Ersatz erforderlicher Aufwendungen
§ 538 Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ersatz erforderlicher Aufwendungen; Mangel der Mietsache; Verzug des Vermieters; Aufwendungsersatz; Wochenendzuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den erforderlichen Aufwendungen des Erstattungsanspruchs nach § 538 Abs. 1 BGB gehören nicht Wochenendzuschläge.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach § 538 Abs. 2 BGB sind die Bekl. berechtigt, mit einem Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Kl. hat insoweit nicht ausdrücklich bestritten, daß ein Mangel an der Badezimmerarmatur bestand, der trotz mehrerer Mahnungen durch die Bekl. nicht beseitigt wurde. Die Bekl. können jedoch insoweit nur Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Erforderlich war hier jedoch nicht die Beauftragung eines Handwerkers am Wochenende, so daß die entsprechenden Zuschläge von den Bekl. selbst zu tragen sind. Ein Notfall lag offensichtlich nicht vor.