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Ersatzgrundstück

VG Chemnitz1 K 1296/9823.07.1999ZOV 2000, 59

VermG § 9, § 21 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ersatzgrundstück; Vermögenzuordnungsbescheid

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Im Rahmen der Prüfung, welche Ersatzgrundstücke von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden können, müssen nicht nur die Grundstücke, als deren Eigentümerin sie bereits im Grundbuch eingetragen ist, sondern auch solche, bei denen sie künftig noch eingetragen werden wird, weil sie Eigentümerin kraft Gesetzes ist oder ein entsprechender bestandskräftiger Vermögenzuordnungsbescheid ergangen ist, berücksichtigt werden.

2. Die Entscheidung des Vermögensamtes über die Zur-Verfügung-Stellung von Ersatzgrundstücken darf erst dann erfolgen, wenn für das betroffene Gemeindegebiet der Kreis der Anspruchsteller hierfür feststeht, was erst mit dem rechtskräftigen Abschluß aller das Gemeindegebiet betreffenden Verfahren dieser Art der Fall ist (wie VG Potsdam, ZOV 1999, 322).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückübertragung der Grundstücke (...), hilfsweise die Verpflichtung des Bekl. zur Bescheidung ihres Antrages auf Übereignung von Ersatzgrundstücken unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. (...)

Der hilfsweise gestellte Antrag begründe sich damit, daß die Beigeladene zu 8) nicht ausreichend geprüft habe, ob Ersatzgrundstücke zur Verfügung gestellt werden könnten; tatsächlich sei mit dem Grundstück Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... in unmittelbarer Nähe der streitgegenständlichen Grundstücke ein solches Ersatzgrundstück vorhanden.

Die Beigeladene zu 8) trägt vor, sie habe hinsichtlich der hilfsweise beantragten Übereignung von Ersatzgrundstücken eine solche Möglichkeit geprüft und Bestandslisten erstellt. Im Besitz der Gemeinde befinde sich kein Grundstück, das nicht entweder öffentlichen Zwecken gewidmet sei oder sozialen Zwecken diene. In den Bestandslisten seien allerdings nur solche Grundstücke aufgeführt, bei denen die Gemeinde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Daß es im Gemeindegebiet noch Grundstücke gebe, deren Eigentümer die Gemeinde kraft Gesetzes sei und bei denen lediglich die entsprechende Eintragung im Grundbuch fehle, könne nicht ausgeschlossen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Ablehnung des Restitutionsantrages ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kl. sind zwar gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - Berechtigte. Der von ihnen geltend gemachte Rückübertragungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG ist jedoch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG wegen redlichen Erwerbs des Eigentums bzw. dinglicher Nutzungsrechte an diesen Grundstücken durch die Beigeladenen zu 1) bis 7) bzw. deren Rechtsvorgänger ausgeschlossen (I.).

Die Ablehnung des Antrags auf Übereignung von Ersatzgrundstücken gemäß § 9 VermG i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG ist dagegen rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten; da die Sache insoweit nicht spruchreif ist, hat der Bekl. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über diesen Antrag zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO [II.]).

I. Die Berechtigtenstellung der Kl. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG wurde im Ausgangsbescheid festgestellt und, obwohl dies grundsätzlich möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.1998 - 7 C 39.97, VIZ 1998, 563 [564]), auch im gerichtlichen Verfahren von den Beigeladenen nicht angegriffen, so daß sie in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1998 - 7 C 32.97, VIZ 1998, 450).

Obwohl damit feststeht, daß die streitgegenständlichen Grundstücke einer schädigenden Maßnahme i. S. d. § 1 VermG unterlagen, ist ihre Rückübertragung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG wegen redlichen Erwerbs des Eigentums bzw. dinglicher Nutzungsrechte durch die Beigeladenen zu 1) bis 4), 6) und 7) sowie der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 5) ausgeschlossen (wird ausgeführt).

II. Der von den Kl. hilfsweise gestellte Antrag, den Bekl. zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übereignung von Ersatzgrundstücken gemäß § 9 VermG i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1 VermG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hat dagegen Erfolg. Ein solcher Antrag ist von den Kl. erstmalig im Widerspruchsschreiben vom 13.12.1991 gegen den Ausgangsbescheid des Landratsamtes gestellt und vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Widerspruchsbescheid vom 29.10.1992, wie sich aus den Gründen dieses Bescheides ergibt, abgelehnt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruchsbehörde die umfassende Sachprüfungskompetenz zur Ablehnung dieses Antrages zustand, da insoweit eine Entscheidung der Ausgangsbehörde nicht ergangen war. Die Ablehnung des Antrages auf Übereignung von Ersatzgrundstücken ist aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie auf einer nicht ausreichenden Prüfung des Vorhandenseins von möglichen Ersatzgrundstücken beruht, und verletzt die Kl. auch in ihren Rechten, da ihnen ein Anspruch auf die Vornahme einer ordnungsgemäßen Prüfung dieser Frage zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.1998 - 7 C 6.98 - VIZ 1999, 30).

