Ersatz der Gasetagenheizung durch Fernwärme als Modernisierungsmaßnahme
BGB §§ 554, 559
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anschluß der Wohnung an das Fernwärmenetz stellt wegen der Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zu der Erzeugung von Wärme für Wasser und Warmwasser durch in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung eine Maßnahme zur Ersparnis von Energie dar und ist daher von dem Mieter nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dulden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Die Kl. kann gem. § 554 Abs. 2 BGB die Duldung des Anschlusses der Heizung und der Warmwasserversorgung in der Wohnung der Bekl. an die Fernwärmeversorgung erlangen.
Zwar begründet der Anschluß an das Fernwärmenetz regelmäßig keine Wohnwertverbesserung, wenn die betreffenden Räumlichkeiten bereits mit einer Gasetagenheizung ausgestattet sind, weil insoweit eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts oder des Bedienungskomforts nicht zu erkennen ist.
Dem Anwendungsbereich des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallen indes auch Maßnahmen zur Einsparung von Energie, wie sie durch den Anschluß der streitgegenständlichen Wohnung an das Fernwärmenetz bewirkt werden. Dieser führt zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zu der Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Die Ersparnis an Primärenergie ist darauf zurückzuführen, daß das Fernwärmenetz überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird. Hieraus ergibt sich nach DIN V 4701-10:2001-02 ein durchschnittlicher Primärenergiefaktor von 0,7, der bei der Gasetagenheizung hingegen bei 1,1 liegt. Der tatsächliche Primärenergiefaktor für das von der V. E. betriebene Fernwärmesystem beträgt nach dem Zertifikat der TU Dresden vom 1. Februar 2006 sogar 0,569. Es kann letztlich dahinstehen, ob, wie das Amtsgericht meint, die von der TU Dresden zugrunde gelegten Ansätze nachvollziehbar und zutreffend sind. Denn bereits die durchschnittliche Einsparung nach der o. g. DIN-Norm begründet eine Duldungspflicht. Ob sich im Rahmen zukünftiger, nicht im einzelnen vorauszusehender Entwicklungen möglicherweise eine andere Beurteilung ergibt, kann dahinstehen. Maßgeblich für die Entscheidung über die Duldungspflicht ist der derzeitige Erkenntnisstand.
Es kommt nicht darauf an, ob für die Beheizung der Wohnung tatsächlich weniger Energie verbraucht wird. Es kann auch dahinstehen, ob sich die von dem Bekl. zu tragenden Kosten verringern und insbesondere unter Berücksichtigung einer Mieterhöhung wirtschaftlich sind. Denn der Gesetzgeber hat im volkswirtschaftlichen Interesse an einer Modernisierung des Wohnbestandes - auch zum Zwecke der Energieeinsparung - von einer begrenzenden Regelung bewußt abgesehen. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ist unter Hinweis auf volkswirtschaftliche und umweltpolitische Interessen ausgeführt, daß ein Anreiz zur Durchführung von Wohnungsmodernisierungen weiterhin erforderlich sei (BT-Drucks. 14/4553 S. 37, 58). Im Verfahren vor dem Bundesrat nahmen die Ausschüsse ausdrücklich auf die Grenze von 200 %, die sich in der damaligen Rechtsprechung bei Energiesparmaßnahmen herausgebildet hatte, Bezug und empfahlen, eine Aufnahme des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu prüfen (BR-Drucks. 439/2/00 5. 24). Diese Empfehlung fand keinen Eingang in das Gesetz (BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03 -, GE 2004, 620).
Auch die Einsparung (nur) von Primärenergie mit ihren begrenzten Ressourcen wird nach den umweltpolitischen Interessen des Gesetzgebers im Interesse der Allgemeinheit vom Duldungsanspruch nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt. Diese Zielsetzung hat der BGH im Rahmen der zu § 559 BGB ergangenen Grundsatzentscheidung (BGH, Urteil vom 3. März 2004, aaO.) noch einmal ausdrücklich hervorgehoben. § 559 BGB, der Folgen der Duldungspflicht aus § 554 BGB regelt, soll für den Vermieter ein Anreiz sein, zu modernisieren, um Energie zu sparen. Der Vermieter soll über § 559 BGB einen finanziellen Anreiz (Mieterhöhung) erhalten, um einen umweltschonenden Umgang mit Energien zu veranlassen. Darüber hinaus soll er im volkswirtschaftlichen Interesse mithelfen, die nicht regenerativen Primärenergieressourcen wie Gas und Öl nachhaltig zu schonen, damit sie für nachfolgende Generationen verfügbar bleiben (Dr. Wilcken, NZM 2006, 521 ff.; Börstinghaus, in Schmidt-Futterer, MietR, 8. Aufl. 2003, § 559 Rn. 11).
