Ersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung
BGHVI ZR 150/8721.06.1988GE 1988, 1107
§ 558 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung; Schadensersatzanspruch, Verjährung; Verjährungsfrist für Ersatzanspruch des Vermieters; Mietsache, Verschlechterung; Unerlaubte Handlung des Mieters oder Dritten; Mietvertrag, Schutzbereich
Leitsatz
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Die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nicht auf Mietvertrag, sondern auf unerlaubte Handlung des Mieters oder eines Dritten gestützt ist, der in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist (Bestätigung von BGHZ 71, 175, 179, 180).