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Ermittlungen zum Rechtsnachfolger des verstorbenen Eigentümers eines Nachbargrundstücks

KG1 W 362/2201.11.2022GE 2023, 795

GBO §§ 82, 71, 13; BGB §§ 917, 903

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht zur Beschwerde berechtigt, wenn das Grundbuchamt auf seine Anregung die Einleitung von - weiteren - Ermittlungen zum Rechtsnachfolger des verstorbenen Eigentümers eines Nachbargrundstücks ablehnt. Allein der Wunsch des Anregenden, das Nachbargrundstück zu erwerben, begründet kein Beschwerderecht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Grundstücks, das keine unmittelbare Verbindung zur Straße hat. Zu ihren Gunsten sind auf einem Nachbargrundstück Wegerechte gebucht. Sie beantragt eine Berichtigung der Eigentümerstellung des Nachbargrundstücks, weil der dort eingetragene Eigentümer bereits seit längerer Zeit verstorben ist. Ihr, der Beteiligten, stünde ein Notwegerecht an dessen Grundstück zu, das sie zwingend begehen müsse, um auf ihr Grundstück zu gelangen. Sie möchte das Grundstück erwerben. Das Grundbuchamt nahm in der Folgezeit Ermittlungen durch Anfragen bei verschiedenen Ämtern sowie dem Nachlassgericht auf, ohne aber die Rechtsnachfolge nach dem eingetragenen Eigentümer klären zu können. Das Grundbuchamt wies den Antrag der Beteiligten zurück, weil sie nicht antragsberechtigt sei - hiergegen ihre Beschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die Beschwerde ist nicht zulässig und muss deshalb entsprechend verworfen werden. Das Beschwerdeverfahren ist zur Entscheidung reif […]. Das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist in Grundbuchsachen nicht möglich (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 1, Rn. 74) und scheidet hier vor dem damit verbundenen Ziel der Beteiligten, ihr die Aufnahme von Kaufvertragsverhandlungen mit den von ihr ermittelten Erben des eingetragenen Eigentümers zu ermöglichen, ohnehin aus.

a) Eine Eintragung im Grundbuch soll nur auf Antrag erfolgen, § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Im Antragsverfahren finden Ermittlungen von Amts wegen durch das Grundbuchamt nicht statt. Das Grundbuchamt ist zu ihnen vielmehr weder berechtigt noch verpflichtet (Demharter, aaO., § 1, Rn. 66). Der Antragsteller hat die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und dem Grundbuchamt vorzulegen.

b) Nicht anders ist es im Ausgang, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist. Auch dann setzt die Berichtigung des Grundbuchs im Regelfall den Antrag eines hierzu Berechtigten voraus.

Allerdings kann das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zustehe, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen, § 82 Satz 1 GBO. Die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer oder Testamentsvollstrecker sowie die Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer hat das Grundbuchamt vorab von Amts wegen zu ermitteln (OLG München, FGPrax 2020, 52). Das Verfahren nach § 82 GBO selbst ist ein Amts- und kein Antragsverfahren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Wx 36/20 - juris).

Seine Einleitung und Durchführung erfolgen unabhängig von Anträgen Dritter. Ist ein Antrag gestellt worden, so ist er als Anregung zu verstehen, das Amtsverfahren einzuleiten, § 24 Abs. 1 FamFG (OLG Hamm, OLGZ 1994, 257, 261).

c) Der Beteiligten fehlt die zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss erforderliche Berechtigung. Sie wird durch diese Entscheidung in keinen eigenen Rechten beeinträchtigt.

aa) Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, wenn das Grundbuchamt Bedenken an der Antragsberechtigung der Beteiligten geäußert hat. Tatsächlich kann sie ein solches Recht nicht für sich in Anspruch nehmen. Das folgt schon aus der Natur des Verfahrens nach § 82 GBO als Amtsverfahren. Entsprechend konnte es sich um den in dem Schriftsatz vom 24. August 2021 enthaltenen Antrag auf Eigentümerberichtigung nicht um einen verfahrenseinleitenden Antrag, sondern lediglich um die Anregung zur Durchführung des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens handeln.