Daß eine Primäreinsparung genügt, um den Begriff "Einsparung von Energie" i. S. der §§ 559, 554 BGB auszufüllen, wird auch durch eine historische Auslegung gestützt. Nachdem in der früheren Regelung in § 541 b BGB a. F. nur die Einsparung von Heizenergie eine Modernisierung darstellte, ist in § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. die Duldungspflicht erweitert worden auf Maßnahmen zur Einsparung aller Arten von Energie (BT-Drucks. 14/4553). Der Gesetzgeber war sich bewußt, daß bei einer solchen Art von Wärmeversorgung vergleichsweise wenig Primärenergieressourcen wie Erdöl und Erdgas angegriffen werden (Dr. Wilcken, aaO.). Daß die Einsparung von Primärenergie ein Ziel des Gesetzgebers ist, läßt sich auch anderen gesetzlichen Regelungen entnehmen, wie etwa der früheren Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 ModEnG und in § 3 EnEV in Verbindung mit Anh. 1 Nr. 2.1.1, die zur Berechnung des Primärenergiebedarfs auch unmittelbar auf den Primärenergiefaktor in der bereits oben erwähnten DIN V 4701-10:2001-02 Bezug nimmt. Die vorliegende Auslegung ist vor allem auch im Hinblick auf die Wertung in Art. 20 a GG geboten. Ob sich die Einsparung der Primärenergie im gleichen Maße in einer tatsächlichen Einsparung von Heizenergie niederschlägt, kann dahinstehen.
Soweit in diesem Zusammenhang auf den sogenannten Primärenergiekennwert als vermeintlich geeignetem Kriterium für die Überprüfbarkeit einer Energieeinsparung abgestellt wird, der den vollständigen Energiebedarf für die Beheizung und Warmwasserbereitung einschließlich des Energieverbrauchs für die Heizungsanlage selbst, den Energietransport und die zur Gewinnung bzw. Erzeugung notwendige Energie umfaßt (so: Meyer-Harport, NZM 2006, 524 ff.), wodurch hinsichtlich der Fernwärme der Leitungsverlust in Rechnung zu stellen wäre, aber auch der Aufwand für das Erstellen der kilometerlangen Rohrleitungen einschließlich notwendiger Erdbauarbeiten etc., ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Gesichtspunkt Eingang in die einschlägigen Normen der §§ 554, 559 BGB, § 3 EnEV gefunden hat; auch die Vertreter dieser Auffassung verkennen (umwelt-) politische Motive des Gesetzgebers für die Bevorzugung des (reinen) Primärenergiefaktors nicht (Meyer-Harport, aaO., Beaucamp/Beaucamp, NZM 2002, 323 ff.).
Aus der Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses an die Fernwärmeversorgung ergibt sich auch der Duldungsanspruch hinsichtlich des Installationsschachts und des Warmwasserzählers.
Eine nicht zu rechtfertigende Härte ist für die Bekl. mit der Maßnahme nicht verbunden. (wird ausgeführt)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat trotz vorhandener Gasetagenheizung den Anschluß an das Fernwärmenetz zu dulden, weil es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Primärenergie handelt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter verlangte (u. a.) von dem Mieter die Duldung des Anschlusses der Wohnung an das Fernwärmenetz. Der Mieter wollte das nicht, weil er über eine Gasetagenheizung verfügte. Das AG wies die Klage ab, was zur Berufung des Vermieters führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 63, verurteilte den Mieter zur Duldung. Zwar begründe der Anschluß an das Fernwärmenetz regelmäßig keine Wohnwertverbesserung, wenn die betreffenden Räumlichkeiten bereits mit einer Gasetagenheizung ausgestattet seien. Insoweit sei eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts oder des Bedienungskomforts nicht zu erkennen. Vorliegend handele es sich bei dem Anschluß an das Fernwärmenetz allerdings um eine Maßnahme zur Energieeinsparung. Es komme zu einer Ersparnis an Primärenergie im Verhältnis zu der Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung. Die Primärenergieeinsparung sei damit zu begründen, daß das Fernwärmenetz überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist werde. Bereits eine durchschnittliche Einsparung begründe eine Duldungspflicht. Es komme nicht darauf an, ob für die Beheizung der Wohnung tatsächlich weniger Energie verbraucht werde.
Es könne auch dahinstehen, ob sich die von dem Mieter zu tragenden Kosten verringern würden und insbesondere unter Berücksichtigung einer Mieterhöhung wirtschaftlich seien. Denn der Gesetzgeber habe im volkswirtschaftlichen Interesse an einer Modernisierung des Wohnbestandes auch zum Zwecke der Energieeinsparung von einer begrenzenden Regelung bewußt abgesehen. Auch die Einsparung (nur) von Primärenergie mit ihren begrenzten Ressourcen werde nach den umweltpolitischen Interessen des Gesetzgebers im Interesse der Allgemeinheit vom Duldungsanspruch nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB erfaßt. Diese Zielsetzung habe der BGH im Rahmen der zu § 559 BGB ergangenen Grundsatzentscheidung (GE 2004, 620) noch einmal ausdrücklich hervorgehoben.