweise nur dann gerechtfertigt, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht und weniger einschneidende Gefahrenabwehrmaßnahmen als die Fällung nicht gegeben sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen die Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung zur Fällung eines von drei Laubbäumen auf dem Grundstück der WEG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht der in der Berufung noch geltend gemachte Anspruch auf Ungültigerklärung des Beschlusses vom 22. September 2014 zu TOP 9b zu.

Das Gericht teilt nicht die amtsgerichtliche Auffassung, wonach die ersatzlose Fällung der Roteiche keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstellt. Die Veränderung einer vorhandenen gärtnerischen Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks ist regelmäßig eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des Gemeinschaftseigentums und damit eine bauliche Veränderung, soweit sie über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung einer Gartenanlage in Form der üblichen Gartenpflege hinausgehen (Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 22 Rn. 60 m.w.N.). Gemäß der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar auch bei der ersatzlosen Fällung eines Baumes eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG nur dann anzunehmen, wenn der zu fällende Baum für die Gartenanlage prägenden Charakter hat (OLG Köln, NJW-RR 1999, 1027, 1028; OLG Düsseldorf, ZMR 2004, 527, 528; OLG Schleswig, WuM 2007, 587-589; Niedenführ u. a., WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 29). Hiervon ist aber entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung bei der neunzigjährigen Roteiche mit einer Höhe von 28 m und einem Kronendurchmesser von 26 m auszugehen. Denn bei einem unstreitigen Laubbaumbestand von lediglich drei Laubbäumen auf dem streitgegenständlichen Grundstück (Buche, Kastanie und Roteiche) bestimmt die streitgegenständliche Roteiche den Charakter der Gartenanlage jedenfalls entscheidend mit, auch wenn die Buche im vorderen linken Grundstücksbereich dominierender sein mag. Das Erfordernis des prägenden Charakters eines Baumes kann nicht auf dessen beherrschende Stellung im Rahmen der Gartenanlage reduziert werden. Dies würde bedeuten, dass nur dieser Baum Bestandsschutz genösse. Eine mitbestimmende Prägung einer Gartenanlage ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Baum - wie vorliegend - von großem Wuchs und Teil eines nur drei Bäume umfassenden Laubbaumbestandes ist. In diesem Fall kann nicht mehr von einer untergeordneten Bedeutung des Baumes für die Gartenanlage ausgegangen werden.

Letztlich wird die Frage des Vorliegens einer baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG aber auch dahinstehen können. Denn auch bei Annahme einer fehlenden Prägung der Roteiche für die Gartenanlage mit der Folge einer fehlenden baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG wäre der Beschluss für ungültig zu erklären. Denn er entspräche dann jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3, 4 WEG, da eine ordnungsgemäße Instandsetzung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG in diesem Fall nicht vorläge (OLG Köln ZWE 2000, 320, 321; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 527, 528).

Eine fehlende Standsicherheit haben weder die Naturschutzbehörde in ihrem Bescheid vom 14. August 2014 noch der Sachverständige … in seinem Privatgutachten vom 17. September 2014, dessen Inhalt die Bekl. nicht angegriffen haben, behauptet. Danach ist lediglich die „Bruchsicherheit auf Dauer nicht gewährleistet“. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Gutachters kann dem aber durch die bereits im November 2014 erfolgte Kronenkürzung sowie den „Einbau einer dynamischen einfachen Kronengurtsicherung zwischen beiden Stämmen …“, die nach den gutachterlichen Feststellungen allerdings erst in 5 Jahren erforderlich werden wird, wirksam begegnet werden.

Es ist somit unstreitig eine weniger einschneidende, erfolgreiche Maßnahme gegen die Bruchunsicherheit gegeben. Eine Fällung ist derzeit nicht geboten.

