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Ersatzgrundstück

VG Dresden13 K 2417/9811.03.2003ZOV 2003, 197

VermG § 9 a. F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ersatzgrundstück; Fortsetzungsfeststellungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Verwaltungsverfahren kann die Feststellung verlangt werden, daß die Behörde bis zur Aufhebung von § 9 VermG verpflichtet war, ein Ersatzgrundstück zur Verfügung zu stellen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Kl. ursprünglich die Restitution ihres ehemaligen Grundstückes und sodann die Bewilligung eines Ersatzgrundstückes angestrebt haben, begehren sie nunmehr die Feststellung, daß die Bekl. zur Zuweisung eines Ersatzgrundstückes verpflichtet war. (...)

Die Bekl. stellte die Berechtigung beider Kl. fest, lehnte jedoch den Antrag auf Rückübertragung des Grundstückes ... in ... wegen redlichen Erwerbes durch die Eheleute ... ab.

Gegen den Bescheid legten die Kl. Widerspruch ein.

Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch der Kl. zurück.

Die Kl. haben Klage erhoben und ursprünglich die Rückübertragung des vorgenannten Grundstückes beantragt. Sie haben hierbei hervorgehoben, daß sich die Klage allein gegen den Ausschlußgrund richte, nicht jedoch gegen die Berechtigungsfeststellung, welche bereits bestandskräftig erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 6.11.1998 beantragten die Kl. gegenüber der Bekl. ausdrücklich die Übereignung eines Ersatzgrundstückes.

Nach Mitteilung der Bekl., daß inzwischen geprüft werde, ob ein Ersatzgrundstück zur Verfügung stehe, hat das Gericht auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schreiben vom 18.2.1999 teilte die Bekl. den Kl. mit, daß ein vergleichbares Ersatzgrundstück derzeit nicht zur Verfügung stünde, und hat mit Schreiben vom 26.2.1999 das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen.

Am 10.5.1999 haben die Kl. die Teilklagerücknahme insoweit erklärt, als nicht mehr die Realrestitution des Grundstückes, sondern lediglich die Übereignung eines Ersatzgrundstückes gemäß § 9 VermG begehrt werde. (...)

Mit Schreiben vom 7.9.1999 hat die Bekl. erneut das Ruhen des Verfahrens angeregt und hierbei auf die anstehende Gesetzesänderung zu § 9 VermG verwiesen. Dem sind die Kl. entgegengetreten. (...)

Die Kl. begründen ihren Antrag in der geänderten Form auf Übereignung eines Ersatzgrundstückes wie folgt: Die Klage sei zumindest als Untätigkeitsklage zulässig. Dem stünde nicht entgegen, daß eine entsprechende Entscheidung erst nach Bestandskraft des die Naturalrestitution ablehnenden Ausspruches, hier also mit der erklärten Teilklagerücknahme vom 10.5.1999, ergehen könne. Eine solche Untätigkeitsklage sei im Hinblick auf § 75 Satz 2 VwGO jedenfalls nicht bereits unzulässig, da die dort genannte Dreimonatsfrist bereits überschritten sei. Entscheidend sei insofern lediglich, ob die darüber hinausgehende Verzögerung gerechtfertigt sei. Überdies sei der Antrag auf Übereignung eines Ersatzgrundstückes bereits als Minus im umfassenden Restitutionsantrag der Kl. enthalten gewesen. Jedenfalls hätten die Kl. mit Schreiben vom 6.11.1998 erneut ausdrücklich die Übereignung eines Ersatzgrundstückes beantragt. Dieser Antrag sei auch fristgerecht gestellt worden, da für die Surrogationsansprüche des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG weder die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 noch die des Abs. 4 Satz 1 VermG gelten würden. In der Sache sei ein Anspruch aus § 9 VermG gegeben. Die Auskunft der Bekl. vom 18.2.1999, Ersatzgrundstücke stünden nicht zur Verfügung, sei im Hinblick auf die erfolgten Ausschreibungen und Mitteilungen zu Kaufersuchen Dritter wahrheitswidrig erfolgt. Die Bekl. weigere sich zu Unrecht, Ersatzgrundstücke herauszugeben. Hinsichtlich der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des § 9 VermG durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15.9.2000 haben die Kl. zunächst angeregt, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, daß die ersatzlose Aufhebung des § 9 VermG verfassungswidrig ist. Nach Außerkrafftreten des § 9 VermG verfolgen die Kl. nunmehr ihr Begehren auf Zuweisung eines Ersatzgrundstückes letztlich in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO - hier in Form einer Untätigkeitsklage gemäß §§ 113 Abs. 5, 75 VwGO, da das Verpflichtungsbegehren auf Bewilligung eines Ersatzgrundstückes sich mit Außerkrafttreten des § 9 VermG am 22.9.2000 erledigt hat. Alleinige Grundlage für das ursprüngliche klägerische Begehren bildete § 9 VermG a. F. Maßgeblicher Zeitpunkt für das klägerische Begehren wäre hierbei der Zeitpunkt der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gewesen. § 9 VermG wurde jedoch durch das Vermögensrechtsergänzungsgesetz vom 15.9.2000 aufgehoben (Art. 1 Ziff. 2 Vermögensrechtsergänzungsgesetz). Dieses ist mit Wirkung vom 22.9.2000 in Kraft getreten (Art. 6 Vermögensrechtsergänzungsgesetz).

