Ersatzansprüche gegen nicht bestandskräftig restituierten Eigentümer
VermG §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG finden auch im Verhältnis zwischen einem auf Grundlage eines - im Ergebnis jedoch nicht bestandskräftig gewordenen - Bescheides eingetragenen Eigentümers und dem späterhin als tatsächlich berechtigten festgestellten Restitutionsberechtigten Anwendung.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2 1. Der Kl. kann zwar nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf Bereicherungsansprüche gegen die Conference on Jewish Material Claims against Germany als anderweitige Ersatzmöglichkeit verwiesen werden, weil solche Ansprüche angesichts der Ausgestaltung des Restitutionsverhältnisses im Vermögensgesetz zweifelhaft sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 18, 30; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04 - ZOV 2006, 83 = NJW-RR 2006, 733, 735 Rn. 22).
3 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass Ansprüche in entsprechender Anwendung der Kostenerstattungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommen.
4 a) Der Kl. ist im Sinne der vermögensrechtlichen Vorschriften als Verfügungsberechtiger im Verhältnis zur Conference on Jewish Material Claims against Germany anzusehen. Die Beschwerde macht zwar mit Recht darauf aufmerksam, dass der zugunsten des Kl. ergangene Bescheid über die Rückübertragung des Grundstücks an ihn nicht bestandskräftig geworden und durch das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden ist. Das ändert aber nichts daran, dass der Kl. in der Zeit, als er die Investitionen tätigte, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Hierbei wäre es auch geblieben, wenn der Restitutionsantrag der Conference on Jewish Material Claims against Germany unbegründet gewesen wäre. Deswegen kann es im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein, dass zwischen dem Kl. und der Conference on Jewish Material Claims against Germany ein Restitutionsverhältnis bestanden hat, auf das die vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG Anwendung finden.
5 b) Ansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG waren nicht so weitläufig, unsicher oder im Ergebnis zweifelhaft, dass ein Verweis auf sie unzumutbar gewesen wäre. Zwar gibt es im Restitutionsverhältnis keinen allgemeinen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB, so dass gewöhnliche Betriebs- und Erhaltungskosten aus den (bis zum 30. Juni 1994 beim Verfügungsberechtigten verbleibenden) Mieteinnahmen zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 186). In vielen Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung jedoch in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG einen Kostenerstattungsanspruch angenommen, etwa für alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die der Erfüllung einer Rechtspflicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG dienen (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 65 f.; vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - VIZ 2001, 441, 443), bei der Durchführung von Maßnahmen, die von der Gemeinde nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB finanziert werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 237, 240 ff.) und für außergewöhnliche Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - ZOV 2002, 156 = NJW 2002, 2242, 2245 unter 5.; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 150, 237). Diese Rechtsprechung ist durch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2005 (V ZR 153/04 - ZOV 2005, 157, 158 f. = NJW-RR 2005, 887, 888 f. = ZOV 2005, 157, 158 f.) fortgeführt worden. Angesichts der vom Kl. geltend gemachten erheblichen Investitionen und der Aufnahme entsprechender Darlehensmittel spricht einiges dafür, dass es sich im Kern um außergewöhnliche Maßnahmen gehandelt haben dürfte, für die - jedenfalls zu einem großen Teil - Kostenerstattungsansprüche in Betracht kamen. Vor diesem Hintergrund war es Sache des Kl., im Einzelnen näher darzulegen, für welche Maßnahmen es an einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit fehlte. Diese Darlegungslast wird nicht - wie die Beschwerde meint - dadurch berührt, dass man die Bekl. als Spezialbehörde, die über vermögensrechtliche Ansprüche zu entscheiden hat, für verpflichtet hält, den Kl. auf diese Ersatzmöglichkeiten hinzuweisen. [...]