Ersatzgrundstück
§ 4 Abs. 2 VermG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Ersatzgrundstück steht nur dann zur Verfügung i. S. d. §§ 9 Abs. 2 i. V. m. 21 Abs. 3 S. 1 VermG, wenn die Restitutionsbehörde zivilrechtlich über das Grundstück verfügen kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Übereignung eines Ersatzgrundstücks i. S. d. § 9 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Übereignung des begehrten Ersatzgrundstücks zu. Kann ein Grundstück wegen redlichen Erwerbs Dritter nicht zurückübertragen werden, so kann gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 VermG die Entschädigung durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen. Nach dem gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 VermG auf die Übereignung von Ersatzgrundstücken entsprechend anwendbaren § 21 Abs. 3 S. 1 VermG ist dem Antrag des Berechtigten zu entsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Hinsichtlich des an die Eheleute P. veräußerten Teils des hier in Rede stehenden Grundbesitzes fehlt es bereits an dem Merkmal "kommunales Eigentum". Grundstücke im Eigentum natürlicher Personen kommen als Ersatzgrundstücke i. S. d. § 9 Abs. 2 VermG von vornherein nicht in Betracht. Hinsichtlich der im Eigentum der Gemeinde D. verbliebenen Teilfläche besteht zwar kommunales Eigentum. Diese steht als Ersatzgrundstück jedoch nicht zur Verfügung. Bei der Auslegung des Merkmals " zur Verfügung stehen" ist zu beachten, daß die Restitutionsbehörde das Eigentum nicht durch Verwaltungsakt übertragen kann, sondern daß die Übereignung zivilrechtlich durch Auflassung gemäß den §§ 873, 925 BGB erfolgt. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 VermG gehen mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten diese auf den Berechtigten über. Die Übertragung von Ersatzgrundstücken ist hiervon nicht erfaßt, da es sich hierbei nicht um Restitution, sondern um Entschädigung handelt. Dementsprechend ist in § 9 Abs. 2 VermG auch nur von "Übereignung" und nicht wie in § 3 Abs. 1 S. 1 VermG von "Übertragung" die Rede (so auch: Weskamm in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand 4/94, § 9 VermG Rdnr. 29; Thomas a. a. O. § 34 VermG Rdnr. 6; Barkam in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand 2/94, § 9 VermG Rdnr. 13).
Um einen Anspruch aus den §§ 9 Abs. 2, 21 Abs. 3 S. 1 VermG zu erfüllen, muß die Restitutionsbehörde sonach berechtigt sein, über das Ersatzgrundstück zu verfügen. Dies ist denkbar, wenn die Kommune die Restitutionsbehörde ermächtigt, das Grundstück im eigenen Namen zu veräußern, oder sie zu einer Veräußerung im fremden Namen bevollmächtigt. In jedem Fall ist aber eine rechtliche Einwirkungsmöglichkeit auf das fremde Grundstück erforderlich. Dies ist angesichts der Weigerung, der Gemeinde das beanspruchte Grundstück als Tauschgrundstück zur Verfügung zu stellen, nicht der Fall. Da dem Bekl. die Übereignung des beanspruchten Grundstücks (subjektiv) unmöglich ist, kann er folglich nicht Schuldner eines entsprechenden Anspruchs sein. Es mag zwar sein, daß die §§ 9 Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 3 S. 1 VermG bei dieser Auslegung des Merkmals "zur Verfügung stehen" in der Praxis nahezu leerlaufende Vorschriften sind, zumal die Kommunen zur Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht gezwungen werden können (vgl. Weskamm a. a. O., § 9 VermG Rdnr. 24). Dies ist jedoch die Folge der gesetzgeberischen Konstruktion, die keine andere Auslegung erlaubt.