Mangels Übergangsregelung erfaßt es auch diejenigen Fälle, in denen ein vor Erlaß des Gesetzes noch nicht bestandskräftig verbeschiedener Antrag auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks gestellt worden ist.

Die Kammer sah sich insoweit nicht veranlaßt, das Verfahren auszusetzen (§ 94 VwGO) und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Aufhebung von § 9 VermG gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage gemäß Art 100 GG i. V. m. § 80 BVerfG muß das Gericht neben der Entscheidungserheblichkeit seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm begründen (vgl. BVerfG, 10. März 1999, Az. 1 BvL 27/97- NVwZ-RR 1999, 481). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aufhebung von § 9 VermG mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2001, Az. 8 C 13/00, NVwZ 2001, 1285 = ZOV 2001, 354 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluß vom 16. August 2001, Az. 1 BvR 1270/2001). Nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist die Entschädigung, die Berechtigte nach dem Entschädigungsgesetz verlangen können, wenn die Rückübertragung aufgrund redlichen Erwerbs ausgeschlossen ist, ein verfassungsrechtlich ausreichender Ausgleich für das in der DDR begangene Unrecht. Der Gesetzgeber ist darüber hinaus nicht verpflichtet, eine Wiedergutmachung zu gewähren, die einer Restitution gleichkomme. Die Aufhebung der Ersatzgrundstücksregelung in § 9 VermG verletzt insbesondere nicht das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG. Jedenfalls wird ein Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstückes nicht durch das Eigentumsrecht geschützt, da bei realistischer Betrachtungsweise insofern nur von einer Chance ausgegangen werden konnte. Die Aufhebung von § 9 VermG verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, da der gesetzgeberischen Entscheidung mit dem Ziel, die Arbeit der Gemeinden, der Vermögensämter und der Verwaltungsgerichte zu erleichtern sowie alle Entschädigungsberechtigten gleich zu behandeln, sachgerechte Gründe zur Seite standen. Verfassungsrechtlich ist darüber hinaus ohne Bedeutung, daß die Aufhebung von § 9 VermG in Widerspruch zur gemeinsamen Erklärung der Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990 steht, wonach Ersatzgrundstücke zu übereignen sind, wenn die Rückübertragung am redlichen Erwerb scheitere. Diese ist zwar Bestandteil des Einigungsvertrages (Art. 41 Abs. 1 EinV), wobei sich die Bundesrepublik Deutschland gemäß Abs. 3 verpflichtet habe, keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die dieser gemeinsamen Erklärung widersprechen. Der Norm kommt jedoch kein Verfassungsrang zu. Vielmehr handele es sich um Bundesrecht (vgl. Art. 45 Abs. 2 EinV), das vom Bundesgesetzgeber geändert werden könne. Rechte aus dem Einigungsvertrag zugunsten der DDR und ihrer Länder können nur von den neuen Ländern geltend gemacht werden (Art. 44 EinV), nicht aber von betroffenen Bürgern (BVerwG, a. a. O.). Entgegen der Ansicht der Bekl. ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann statthaft, wenn sich ein in Form einer Untätigkeitsklage erhobenes Verpflichtungsbegehren erledigt hat. Ein derartiges Fortsetzungsbegehren ist nicht durch die Existenz eines Verwaltungsaktes bedingt. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO spricht das Gericht im Falle der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl. hieran ein berechtigtes Interesse hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage auch bei Erledigung

