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Ermittlung der Nettomiete nach den durchschnittlichen Betriebskosten

AG Charlottenburg238 C 39/0509.05.2005unveröffentlicht

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Um die Vergleichbarkeit von den Nettokaltmietwerten des Mietspiegels mit einer vereinbarten Bruttokaltmiete herzustellen, sind die durchschnittlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel heranzuziehen (gegen KG GE 2005, 180).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Um die Vergleichbarkeit von den Nettokaltmietwerten des Mietspiegels mit der zwischen den Parteien vereinbarten Bruttokaltmiete herzustellen, sind die durchschnittlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel für die Baualtersklasse des Wohnhauses in Höhe von 1,53 E zu addieren (für alle LG Berlin GE 1999, 378, 983). Soweit vom Kammergericht in GE 2005, 180 f. eine abweichende Auffassung dahingehend vertreten wird, daß die aktuellen Betriebskosten der betroffenen Wohnung heranzuziehen sind, folgt das Gericht dem nicht - eine ernstzunehmende Begründung ist dieser Einzelentscheidung nicht zu entnehmen.