Erneutes Mieterhöhungsverlangen, Einwurf in Hausbriefkasten
ZPO § 322; BGB § 130
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Nach rechtskräftiger Abweisung einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung steht nach einem wiederholten Mieterhöhungsverlangen einer erneuten Klage auf Zustimmung nicht der Einwand der Rechtskraft entgegen.
2. Bei Einwurf in den Hausbriefkasten um 17.55 Uhr ist das Mieterhöhungsverlangen an diesem Tag zugegangen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Schreiben vom 31.8.2022 begehrte der Kl. die Zustimmung der Bekl. zu einer Anhebung der Nettomiete um 102,52 € auf 800,13 € unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2021. […]
Die Bekl. ist der Ansicht, dass die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig sei. Bereits mit Schreiben vom 31.5.2021 hatte der Kl. erfolglos die Zustimmung der Bekl. zu einer Mieterhöhung in gleicher Höhe verlangt. Die Klage auf Zustimmung hatte das AG Kreuzberg mit Urteil vom 1.7.2022 (14 C 300/21) abgewiesen.
Die Bekl. ist der Ansicht, dass ihr das Erhöhungsverlangen erst am 1.9.2022 zugegangen sei. Sie behauptet hierzu, dass der entsprechende Brief einen Einwurfsvermerk des Boten mit dem Hinweis auf eine Einwurfzeit um 17.55 Uhr trage; sie habe das Schreiben erst am 1.9.2022 zur Kenntnis genommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
A. Die Klage ist zulässig.
Der Klage steht nicht die Rechtskraft des Urteils des AG Kreuzberg vom 1.7.2022 entgegen. Ist der Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch mit dem Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses, so führt die materielle Rechtskraft zu einer Unzulässigkeit des nachfolgenden Verfahrens (BGH NJW 2004, 1252, 1253; BeckOKZPO/Gruber, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 322, Rn. 12). Daran fehlt es hier. Denn es handelt sich um einen anderen Streitgegenstand. Zwar ist der verfolgte Klageantrag in beiden Prozessen identisch, jedoch ist aufgrund des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs auch der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt zu vergleichen (BGH NJW 2016, 1818, 1821; BeckOK ZPO/Gruber, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 322, Rn. 20; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2020, ZPO § 322, Rn. 112). Die vorherige Klage befasste sich mit dem Zustimmungsverlangen des Kl. vom 31.5.2021, wohingegen die hiesige Klage das Zustimmungsverlangen des Kl. vom 31.8.2022 zum Gegenstand hat. […]
B. I. 2. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist das Mieterhöhungsverlangen ihr am 31.8.2022 zugegangen. Der Begriff des Zugangs setzt voraus, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist, bis 18.00 Uhr eingeworfene Briefe gelten als noch am selben Tag zugegangen (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2023, § 130, Rn. 6; BeckOK BGB/Wendtland, 66. Ed. 1.5.2023, BGB § 130 Rn. 13). Unstreitig trägt der Einwurfsvermerk die Uhrzeit 17.55 Uhr, welchem die Bekl. in tatsächlicher Hinsicht auch nicht entgegengetreten ist.
3. Die verlangte Nettokaltmiete von 802,13 € übersteigt jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit sie einen Betrag von 744,30 € übersteigt. Bei einer Wohnfläche von 84,58 m2 entspricht die verlangte Miete 9,46 €/m2. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung der Bekl. liegt tatsächlich lediglich bei 9,28 €/m2. [wird ausgeführt]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Fristgebundene Schreiben werden häufig durch Boten zugestellt; nach Auffassung des AG Kreuzberg reicht ein Einwurf in den Hausbriefkasten am späten Nachmittag.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte im Mai 2021 Zustimmung zur Mieterhöhung verlangt; die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen. Mit Schreiben vom 31. August 2022 verlangte er erneut Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Mieterin meinte, die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig; das Schreiben sei auch erst am 1. September 2022 zugegangen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Kreuzberg gab der Klage unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel zum Teil statt. Sie sei zulässig, da rechtskräftig nur über das erste Mieterhöhungsverlangen entschieden worden sei, während dem jetzigen Verfahren ein erneutes Erhöhungsverlangen zugrunde liege und damit ein anderer Streitgegenstand anzunehmen sei. Das Schreiben sei auch durch Einwurf in den Hausbriefkasten um 17.55 Uhr zugestellt worden; auf eine spätere Kenntnisnahme durch die Mieterin komme es nicht an. Nach der Verkehrsanschauung sei ein Einwurf in den Briefkasten bis 18.00 Uhr ausreichend.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vermieter sollten sich nicht darauf verlassen, dass der Einwurf zu später Stunde noch den Zugang am selben Tag bewirkt. Das LG Berlin hat den Einwurf um 13.45 Uhr als noch rechtzeitig angesehen, weil Zustellungen per Boten üblich seien (WuM 2006, 220). Doch nach wie vor ist umstritten, bis wann eine Briefkastenleerung üblich, also von einer Kenntnisnahme auszugehen ist. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wird vielfach die Auffassung vertreten, dass mit einer Zustellung von Sendungen zu jeder Zeit bis in die Abendstunden nicht zu rechnen ist. Das AG Lüdenscheid (WuM 2011, 628) hat bei einem Einwurf um 17.00 Uhr einen Zugang erst am nächsten Tag angenommen.