Abs. 1 S. 4 VwGO spricht das Gericht im Falle der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl. hieran ein berechtigtes Interesse hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine derartige Fortsetzungsfeststellungsklage auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich statthaft (BVerwG, Urteil vom 27. März 1998, Az. 4 C 14/96 = BVerwGE 106, 295-302 = NVwZ 1998, 1295-1297- zitiert nach juris - m. w. N.; st. Rspr.). Dabei stellt die Untätigkeitsklage lediglich eine abweichend von §§ 68 ff. VwGO zulässige Form der Verpflichtungsklage dar, die ebenfalls einer Erledigung und dem Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage zugänglich ist (vgl. etwa BVerwG, a. a. O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 19. März 1993, Az. 26 B 91.664 - zitiert nach juris). Die ursprüngliche Verpflichtungsklage auf Bewilligung eines Ersatzgrundstückes war zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bedurfte es bei dem Übergang von der Klage auf Restitution sodann auf Zuweisung eines Ersatzgrundstückes am 10.5.1999 nicht. Abweichend von § 68 VwGO ist die Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 75 S. 1 VwGO). Hierbei kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 S. 2 VwGO). Es kann hierbei offenbleiben, ob bereits die ursprünglichen Restitutionsanträge der Kl. vom 13.8.1990 und 25.9.1990 einen Antrag auf Übereignung eines Ersatzgrundstückes beinhalteten. Jedenfalls mit dem im Schriftsatz vom 6.11.1998 ausdrücklich geäußerten Begehren eines Ersatzgrundstücks liegt ein solcher Antrag vor, der bei der Prozeßerklärung am 10.5.1999 mehr als drei Monate zurücklag. Über diesen Antrag hat die Bekl. trotz zwischenzeitlicher Teileinstellung des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Realrestitution des Grundstücks in angemessener Frist nicht entschieden. Unter dem 18.2.1999 erfolgte lediglich eine informatorische Mitteilung der Bekl., daß derzeit kein vergleichbares Ersatzgrundstück zur Verfügung stünde. Abgesehen davon, daß selbst bei einem zureichenden Grund die Klage jedenfalls zulässig ist und lediglich eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens in Betracht kommt, stellte die von der Bekl. angeführte damals absehbare Aufhebung des § 9 VermG keinen zureichenden Grund dafür dar, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist (§ 75 S. 3 VwGO). Einer Aussetzung des Verfahrens bedurfte es insofern nicht. Ein zureichender Grund für die Verzögerung liegt nur dann vor, wenn dieser mit der geltenden Rechtsordnung in Einklang steht. Als solche kommen der besondere Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung, die vorübergehende Belastung der Behörde, die Notwendigkeit der Einholung von Stellungnahmen oder etwa die Anhängigkeit eines Musterprozesses in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 75 Rdnr. 13). Demgegenüber stellt die von der Bekl. hervorgehobene damals ausstehende Aufhebung von § 9 VermG eine sachfremde Erwägung dar. Denn Maßstab für den zureichenden Grund i. S. v. § 75 S. 3 VwGO ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage. § 9

