Ersatz eines vermieteten Gasherdes durch Elektroherd unzulässig
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ersatz eines vermieteten Gasherdes durch Elektroherd unzulässig; Anspruch des Mieters auf Wiederherstellung der Gasversorgung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter, der eine Wohnung mit einem Gasherd gemietet hat, kann im Wege einstweiliger Verfügung jedenfalls dann die Wiederherstellung der Gasversorgung verlangen, wenn die Kosten dafür nicht unverhältnismäßig sind (hier: ca. 2.500 Euro).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die einstweilige Verfügung vom 5. August 2002 war aufrechtzuerhalten, denn die Verfügungskl. hat aus dem Mietvertrag und aus § 861 BGB einen Anspruch auf Wiederherstellung der Gasversorgung, den sie wegen Eilbedürftigkeit auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen konnte.
I. Der Anspruch des Mieters aus dem Mietvertrag auf Überlassung und Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache richtet sich bei Fehlen konkreter Parteivereinbarungen nach dem Zustand und Ausstattungsstandard der Mietsache, den diese bei Vertragsbeginn hatte. Dies war hier unstreitig ein mit Gas betriebener Herd. Zu einem solchen stellt die Überlassung eines Elektroherdes ein aliud dar, das - je nach subjektiver Einschätzung des Nutzers - mit einer Verbesserung oder Verschlechterung der Nutzungseigenschaften einhergeht. Selbst eine Verbesserung der Wohnung muß der Mieter nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 bis 5 BGB (§ 541 b BGB a. F.) dulden; zu einer einseitigen Verschlechterung der Mietsache ist der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters ohnehin nicht berechtigt. Mit Recht macht die Verfügungsbekl. zwar geltend, daß ihr hinsichtlich der Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ein Auswahlermessen zusteht; dieses bezieht sich allerdings nicht auf den herzustellenden Erfolg, der sich allein an dem mietvertraglich geschuldeten Zustand orientiert. Die Verfügungsbekl. kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Interessen anderer Mieter berufen, die sich wünschen, daß jegliche Gasversorgung in dem Haus unterbleiben möge. Die Bekl. ist jenen Mietern gegenüber nicht verpflichtet, einen Zustand ohne Gasversorgung herzustellen, weil auch jene anderen Mieter sich darauf verweisen lassen müssen, daß die Bekl. aus den jeweiligen Mietverträgen nur die Überlassung einer Wohnung in einem Haus mit Gasversorgung schuldet, die Mieter also die sich aus der Möglichkeit zur Manipulation mit Gas ergebenden Gefahren als allgemeines Le-bensrisiko hinzunehmen haben. Die Verfügungsbekl. ist von ihrer Ver-pflichtung zur Wiederherstellung der Gasversorgung auch nicht wegen Überschreitung der Opfergrenze freigeworden. Denn selbst nach dem Vortrag der Bekl. belaufen sich die Kosten für die Wiederherstellung der Gasversorgung in dem rechten Strang nur auf 2.552 E. Dies übersteigt nicht den Kostenaufwand, der einem Hauseigentümer und Vermieter unter Berücksichtigung von § 242 BGB zugemutet wer-den kann, zumal auch die Bereitstellung eines Elektroherdes zuzüglich der erforderlichen elektrischen Absicherung einen Kostenaufwand erfordern würde. Auf die Frage, ob der rechte und der linke Hausstrang über einen einheitlichen Gasanschluß gespeist werden kann, kommt es dabei nach Ansicht der Kammer nicht an, weil die Verfügungsbekl. jedenfalls nicht der Darstellung der Verfügungskl. widersprochen hat, es sei möglich, unter Kappung der anderen Leitungen und entsprechend der Kostenersparnis die Gasversorgung nur zu der Wohnung der Verfügungskl. wiederherzustellen.
II. Die Verfügungskl. hat auch einen Verfügungsgrund, der es ihr ermöglichte, im Wege der einstweiligen Verfügung vorzugehen. Dieser ergibt sich, soweit in der Unterbrechung der Gasversorgung ein Eingriff in den Mietbesitz gesehen werden kann, aus der Natur des Besitzschutzes. Auch im übrigen ist jedoch eine Wohnung, die nicht mit einem funktionierenden Herd ausgestattet ist, nur in so eingeschränktem Maße vertragsgemäß nutzbar, daß die Verfügungskl. nicht auf die Geltendmachung ihrer Rechte im ordentlichen Klageverfahren verwiesen werden konnte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter darf die vermietete Ausstattung der Wohnung nicht einseitig ändern, soweit es sich nicht um eine Modernisierung handelt. Er darf deshalb nur ausnahmsweise dem Mieter statt des überlassenen Gasherdes einen Elektroherd hinstellen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte die Gasversorgungsleitung gekappt und überließ den Mietern einen Elektroherd. Eine (es war wohl die einzige) Mieterin aus dem Hause verlangte mit einer einstweiligen Verfügung die Wiederherstellung der Gasversorgung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 3. April 2003 gab das Landgericht Berlin der Mieterin recht und meinte, die Vermieterin sei verpflichtet, den vertraglich geschuldeten Zustand wiederherzustellen. Nur bei unverhältnismäßig hohen Kosten (Überschreitung der Opfergrenze) sei ein solches Verlangen rechtsmißbräuchlich. Kosten von etwa 2.500 Euro überschritten die Opfergrenze nicht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil entspricht der herrschenden Rechtsprechung in Berlin: AG Tiergarten GE 1989, 729; LG Berlin GE 1997, 185; LG Berlin MM 1998, 308; LG Berlin MM 2000, 131; LG Berlin GE 2000, 893. Zur Opfergrenze vgl. LG Berlin GE 1995, 1489; AG Mitte MM 2000, 280; AG Neukölln GE 2002, 265.