Nichts anderes folgt daraus, dass die Ablehnung eines solchen Verfahrens durch das Grundbuchamt eine Sachentscheidung darstellt, gegen die grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde, § 71 Abs. 1 GBO, gegeben ist (OLG München, aaO.). Auch wenn das Verfahren nach § 82 GBO in erster Linie öffentlichen Interessen dient, ist die Beschwerde von Einzelpersonen nicht ausgeschlossen. Sie müssen aber durch die Entscheidung des Grundbuchamts in eigenen Rechten beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Grundbuchs, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben (BGH, NJW-RR 2017, 1162, 1163), muss der Beschwerdeführer in vergleichbaren Rechten betroffen sein. So ist etwa die Betroffenheit solcher Personen anerkannt, die ein dingliches Recht an dem Grundstück oder einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an ihm haben (Demharter, aaO., § 82, Rn. 23).

bb) Solche Rechte stehen der Beteiligten an dem hier betroffenen Grundstück aber nicht zu.

(1) Keinesfalls ausreichend ist ihr Wunsch, das Grundstück von dem tatsächlichen Eigentümer erwerben zu wollen. Dieser Wunsch könnte nicht einmal ein zur Grundbucheinsicht erforderliches berechtigtes Interesse i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 W 140/19 - FGPrax 2019, 150). […]

(2) Ob sich aus einem Anspruch nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB etwas anderes ergeben könnte, muss hier nicht entschieden werden.

(3) Schließlich fehlt der Beteiligten aber auch die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderliche Berechtigung deshalb, weil sie selbst vorgetragen hat, die Erben des eingetragenen Eigentümers inzwischen zu kennen. Dann ist sie aber auf die Ermittlungen des Grundbuchamts nach § 82 GBO ohnehin nicht mehr angewiesen, um ihre vermeintlichen Rechte gegenüber dem Eigentümer des Nachbargrundstücks geltend zu machen. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des Amtsverfahrens besteht somit nicht (vgl. OLG Hamm, aaO., 262).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht zur Beschwerde berechtigt, wenn das Grundbuchamt auf seine Anregung die Einleitung von – weiteren – Ermittlungen zum Rechtsnachfolger des verstorbenen Eigentümers eines Nachbargrundstücks ablehnt. Allein der Wunsch des Anregenden, das Nachbargrundstück zu erwerben, begründet kein Beschwerderecht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümerin eines Grundstücks, das nur über ein Notwegerecht zu erreichen war, wollte gerne das Nachbargrundstück kaufen und beantragte eine Berichtigung der Eigentümerstellung des Nachbargrundstücks, weil dessen Eigentümer verstorben war. Erbenermittlungen des Grundbuchamtes verliefen ergebnislos, weitere Ermittlungen wollte das Grundbuchamt nicht mehr vornehmen und wies den Antrag der Eigentümerin zurück, weil sie nicht antragsberechtigt sei. Ihre Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwerde sei unzulässig. Eine Eintragung im Grundbuch soll nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Im Antragsverfahren finden Ermittlungen von Amts wegen durch das Grundbuchamt nicht statt. Das Grundbuchamt ist zu ihnen vielmehr weder berechtigt noch verpflichtet. Der Antragsteller hat die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und dem Grundbuchamt vorzulegen.

Das gilt auch, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist. Auch dann setzt die Berichtigung des Grundbuchs im Regelfall den Antrag eines hierzu Berechtigten voraus. Diese Berechtigung fehlt der Grundstückseigentümerin. Sie wird durch diese Entscheidung des Grundbuchamts in keinen eigenen Rechten beeinträchtigt. Keinesfalls ausreichend ist ihr Wunsch, das Grundstück erwerben zu wollen. Dieser Wunsch könnte nicht einmal ein zur Grundbucheinsicht erforderliches berechtigtes Interesse rechtfertigen.