Ersatz von Anwaltskosten
§§ 276, 535, 249 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersatz von Anwaltskosten; unberechtigte Mieterhöhung; Positive Vertragsverletzung; Mietzinserhöhung; unberechtigte; Nebenpflicht; Treuepflicht; Anwaltskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Kostentragung für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Abwehr einer unberechtigten Mieterhöhung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Anwaltskosten zur Abwehr der Mieterhöhung zu. Die Bekl. hat durch die einseitig ausgesprochene Erhöhung der Miete für die Gartenteilbenutzung sowie ihr Beharren auf diese Erhöhung die ihr als allgemeine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag obliegende allgemeine rechtsgeschäftliche Treuepflicht verletzt, die es dem Vertragspartner gebietet, auf die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, insbesondere vor der Geltendmachung vermeintlicher Rechte aus dem Vertrag deren Bestehen sorgfältig zu prüfen. Bei der auch bei einer Mieterhöhung anzustellenden pflichtgemäßen Prüfung hätte die Bekl. jedoch ohne große Anstrengungen feststellen können, daß eine einseitige Erhöhung der zwischen den Parteien vereinbarten Miete für die Gartenteilbenutzung nicht ohne weiteres möglich ist, zumal der Mietvertrag offenbar eine derartige Erhöhungsklausel nicht beinhaltet. Die Bekl. hat damit ihre Nebenpflichten aus dem Mietvertrag zumindest fahrlässig verletzt.
Die Bekl. als vertragsbrüchige Partei hat den Kl. gemäß § 249 BGB mithin alle Aufwendungen zu ersetzen, die diese gemacht haben, um drohende Nachteile abzuwenden. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr der unberechtigten Mieterhöhung stellte für die mietrechtlich unkundigen Kl. ein adäquates Mittel zur Abwehr der Vertragsverletzung dar. Die Kl. brauchten sich nicht darauf zu beschränken, bei ihrem Prozeßbevollmächtigten einen Rat oder eine Auskunft einzuholen, um dann selbst dem Mieterhöhungsbegehren zu widersprechten. Sie durften aufgrund der vorangegangenen 2 Mahnungen durch die Hausverwaltung damit rechnen, daß die Bekl. ihren Widerspruch unbeachtet lassen und auf der Mieterhöhung beharren würde. Das Opfer einer Vertragsverletzung ist jedoch nicht verpflichtet, zunächst Abwehrmittel zu ergreifen, deren Erfolg ungewiß ist. Es ist grundsätzlich befugt, solche Mittel zu ergreifen, die voraussichtlich erfolgsversprechend sind. Danach war aber die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht nur zur Erteilung eines Rats oder einer Auskunft, sondern auch zur Führung des Schriftwechsels mit der Bekl. angemessen. Eine Geschäftsgebühr nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst dem Erhöhungsbetrag gemäß § 6 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, stellen damit Aufwendungen dar, die die Kl. nach den Umständen des Falles für notwendig ansehen durften. Allerdings erscheint die Forderung von 7,5/10 der vollen Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (§12 BRAGO) für nicht angemessen. Die 7,5/10-Gebühr als sogenannte Mittelgebühr gilt für Sachen von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Umfang, durchschnittlicher Schwierigkeit und bei Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers, die den Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 8. Aufl. 1984, §12 Rdnr. 9). Das Gericht erachtet hier jedoch den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich. Der zeitliche Aufwand der Bearbeitung der Sache bestand in dem Durchsehen des Mietvertrages und der Formulierung eines Schreibens an die Bekl. Das von dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. formulierte Abwehrschreiben umfaßt, was den hier zu beurteilenden Streitgegenstand betrifft, nur 3 Sätze, die rechtliche Ausführungen zu der Zulässigkeit der Mieterhöhung nicht beinhalten. Danach ist der zeitliche Arbeitsaufwand als auch die Intensität der Arbeit als eher gering einzuschätzen. Bereits ein einziger Umstand im Sinne des § 12 BRAGO kann aber ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen (Gerold/Schmidt, a.a.O., §12 Rdnr. 9, S. 271). Es ist auch kein Kriterium ersichtlich, das andererseits die dadurch veranlaßte Unterschreitung der Mittelgebühr kompensieren könnte. Das Gericht hält nach alledem eine Gebühr von 6/10 bei einem Gegenstandswert von 12 x 50,-- DM gleich 600,-- DM für angemessen. Zuzüglich der Erhöhung für einen zweiten Auftraggeber gemäß § 6 BRAGO, der Postauslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich mithin ein Betrag von 56,25 DM, der von der Bekl. zu ersetzen ist.