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Ermessensfehlerfreie Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit der Mietpreisbremse

LG Berlin67 T 66/1807.06.2018GE 2018, 878

BGB § 556d; ZPO § 148

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es entspricht pflichtgemäß ausgeübtem Aussetzungsermessen, wenn ein Gericht analog § 148 ZPO einen Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse aussetzt, sofern die §§ 556d ff. BGB für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind (Fortführung Kammer, Beschl. v. 1. März 2018 - 67 T 20/18, ZMR 2018, 507; Anschluss LG Berlin, Beschl. v. 23. Januar 2018 - 63 S 156/17, GE 2018, 263).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss einen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit, in dem die Kl. von der beklagten Vermieterin die Rückzahlung geleisteten Mietzinses wegen eines von ihr behaupteten Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse geltend macht, mit Blick auf ein bei dem BVerfG zur Klärung der Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB geführtes Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kl., der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

II. Die gemäß §§ 252, 567 ff. ZPO zulässige und gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragene sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht ausgesetzt.

Die Aussetzung eines Rechtsstreits ist in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Gesetzes ein konkretes Normenkontrollverfahren vor dem BVerfG anhängig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 2003 - 2 BvR 1309/03, NJW 2004, 501, 502; Stadler, in: Musielak, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 148 Rz. 16 m.w.N.). Der Aussetzungsbeschluss ist allerdings nur dann ermessensfehlerfrei, wenn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes für den iudex a quo tatsächlich entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957). Deshalb müssen dessen Ausführungen erkennen lassen, dass er das ihm eingeräumte Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausgeübt hat und es - unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - im Ergebnis tatsächlich auf die Verfassungsgemäßheit des vom BVerfG zu überprüfenden Gesetzes ankommt (vgl. Kammer, Beschl. v. 1. März 2018 - 67 T 20/18, GE 2018, 461, juris Tz. 6).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Aussetzungsentscheidung des Amtsgerichts ermessensfehlerfrei erfolgt:

Bei dem BVerfG sind - auf zwei Vorlagebeschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2017 (67 S 218/17, NZM 2018, 118) und 12. April 2018 (67 S 328/17, BeckRS 2018, 9562) - derzeit zumindest zwei die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse betreffende Normenkontrollverfahren anhängig; es ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern überwiegend wahrscheinlich, dass die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB zukünftig zum Gegenstand weiterer konkreter Normenkontrollverfahren und Individualverfassungsbeschwerden erhoben werden wird. Davon ausgehend hat die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung dem in § 148 ZPO verfahrensrechtlich verkörperten Gedanken der Prozessökonomie ermessensfehlerfrei zur Geltung verholfen. Denn die Aussetzung eines fachgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO dient im streitgegenständlichen Kontext dem Grundsatz des wirkungsvollen Rechtsschutzes in doppelter Hinsicht (vgl. BVerfG, aaO.). Zum einen sind die Instanzgerichte davon befreit, selbst eine umfassende und aufwendige Prüfung der verfassungsrechtlichen Fragestellungen vorzunehmen, die sich nicht nur auf den von der Kammer angenommenen Verstoß gegen die Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 GG, sondern im Falle der vom Gericht bejahten Verfassungsgemäßheit auch auf eine Vereinbarkeit der §§ 556d ff. BGB mit Art. 2 und 14 GG erstrecken müsste, die wiederum - mit gewichtigen Gründen - von Teilen der Literatur verneint wird (vgl. Blankenagel/Schröder/Spoerr, NZM 2015, 1, 12, 25; Hamer/Schuldt, NZM 2018, 124; Schuldt, Mietpreisbremse. Eine juristische und ökonomische Untersuchung der Preisregulierung für preisfreien Wohnraum, Diss. Potsdam, 2017, 193 ff.). Zum anderen aber wird das BVerfG von weiteren Vorlageverfahren freigehalten, wodurch sich die Geschäftslast des Gerichts nicht erhöht und eine spätere förmliche Bescheidung der Parallelverfahren entfällt. Hinter diesen im Ergebnis auch den Parteien dieses Rechtsstreits zugute kommenden Vorteilen treten die Nachteile einer womöglichen - allerdings nicht zwingenden - Verzögerung des konkreten Rechtsstreits bis zu einer verbindlichen Entscheidung des BVerfG zurück (vgl. BVerfG, aaO.).

Schließlich hat das Amtsgericht in seinem ausführlich begründeten Aussetzungsbeschluss auch dargetan, aus welchen Gründen es die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB im hiesigen Rechtsstreit für entscheidungserheblich erachtet. Damit ist es den für die Überprüfung der pflichtgemäßen Ausübung seines Aussetzungsermessens durch das Beschwerdegericht unerlässlichen Formalanforderungen in jeder Hinsicht gerecht geworden (vgl. Kammer, Beschl. v. 1. März 2018 - 67 T 20/18, GE 2018, 461, juris Tz. 6). Die materielle Richtigkeit der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung kann dahinstehen, da diese der Beurteilung des Beschwerdegerichts im Rahmen des § 252 ZPO entzogen ist (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 252 Rz. 3 m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Rechtsverhältnis Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist, kann nach § 148 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Verfahren ausgesetzt werden. Das gilt bei einer streitigen Verfassungswidrigkeit einer Norm entsprechend und damit auch für die Mietpreisbremse, wie die 67. Kammer des Landgerichts Berlin unter Bezugnahme auf ihre Vorlagebeschlüsse zur Mietpreisbremse an das BVerfG entschieden hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hatte in einem Zivilprozess, in dem der Mieter in der vereinbarten Miete einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse sah, das Verfahren durch Beschluss ausgesetzt, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgreiflich sei. Die sofortige Beschwerde der Vermieterin war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht Berlin meinte, das Amtsgericht habe in analoger Anwendung des § 148 ZPO sein Aussetzungsermessen pflichtgemäß ausgeübt. Bei einem anhängigen Verfassungsgerichtsverfahren würden die Instanzgerichte davon befreit, selbst eine umfassende und aufwendige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzunehmen. Zum anderen werde so das BVerfG von weiteren Vorlageverfahren freigehalten. Die Aussetzungsentscheidung diene damit der Prozessökonomie.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Keinen Anlass zur Verfahrensaussetzung sieht die ZK 65 des Landgerichts Berlin im Urteil vom 25. April 2018 - 65 S 238/17 - (zur Veröffentlichung vorgesehen).