Ermittlung der Nettomiete nach den durchschnittlichen Betriebskosten
BGB § 558
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Um die Vergleichbarkeit von den Nettokaltmietwerten des Mietspiegels mit einer vereinbarten Bruttokaltmiete herzustellen, sind die durchschnittlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel heranzuziehen (gegen KG GE 2005, 180).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Um die Vergleichbarkeit von den Nettokaltmietwerten des Mietspiegels mit der zwischen den Parteien vereinbarten Bruttokaltmiete herzustellen, sind die durchschnittlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel für die Baualtersklasse des Wohnhauses in Höhe von 1,53 € zu addieren (für alle LG Berlin GE 1999, 378, 983). Soweit vom Kammergericht in GE 2005, 180 f. eine abweichende Auffassung dahingehend vertreten wird, daß die aktuellen Betriebskosten der betroffenen Wohnung heranzuziehen sind, folgt das Gericht dem nicht - eine ernstzunehmende Begründung ist dieser Einzelentscheidung nicht zu entnehmen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer die vereinbarte Bruttomiete mit dem Mietspiegel erhöhen will, muß zunächst die vertragliche Miete um den Betriebskostenanteil bereinigen. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung waren die durchschnittlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel heranzuziehen; das Kammergericht meinte demgegenüber, die konkreten Betriebskosten seien maßgeblich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin verlangte Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttomiete. Sie berief sich auf den Mietspiegel. Das Gericht beraumte einen Termin zur Augenscheinseinnahme an.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 9. Mai 2005 wies das AG Charlottenburg die Klage ab und meinte, unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe sei das Mieterhöhungsverlangen unbegründet. Dabei seien die durchschnittlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel heranzuziehen. Die entgegenstehende Auffassung des Kammergerichts enthalte keine ernstzunehmende Begründung.