Die beabsichtigte Fällung ist auch nicht vom Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer im Rahmen des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG gedeckt. Zwar haben die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum. Die Instandsetzung im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung gerichtet. Der den Wohnungseigentümern bei der Auswahl der Sanierungsmaßnahme zustehende Ermessensspielraum ist mithin nur dann gegeben, wenn mehrere gleichermaßen erfolgversprechende, den ursprünglichen Zustand wiederherstellende Sanierungsmaßnahmen zur Auswahl stehen. Die Beseitigung des Baumes ohne Ersatzanpflanzung stellt jedoch letztlich gar keine Instandsetzung des Baumes dar. Diese Maßnahme ist demzufolge im Rahmen des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht und weniger einschneidende Gefahrenabwehrmaßnahmen als die Fällung nicht gegeben sind (OLG Köln ZWE 2000, 320, 321; Bärmann, aaO., § 21 Rn. 113, § 22 Rn. 60). Diese Voraussetzungen sind hier gemäß den obigen Ausführungen ersichtlich nicht gegeben. In diesem Falle kann die Beseitigung des Baums auch nicht allein mit den in Zukunft anfallenden Kosten begründet werden. Ungeachtet dessen waren die konkreten - in Bezug auf die Bruchunsicherheit - erforderlich werdenden Kosten im Zeitpunkt der Beschlussfassung den Wohnungseigentümern auch gar nicht bekannt. Die im November 2014 - und damit nach der angefochtenen Beschlussfassung - erfolgte Kronenkürzung hat ca. 1.000 € gekostet. Nach den nicht angegriffenen gutachterlichen Feststellungen soll die Gurtsicherung der Krone erst in ca. fünf Jahren erforderlich werden. Welche Kosten dafür aufzuwenden sind, ist nicht vorgetragen. Insoweit lag bei Abstimmung auch keine ausreichende kostenmäßige Ermessensgrundlage für eine Abwägung zwischen etwaigen Instandsetzungsvarianten vor.

Für die beantragte Zulassung der Revision sieht das Gericht keine Veranlassung. Zum einen ist die Frage der Prägung der Roteiche für die Gartenanlage gemäß den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Zum anderen sähe sich das Gericht auch nicht in Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung in dieser Frage.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Fällbeschluss ist für ungültig zu erklären, wenn die Bruchsicherheit noch auf mehrere Jahre gewährleistet werden kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Angefochten wird die beschlossene Fällung einer 90-jährigen Roteiche, welche die Gartenanlage mit prägt. Nach den sachverständigen Feststellungen kann die Bruchsicherheit mit einer einfachen Kronengurtsicherung gewährleistet werden. Das AG weist die Anfechtungsklage ab. Hiergegen die Berufung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Erfolg! Der angefochtene Eigentümerbeschluss ist für ungültig zu erklären. Er entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Eine fehlende Standsicherheit der 90-jährigen Roteiche haben weder die Naturschutzbehörde noch der Sachverständige festgestellt. Danach ist lediglich die Bruchsicherheit auf Dauer nicht gewährleistet. Durch die bereits im November 2014 erfolgte Kronenkürzung sowie einen späteren Einbau einer Kronengurtsicherung zwischen beiden Stämmen kann jedoch der Bruchgefahr wirksam begegnet werden, so dass eine Fällung derzeit nicht geboten ist.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG lässt es dahingestellt, ob die Fällung der Roteiche eine bauliche Veränderung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenanlage darstellt. Zumindest eine mitbestimmende Prägung ist dann gegeben, wenn der Baum von großem Wuchs und Teil eines nur drei Bäume umfassenden Bestandes ist. Dies konnte aber dahinstehen, weil die Fällung noch nicht im Rahmen der ordnungsmäßigen Instandsetzung liegt. Ferner hat sich das LG damit befasst, ob die sofortige Baumfällung mit den in Zukunft zu erwartenden Kosten begründet werden könnte. Diese Kosten waren jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung den Wohnungseigentümern gar nicht bekannt. Selbst die Gurtsicherung der Krone sollte erst in fünf Jahren erforderlich werden. Insoweit lag ferner auch keine ausreichende kostenmäßige Bemessungsgrundlage für eine Abwägung zwischen Instandsetzungsvarianten vor.