die Anhängigkeit eines Musterprozesses in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 75 Rdnr. 13). Demgegenüber stellt die von der Bekl. hervorgehobene damals ausstehende Aufhebung von § 9 VermG eine sachfremde Erwägung dar. Denn Maßstab für den zureichenden Grund i. S. v. § 75 S. 3 VwGO ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage. § 9 VermG gewährte in seiner damaligen Fassung einen Anspruch auf Übereignung eines Ersatzgrundstückes. Soweit dessen Voraussetzungen vorlagen oder das Nichtvorliegen seiner Voraussetzungen feststand, war über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden. Demgegenüber ist ein weiteres Zuwarten wegen einer möglichen Änderung der Rechtslage ein sachfremder Gesichtspunkt. Denn zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, ob und - wenn ja - welche Fassung § 9 VermG im angestrengten Gesetzgebungsverfahren erhalten würde. Die Behörde könnte im übrigen sonst jegliche Anträge auf Erlaß eines Verwaltungsaktes unter Hinweis auf eine mögliche Änderung der Rechtslage blockieren. Dies ist nicht Sinn und Zweck des § 75 S. 3 VwGO. Denn die Verwaltung hat grundsätzlich, nach geltender Rechtslage über Anträge in allen Fällen so rasch zu entscheiden, wie es ihr ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich ist (Kopp/Schenke, a. a. O. § 75 Rdnr. 8). Anderweitige Gründe, die die Nichtentscheidung über den Antrag der Kl. rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Frage der Verpflichtung der Bekl., den Kl. ein Ersatzgrundstück zu gewähren, stellt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis dar, das einer Klärung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage zugänglich ist. Nach der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen Erledigung ihres Begehrens auf Bewilligung eines Ersatzgrundstückes verfügen die Kl. auch über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Sie besitzen ein schützenswertes Interesse, die bislang gewonnenen Früchte dieses verwaltungsgerichtlichen Prozesses im Rahmen eines künftigen Amtshaftungsprozesses zu verwerten. Ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Als Grundlage hierfür können die verzögerte Bearbeitung des Antrages durch die Bekl. und die Auskunft, Ersatzgrundstücke stünden nicht nur Verfügung, durchaus in Betracht kommen. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der vor den Zivilgerichten durchzusetzende Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG den den Kl. nach dem Entschädigungsgesetz zustehenden Entschädigungsanspruch übersteigt. Denn der Wert eines über § 9 VermG vermittelten Ersatzgrundstücks war regelmäßig höher als die Entschädigung nach §§ 2, 3 und 7 EntschG, was gerade die besondere Attraktivität erstgenannter Form der Entschädigung begründete. Ein Amtshaftungsanspruch ist auch nicht per se wegen der Aufhebung des § 9 VermG ausgeschlossen. Vielmehr handelt es sich hier um eine klassische Erledigungskonstellation, bei der - sofern die Behörde unter Mißachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung den Bürger begünstigende Regelungen bewußt oder unbewußt unangewendet läßt und hierbei die ihr obliegenden Amtspflichten verletzt - der Betroffene nach Aufhebung der für ihn günstigen Norm zumindest den ihm aus der behördlichen Untätigkeit entstandenen Schaden im Wege einer Amtshaftungsklage geltend machen kann. Im übrigen ist ein etwaiger Amtshaftungsanspruch nicht offensichtlich verjährt. Unabhängig davon, ob sich die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 EGBGB nach § 852 BGB a.

