Errichtung von Mobilfunksendern in der Anbauverbotszone entlang der Autobahn
FStrG § 9
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann es geboten sein, eine Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunksendeanlage zu erteilen, die einen Mindestabstand von 40 m zur Autobahn unterschreitet.
2. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist eine Versorgungslücke zu vermeiden, da nicht nur Polizei und Notdienste erreichbar sein müssen; auch die zukünftige mobilfunkgestützte Verkehrslenkung ist zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrte eine Ausnahmegenehmigung nach dem Fernstraßengesetz zur Errichtung einer Mobilfunkübertragungsstelle.
Die aus einem 35 m hohen Spannbetonmast bestehende Anlage soll auf dem Grundstück errichtet werden, das im Eigentum der Firma steht und unmittelbar - nur durch eine ca. 2,40 m hohen Erdwall getrennt - am Autobahnzubringer von der A 61 zur A 48 liegt. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Bebauungspläne vom 19. März 1996. Diese sehen entlang des Zufahrtastes von der A 61 zur A 48 sowie entlang der A 48 eine anbaufreie Zone (Anbauverbotszone) vor, deren Breite, gemessen vom äußersten Rand der befestigten Fahrbahn aus, 40 m beträgt. Das Bauvorhaben der Kl. soll in einem Abstand von 21 m vom äußersten Fahrbahnrand entfernt errichtet werden.
Am 18. Juli 1995 stellte die Kl. beim Landkreis Mayen-Koblenz einen entsprechenden Bauantrag. Gleichzeitig beantragte sie wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes von 40 m die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG. Das Autobahnamt M. lehnte mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 die nach § 9 Abs. 8 FStrG beantragte Ausnahmegenehmigung ab. (...)
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 2. Februar 1998 abgewiesen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist begründet. Im vorliegenden Fall kommt nämlich eine Ausnahme gemäß § 9 Abs. 8 FStrG von dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG in Betracht. Den durch § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG geschützten Belangen kann dabei durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden, die von dem Bekl. in eigener Verantwortung festzulegen sind, weshalb nur die Verpflichtung zu einer Neubescheidung auszusprechen war.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG dürfen Hochbauten in einer Entfernung bis zu 40 m gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn entlang von Bundesautobahnen nicht errichtet werden. Zu diesen Hochbauten zählt der hier streitige Spannbetonmast, der innerhalb der vorbezeichneten Anbauverbotszone errichtet werden soll. Der Bundesgesetzgeber hat die Verwirklichung eines solchen Vorhabens in der Anbauverbotszone jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Gemäß § 9 Abs. 8 FStrG kann die oberste Straßenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Im vorliegenden Fall beruft sich die Kl. darauf, daß Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung von dem Anbauverbot erfordern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht auch der Senat davon aus, daß dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich erfüllt ist.
Da sich der Bundesgesetzgeber bei der Normierung dieser Ausnahmemöglichkeit erkennbar an § 31 Abs. 2 BauGB angelehnt hat, ist es naheliegend, zur Beantwortung der Frage, wann eine solche Ausnahme in Betracht zu ziehen ist, auf die Grundsätze zurückzugreifen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB entwickelt hat. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juli 1978 (NJW 79, 939 f.) folgendes ausgeführt:
"Gründe des Wohls der Allgemeinheit 'erfordern' eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit 'auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden konnte', sondern nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweils öffentlichen lnteresses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zur verwirklichen. (...)
Gemessen daran, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß hier Gründe des Wohls eine Ausnahme von dem Verbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG erfordern. (...)
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, daß die Standortwahl für den hier streitigen Sendemast nicht etwa nur - hinnehmbare - Qualitätseinbußen des Mobilfunkes bewirken, sondern je nachdem, welcher Standort letztlich gewählt wird, zu einer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht hinzunehmenden Versorgungslücke führen kann. Dabei sieht der Senat das Wohl der Allgemeinheit nicht ausschließlich darin, den Nutzern der A 48 eine störungsfreie Teilnahme am Mobilfunk zu ermöglichen, sondern insbesondere darin, die erforderliche Erreichbarkeit der Polizei und Notdienste zu gewährleisten. Darüber hinaus sind auch die schon jetzt absehbaren - im übrigen in den Medien allgemein erörterten - Entwicklungen zu berücksichtigen, die mit Blick auf die prognostizierte erhebliche Verkehrssteigerung im Fernstraßennetz auf eine mobilfunkgestützte Verkehrslenkung zielen, wie sie im Ansatz derzeit bereits über die Navigationssysteme besteht. Es kann deshalb bei dem Verständnis des Begriffes "Gründe des Wohls der Allgemeinheit" nicht allein darauf ankommen, ob ein anderer als der gewünschte Standort derzeit möglicherweise gerade noch ausreicht, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier ohnehin zu verneinen ist. Auch eine vernünftige Ausbauplanung des bestehenden Netzes im Hinblick auf absehbare künftige Entwicklungen muß dabei Berücksichtigung finden.