Erneute Kündigung in der Berufungsinstanz, Klageänderung, Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
BGB §§ 543, 573; ZPO §§ 520, 522, 529, 531, 533
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stützt der Vermieter sein (unverändertes) Räumungsbegehren auf eine weitere, nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochene Kündigung, liegt eine Klageänderung vor. Diese ist u. a. nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit dem Mieter verhaltensbedingt außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, weil der Vermieter die behaupteten erheblichen Pflichtverletzungen des Mieters trotz Hinweises des Gerichts nicht hinreichend substantiiert habe. Der Vermieter legte Berufung ein, sein weiterverfolgtes Räumungsbegehren stützte er jedoch ausschließlich auf eine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht im Berufungsverfahren ausgesprochene weitere Kündigung. Das LG Berlin, ZK 65, teilte mit, es sei beabsichtigt die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufungsbegründung genügt - soweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird - nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO, denn es werden weder Umstände bezeichnet, aus denen sich nach Ansicht der Berufungskl.seite die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, noch konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Die Berufungsbegründung beschränkt sich ausschließlich auf die Darstellung neuer Tatsachen und eine deshalb im Laufe des Berufungsverfahrens außergerichtlich ausgesprochene weitere Kündigung.
Stützt der Vermieter sein (unverändertes) Räumungsbegehren - wie hier - auf eine weitere, nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochene Kündigung, so handelt es sich dabei um eine Klageänderung, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 263, 533 ZPO beurteilt (BGH, Urt. v. 4.2.2015 - VIII ZR 175/14, GE 2015, 313 = NJW 2015, 1296, nach juris; Beschl. v. 20.11.2012 - VIII ZR 157/12, GE 2013, 117, nach juris, Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem die vom Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert wird, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urt. v. 4.2.2015 - VIII ZR 175/14, aaO.). Letzterer ändert sich, wenn der Räumungsanspruch auf eine erneute Kündigung gestützt wird.
Eine Klageänderung ist in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält, § 533 Nr. 1 ZPO und sie - kumulativ - auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO. Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Kündigung wird hier mit einem neuen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Lebenssachverhalt begründet und damit nicht auf Tatsachen gestützt, die die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 21.10.2009 - VIII ZR 64/09, GE 2009, 1613 = NZM 2010, 37, nach juris, Rn. 32).
Die Kl. selbst machen - zutreffend - nicht geltend, dass es sich dabei (nur) um Tatsachen handelt, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren, vom erstinstanzlichen Gericht aber für unerheblich gehalten wurden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - VIII ZR 157/12, aaO.).
Die neuen Tatsachen können - da erstinstanzlich nicht vorgetragen - auch nicht als unstreitig unterstellt werden mit der Folge, dass sie zu berücksichtigen wären (vgl. grundlegend: BGH, Beschl. v. 23.6.2008 - GSZ 1/08, NJW 2008, 3434, nach juris, Rn. 9 ff., 19; Beschl. v. 9.10.2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465, nach juris, Rn. 8; Urt. v. 6.12.2004 - II ZR 394/02, NJW-RR 2005, 437, nach juris, Rn. 11). Die Frage ist auch nicht zunächst aufzuklären. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen wird hier nicht ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erstmals in der Berufungsinstanz auf der Grundlage von erstinstanzlich unstreitigem Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingeführt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2008 - GSZ 1/08, NJW 2008, 3434, nach juris) oder mit der Erhebung einer Widerklage ein entgegengesetztes Begehren auf der Grundlage eines mit der Klage identischen, unstreitigen Tatsachenvortrags erstmals in der Berufungsinstanz im Rechtsstreit (als neuer Streitgegenstand) geltend gemacht (BGH, Urt. v. 6.12.2004 - II ZR 394/02, NJW-RR 2005, 437), sondern neuer Tatsachenvortrag eingeführt. Gerade dies sollte mit der Einführung der weiteren Voraussetzung für die Zulässigkeit von Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage in der Berufungsinstanz mit der Zivilprozessreform 2001 verhindert, die geänderte Funktion der Berufungsinstanz als Kontrollinstanz zur Fehlerfeststellung und -beseitigung unterstrichen werden (vgl. Gesetzentwurf der BReg zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drs. 14/3750, S. 73). Dass der neue Tatsachenvortrag sich im Verlaufe des Berufungsverfahrens als unstreitig erweisen könnte, steht einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2014 - V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465, nach juris).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufung ist daraufhin zurückgenommen worden.
Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz ist u. a. nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis verhaltensbedingt außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Das AG wies die Räumungsklage ab, weil der Vermieter die behaupteten Pflichtverletzungen des Mieters nicht hinreichend substantiiert habe. Der Vermieter legte Berufung ein, die er jedoch ausschließlich auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim AG im Berufungsverfahren ausgesprochene weitere Kündigung stützte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin, ZK 65, teilte mit, die eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung. Sie beschränke sich ausschließlich auf die Darstellung neuer Tatsachen und eine im Laufe des Berufungsverfahrens außergerichtlich ausgesprochene weitere Kündigung.
Stütze der Vermieter sein (unverändertes) Räumungsbegehren auf eine weitere nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochene Kündigung, handele es sich um eine Klageänderung, die in der Berufung nur zulässig sei, wenn der Gegner einwillige oder das Gericht dies für sachdienlich halte und sie – kumulativ – auf Tatsachen gestützt werden könne, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen habe. Die letztgenannte Voraussetzung sei nicht gegeben. Der Vermieter als Berufungsführer mache nicht geltend, dass es sich bei dem neuen Lebenssachverhalt um Tatsachen handele, die bereits in erster Instanz vorgetragen und vom erstinstanzlichen Gericht für unerheblich gehalten worden seien. Es werde nicht ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel erstmals in der Berufung auf der Grundlage von erstinstanzlich unstreitigem Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingeführt. Es handele sich vielmehr um neuen Tatsachenvortrag. Dass der sich im Laufe des Berufungsverfahrens als unstreitig erweisen könnte, stehe einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig nicht entgegen.