Der ablehnenden Entscheidung des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen lag ausweislich des Behördenvorgangs lediglich eine Stellungnahme der Gemeinde vom 1.10.1991 zugrunde. Auf die Anfrage des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landratsamts vom 16.09.1991, ob hinsichtlich der Grundstücke ... und ..., zusammen 3.710 m2, Ersatzflächen angeboten werden könnten, äußerte der Bürgermeister der Gemeinde, daß ein Gegenwert in dieser Größe "zur Zeit" nicht vorhanden sei und "nur eine größere Fläche im Bebauungsgebiet = Wohngebiet zur Errichtung eines Eigenheimes" zur Verfügung gestellt werden könne. Obwohl diese Stellungnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Kl. im Widerspruchsbescheid bereits mehr als ein Jahr zurücklag, hat es eine weitere Nachfrage des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen hinsichtlich des Vorhandenseins von Ersatzgrundstücken nicht gegeben. Eine ordnungsgemäße Überprüfung dergestalt, ob die Beigeladene zu 8), in der die Gemeinde aufgegangen ist, in der Lage ist, den Kl. Ersatzgrundstücke zur Verfügung zu stellen, ist auch bis zur mündlichen Verhandlung, dem hier maßgeblichen Zeitpunkt für das kl. Begehren, nicht erfolgt. Die Beigeladene zu 8) hat zwar vorgetragen, daß sie Bestandslisten ausgedruckt habe und im Besitz der Gemeinde kein Grundstück sei, das nicht entweder öffentlichen Zwecken gewidmet sei oder sozialen Zwecken diene. Sie hat aber eingeräumt, daß in diesen Bestandslisten nur Grundstücke erfaßt sind, als deren Eigentümerin die Gemeinde bereits im Grundbuch eingetragen ist, obwohl es im Gemeindegebiet auch Grundstücke gibt, deren Eigentümer sie kraft Gesetzes ist. Bei einer erneuten Prüfung sind auch solche der Gemeinde gehörenden Grundstücke miteinzubeziehen, bei denen die Grundbucheintragung noch "Eigentum des Volkes" und "Rechtsträger: Rat der Gemeinde" lautet, wie dies etwa bei dem von den Kl. in der mündlichen Verhandlung bezeichneten Grundstück der Gemarkung ... der Fall zu sein scheint. Die Kammer hält die Beschränkung der von der Beigeladenen zu 8) vorgenommenen Überprüfung auf die Grundstücke, die im Grundbuch als Eigentum der Gemeinde eingetragen sind, auch deshalb nicht für zulässig, weil der in Betracht zu ziehende Grundstücksbestand der Gemeinde sonst vom grundbuchmäßigen Vollzug abhängig wäre, wobei sogar Grundstücke, für die bereits bestandskräftige Vermögenszuordnungsbescheide ergangen sind, bis zum Tätigwerden des Grundbuchamtes nicht berücksichtigt würden.

Die Kammer weist allerdings darauf hin, daß - sollte eine erneute Überprüfung des Grundstücksbestandes der Beigeladenen zu 8) das Vorhandensein von Ersatzgrundstücken ergeben - eine Entscheidung über die konkrete Übereignung eines solchen Ersatzgrundstückes durch den Bekl. erst dann erfolgen darf, wenn für das betroffene Gemeindegebiet der Kreis der Anspruchsteller bezüglich derartiger Ersatzgrundstücke feststeht. Dies wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluß aller das Gemeindegebiet betreffenden Verfahren dieser Art der Fall sein (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 14.12.1998 - 9 K 1059/96 - BARoV- RÜ 3/99, S. 25 [29]). Stehen nicht genügend Ersatzgrundstücke zur Befriedigung aller Ansprüche zur Verfügung, wird der Bekl. eine Auswahlentscheidung zu treffen haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat als Kriterien für die Auswahl unter den Anspruchstellern die Vermeidung eines Wertausgleichs gemäß § 9 Satz 3 VermG i. V. m. § 21 Abs. 4 VermG, aber auch die Bereitschaft zur persönlichen Nutzung eines solchen Grundstücks genannt, da die Ersatzgrundstücksregelung nicht zuletzt darauf abziele, ehemaligen Bürgern der DDR die Rückkehr in die alte Heirnat zu ermöglichen - BVerwG, Urt. v. 17.9.1998 - 7 C 6.98 - VIZ 1999, 30 [33]). Das von dem Bekl. hinsichtlich des Antrages auf Übereignung eines oder mehrerer Ersatzgrundstücke für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Grundstücke durchzuführende Verwaltungsverfahren wird auch diese Fragen zu klären haben.