t - der Betroffene nach Aufhebung der für ihn günstigen Norm zumindest den ihm aus der behördlichen Untätigkeit entstandenen Schaden im Wege einer Amtshaftungsklage geltend machen kann. Im übrigen ist ein etwaiger Amtshaftungsanspruch nicht offensichtlich verjährt. Unabhängig davon, ob sich die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 EGBGB nach § 852 BGB a. F. oder nach §§ 195 ff. BGB n. F. richtet, dürfte es den Kl. noch möglich sein, verjährungshemmende Maßnahmen nach § 204 BGB n. F. vorzunehmen. Denn ein möglicher Schaden wegen Amtspflichtverletzung dürfte hier erst mit Aufhebung des § 9 VermG eingetreten sein. Die Kl. hatten gegen die Bekl. einen Anspruch auf Gewährung eines Ersatzgrundstückes aus § 9 VermG a. F. (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Anspruch aus § 9 VermG a. F. stand die Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG gemäß S. 4 nicht entgegen, da der Restitutionsanspruch rechtzeitig angemeldet worden war und den Anspruch auf ein Ersatzgrundstück mitumfaßt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2000, Az. 8 C 22/99, BVerwGE 111, 83-93 = ZOV 2000, 272). Die Anmeldungen vom 13.6.1990 und 25.9.1990 erfolgten vor dem Stichtag nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, dem 31.12.1992. Gemäß § 9 Satz 1 VermG a. F. konnte bei einer wegen redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossenen Restitution die Entschädigung auch in der Form der Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen. Für die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken galt § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG entsprechend (§ 9 Satz 3 VermG). Dabei verpflichtet § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Antrag des Mieters oder Nutzers eines zurückzugebenden Grundstücks auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks an den Restitutionsberechtigten zu entsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Sofern all diese Voraussetzungen vorlagen, bestand ein Anspruch des Berechtigten auf Zuweisung eines Ersatzgrundstückes. Die Berechtigung der Kl. gemäß § 2 Abs. 1 VermG war mit Bescheid vom 20.8.1996 bestandskräftig festgestellt. Der Ausschlußgrund des redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 VermG war nach zwischenzeitlich erfolgter Teilklagerücknahme am 10.5.1999 zwischen beiden Parteien ebenfalls bestandskräftig festgestellt. Zur Entschädigung der Kl. standen der Bekl. in kommunalem Eigentum befindliche Grundstücke im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung, wobei einer Eigentumsübertragung auf die Kl. keine berechtigten Interessen entgegenstanden.

Es steht fest, daß der Bekl. selbst - auch unabhängig vom Grundeigentum der kommunalen Wohnungsbaugesellschaften - Grundstücke zur Verfügung standen, die diese nicht zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben benötigte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. September 1998, Az. 7 C 6/98 - BVerwGE 107, 205 ff. = ZOV 1998, 451 - und vom 5. April 2000, Az. 8 C 22/99 - BVerwGE 111, 83-93 = ZOV 2000, 272) war die Gemeinde im Rahmen von § 9 VermG a. F. verpflichtet, geeignete Ersatzgrundstücke zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden mußten hiernach ihren gesamten Grundstücksbestand daraufhin überprüfen, welche Grundstücke den Vermögensämtern als Ersatzgrundstücke zur Verfügung gestellt werden können (BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - Az. 7 C 6.98 = ZOV 1998, 451), und in diese Prüfung auch alle Grundstücke kommunaler Wohnungsbaugesellschaften einbeziehen (BVerwG, Urteil vom 5. April 2000 - Az. 8 C 22.99). Zu den in Betracht kommenden Ersatzgrundstücken zählten alle für die kommunalen Aufgaben nicht benötigten Grundstücke - einschließlich vermieteter Immobilien - im gesamten Gemeindegebiet, die im Eigentum der Gemeinde oder von kommunalen Wohnungsbaugesellschaften standen. Da die Ersatzgrundstücke dem Vermögen der Gemeinde entstammen, standen sie für diesen Zweck angesichts des vom Vermögensgesetz respektierten Vorranges der kommunalen Aufgaben der Gemeinden nicht ohne weiteres zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 5. April 2000, Az. 8 C 22.99). Im Rahmen der zu respektierenden kommunalpolitischen Aufgabenerfüllung konnte auch die Zielsetzung einer Gemeinde Berücksichtigung finden, im Interesse der Gemeindebürger ein Kontingent von Mietwohngrundstücken in kommunalem Eigentum zu belassen. Eine generelle Verweigerung der Überlassung von Ersatzgrundstücken mißachtete aber trotz des weiten kommunalpolitischen Spielraums (BVerwG, Urteil vom 17. September 1998, Az. 7 C 6/98 a. a. O.) die rechtliche Verpflichtung der Gemeinden, die auch gegenüber den Restitutionsberechtigten bestand (BVerwG, Urteil vom 5. April 2000, Az. 8 C 22.99). Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus (BVerwG, Urteil vom 17. September 1998, Az. 7 C 6.98 a. a. O.): "Aus dem Zweck der mit dem Merkmal der Verfügbarkeit angesprochenen gemeindlichen Entscheidungsfreiheit ergeben sich zugleich die Grenzen dieser Freiheit. Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die Gemeinden die ohne eigene Vermögenseinbuße mögliche Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht aus Gründen, die keinen Bezug zu ihrer Aufgabenstellung haben, generell verweigern. Denn zur Verwirklichung der Ersatzgrundstücksregelung ist ihre loyale Mitwirkung unerläßlich und infolgedessen auch rechtlich geboten. Die Gemeinden müssen deshalb ihren Grundstücksbestand daraufhin überprüfen, welche Grundstücke sie den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen als Ersatzgrundstücke zur Verfügung stellen können, weil sie sie nicht für ihre Zwecke benötigen. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich nicht nur um eine solche des objektiven Rechts; vielmehr besteht sie auch gegenüber den Antragstellern, denen die Ersatzgrundstücksregelung zugutekommen soll. Soweit die Gemeinde bei ihrer Entscheidung über die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken Rechte der Antragsteller zu beachten hat, wird deren Rechtsstellung nicht Gegenstand eines eigenen, zu der Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen hinzutretenden Verwaltungsakts. Vielmehr ist die Mitwirkung der

