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Erneute Eigenbedarfskündigung

BGHVIII ZR 171/1117.01.2012GE 2012, 479

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erneute Eigenbedarfskündigung; Rechtskraft des Vorprozesses

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist trotz rechtskräftiger Abweisung einer Räumungsklage in einem Vorprozess wegen einer vorangegangenen Eigenbedarfskündigung nicht gehindert, mit einer erneuten Räumungsklage wegen Eigenbedarfs geltend zu machen, das Mietverhältnis sei durch die jetzige Kündigung nunmehr beendet.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.

2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kl. steht der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, weil die Eigenbedarfskündigung des Kl. vom 3. Juni 2008 das Mietverhältnis mit den Bekl. beendet hat.

3 a) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zulässigkeit der Klage die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. März 2008 und des Urteils des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2008 nicht entgegen. In diesem Vorprozess war die auch dort erhobene Räumungsklage auf eine am 31. Mai 2007 unter Berufung auf Eigenbedarf erklärte Kündigung mit der Begründung abgewiesen worden, dass im Zeitpunkt der Kündigung kein nachvollziehbarer und vom Kl. nachgewiesener Eigennutzungswunsch bestanden habe.

4 Mit der rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage im Vorprozess steht aber lediglich fest, dass dem Kl. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jenes Rechtsstreits kein Räumungsanspruch zustand. An einer erneuten Klage, mit der geltend gemacht wird, das Mietverhältnis sei durch eine erneute Kündigung nunmehr beendet, ist der Kl. durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess nicht gehindert (vgl. nur BVerfG, NJW 2003, 3759). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Kündigung, auf die sich der Kl. im vorliegenden Prozess stützt, am 3. Juni 2008 und somit vor der letzten mündlichen Verhandlung (11. November 2008) des Vorprozesses erklärt wurde. Denn für diese ordentliche Kündigung galt mit Rücksicht auf das seit 1963 bestehende Mietverhältnis eine um sechs Monate verlängerte Kündigungsfrist (§ 573 c Abs. 1 BGB), so dass das Mietverhältnis erst zum Ende des Monats Februar 2009 beendet wurde.

5 b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der vom Kl. geltend gemachte Eigennutzungswunsch tatsächlich besteht, da er bereits in dem Haus wohnt und mit umfangreichen Bauarbeiten, die der Schaffung einer großen Wohnung für seine Familie dienen, begonnen hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtskraft eines Vorprozesses wegen Eigenbedarfs hindert den Vermieter nicht, wegen einer neuen Sachverhaltssituation erneut wegen Eigenbedarfs zu kündigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte wegen Eigenbedarfs gekündigt und auf Räumung geklagt. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil nach Ansicht des Gerichts im Kündigungszeitpunkt kein nachvollziehbarer/nachgewiesener Eigennutzungswunsch bestanden habe. Noch während des Rechtsstreits hatte der Vermieter eine erneute Kündigung ausgesprochen, diese jedoch nicht in den Rechtsstreit eingeführt, weil wegen der Kündigungsfrist das Ende des Mietverhältnisses erst nach Beendigung des Rechtsstreits eingetreten wäre. Im Hinblick auf diese Kündigung strengte er jedoch einen neuen Räumungsrechtsstreit an, in dem das LG zum Ergebnis kam, dass der jetzt geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich bestehe. Das führte zur Revision des Mieters zum BGH.

Der Beschluss

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Der BGH wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Revision zurückzuweisen. Ein Grund für die Revisionszulassung bestehe nicht, sie habe auch keine Erfolgsaussicht. Dem Vermieter stehe der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, weil die Eigenbedarfskündigung das Mietverhältnis mit dem Mieter beendet habe. Der Zulässigkeit der Klage stünde die Rechtskraft des Urteils wegen der ersten Eigenbedarfskündigung nicht entgegen. Mit der rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage im Vorprozess stehe lediglich fest, dass dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jenes Rechtsstreits kein Räumungsanspruch zugestanden habe. An einer erneuten Klage, mit der geltend gemacht werde, dass das Mietverhältnis durch eine erneute Kündigung nunmehr beendet sei, sei der Kläger dadurch nicht gehindert. Das sei auch deswegen nicht anders zu beurteilen, weil die Kündigung, auf die sich der Kläger im vorliegenden Prozess stütze, noch vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses erklärt worden sei. Denn für diese ordentliche Kündigung habe eine Kündigungsfrist bestanden, die das Mietverhältnis erst zu einem Termin nach Abschluss des Vorprozesses beendet habe.