sregelung zugutekommen soll. Soweit die Gemeinde bei ihrer Entscheidung über die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken Rechte der Antragsteller zu beachten hat, wird deren Rechtsstellung nicht Gegenstand eines eigenen, zu der Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen hinzutretenden Verwaltungsakts. Vielmehr ist die Mitwirkung der Gemeinde an der Ersatzgrundstücksregelung im Gesetz als ein Verwaltungsinternum ausgestaltet. Zur Erlangung des ihm zustehenden Rechtsschutzes hat daher der Antragsteller nur einen Prozeß, nämlich gegen das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dessen Träger, zu führen (vgl. BVerwGE 28, 145 [147 f.]; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556). In diesem Verfahren kann und muß, soweit die Rechte des Kl. reichen, vom Gericht auch die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinde überprüft werden." Lehnte eine Gemeinde generell und ohne nachvollziehbare Darlegung von Gründen oder in Verkennung der rechtlichen Grenzen ihres kommunalpolitischen Spielraums die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ab, so hatte das Gericht das beklagte Vermögensamt zur (Neu-) Bescheidung des Antrags auf Übereignung eines Ersatzgrundstücks zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2000, Az. 8 C 22/99 - BVerwGE 111, 83-93 a. a. O. - im Anschluß an das Urteil vom 17. September 1998, Az.: 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ff. a. a. O.). Das Vermögensamt hatte dann die Verpflichtung aus dem Urteil zur Bescheidung des Antrags nach §§ 9, 21 Abs. 3 VermG zu erfüllen, sobald die Gemeinde in Vollziehung ihrer gesetzlichen Verpflichtung angegeben hat, welche in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht für kommunale Zwecke benötigt werden und deshalb zur Verfügung stehen. Das Gericht ist hierbei nicht auf die Feststellung beschränkt, daß die Bekl. lediglich zu einer Bescheidung über den Antrag auf Übereignung eines Ersatzgrundstückes verpflichtet war. Vielmehr war die Sache spruchreif und die Bekl. unmittelbar zur Gewährung eines Ersatzgrundstückes verpflichtet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Es steht fest, daß die Bekl. den Kl. Grundstücke als Ersatzgrundstücke bereitstellen konnte, die sie nicht für kommunale Zwecke benötigte. Ihr standen dabei Grundstücke zur Verfügung, die dem entzogenen Grundstück vergleichbar waren und auch unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Bausubstanz, der Lage und der tatsächlichen Nutzbarkeit dem entzogenen Grundstück möglichst nahekamen. Der Begriff des Ersatzgrundstückes i. S. v. § 9 VermG a. F. verlangte hierbei keine strikte Übereinstimmung mit dem Restitutionsgrundstück, sondern lediglich eine etwaige Vergleichbarkeit, wobei ggf. ein Wertausgleich vorzunehmen gewesen wäre. Zwar ist nicht dargelegt, welche und wie viele Grundstücke die Bekl. dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, dessen Träger sie hier zugleich ist, zur Verfügung gestellt hatte. Jedenfalls steht aber fest, daß der Bekl. selbst - unabhängig vom Grundeigentum der kommunalen Wohnungsbaugesellschaften - nicht zur Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben benötigte Grundstücke zur Verfügung standen. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigende kommunalpolitische Spielraum bei der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken besteht nicht zum Selbstzweck. Es ist der Bekl. verwehrt, einerseits aus wohl fiskalisch motiviertem Eigensinn - wie es sowohl ihre schriftsätzlichen Äußerungen als auch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nahelegen - Anträge auf Zuweisung eines Ersatzgrundstückes in's Leere laufen zu lassen, während andererseits in beachtlichem Umfang Grundstücke auf dem freien Immobilienmarkt veräußert werden. Nach der Wertung des § 9 VermG a. F. dienen im kommunalen Eigentum stehende potentielle Ersatzgrundstücke vielmehr vorrangig der Entschädigung von Restitutionsberechtigten. Dahinter muß das schlicht fiskalische Interesse einer Gemeinde, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigte Grundstücke möglichst gewinnbringend zu veräußern, zurückbleiben. Auf die fehlende (verwaltungsinterne) Zuweisung an das von ihr getragene Amt zur Regelung offener Vermögensfragen kann sich die Bekl. nicht mehr berufen. Nimmt eine Gemeinde auf dem offenen Immobilienmarkt Ausschreibungen kommunaler Grundstücke vor, ist es ihr im nachhinein versagt, sich - entgegen ihrem tatsächlichen Verhalten - darauf zu berufen, sie habe diese Grundstücke zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben benötigt. Ein derartiges Verhalten wäre widersprüchlich und verstieße gegen Treu und Glauben. Ist es der Gemeinde jedoch insoweit bereits nicht (mehr) möglich, hinsichtlich der betreffenden Grundstücke ein Bedürfnis zur Erfüllung kommunaler Aufgaben geltend zu machen, ist es auch unerheblich, daß diese Immobilien nicht formell dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Ersatzgrundstücke bereitgestellt wurden.

Hierbei handelt es sich nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich um eine verwaltungsinterne Zuweisung, deren Nichtbefolgung den Kl. hier nicht mehr entgegengehalten werden kann. Die Bekl. war aus § 9 VermG a. F. i. V. m. § 21 Abs. 3 VermG verpflichtet, nicht zu gemeindlichen Zwecken benötigte Grundstücke dem von ihr getragenen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zur Verfügung zu stellen. Hat aber die Bekl. - wie hier - entgegen dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegen ihre aus dem Vermögensgesetz resultierenden Verpflichtungen verstoßen, kann sie sich nach Treu und Glauben nachträglich nicht auf den eigenen Rechtsverstoß berufen, welcher zudem lediglich ihren verwaltungsinternen Bereich betrifft. Wie die Ausschreibungen der Bekl. vom Herbst 1999, vom 3.3.2000 und die Mitteilungen auf Kaufersuchen der den Kl. befreundeten Familien belegen, standen der Bekl. mehrere dem Restitutionsgrundstück vergleichbare Immobilien zur Verfügung. (wird ausgeführt) Demgegenüber ist von der Bekl., die in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2002 auf die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken aus dem kommunalen Immobilienbestand und auf die Vergleichbarkeit der vorgenannten drei ausgeschriebenen Grundstücke ausdrücklich hingewiesen worden war, weder dargetan noch sonst für das Gericht ersichtlich, daß für die betreffenden Grundstücke eine Auswahl zwischen mehreren Antragstellern zu treffen und insoweit weitere Kriterien bei der Vergabe vorgenannter Ersatzgrundstücke zu berücksichtigen gewesen wären. Ebenso sind berechtigte Interessen i. S. v. § 21 Abs. 3 VermG, die einer Eigentumsübertragung vorgenannter Grundstücke entgegengestanden hätten, weder dargetan noch sonst ersichtlich. (...)