Ermächtigung zur Einziehung der Miete im Lastschriftverfahren
§ 305 BGB, §§ 535 ff BGB; § 9 AGBG, § 157 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ermächtigung zur Einziehung der Miete im Lastschriftverfahren; Mietzinszahlung, Einzugsermächtigung, Lastschriftverfahren, Widerrufsrecht, positive Forderungsverletzung, Schadenersatz, Kosten der Einzugsversuche, Formularklausel, ergänzende Vertragsauslegung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine formularmäßige Regelung über die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist nicht gemäß § 9 Abs. 1, 2 AGBG rechtsunwirksam.
2. Der Mieter kann seine Einwilligung zum Lastschriftverfahren widerrufen, wenn hierbei gewichtige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, auch wenn die Regelung im Mietvertrag ein Widerrufsrecht des Mieters nicht vorsieht.
3. Hat der Mieter die Einzugsermächtigung widerrufen, so hat der Vermieter keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen gescheiterter Einzugsversuche.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zwar ist die vorgenannte Klausel des von der Kl. verwendeten Formularmietvertrages entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht gemäß § 9 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) insgesamt rechtsunwirksam, denn in welcher Art und Weise die Parteien die Bezahlung des Mietzinses regeln, unterliegt gemäß § 305 BGB grundsätzlich der Privatautonomie.
Die hier getroffene Regelung über die Erteilung einer Einzugsermächtigung an die klagende Vermieterin enthält als solche auch keine von den Bekl. gemäß § 242 BGB nicht hinzunehmende Benachteiligung und auch keine Regelung, die den wesentlichen Grundgedanken des Mietvertragsrechts entgegensteht (so auch Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Anm. 96 zu II; Landgericht Berlin in WM 1975, S. 530 ff.).
Hierfür spricht, daß die bargeldlose Zahlung der regelmäßig geschuldeten Mietbeträge heute weitgehend der Üblichkeit entspricht. Diese Zahlungsmodalität erleichtert nicht nur dem Vermieter - und hier insbesondere den Wohnungsbaugesellschaften, die, wie offenbar auch die Kl., einen größeren Bestand an Wohnungen zu verwalten haben - die rationelle Bewirtschaftung des Grundstücks, sondern auch der Mieter kann seiner Zahlungspflicht ohne weiteren Aufwand und kostengünstiger entsprechen. Durch diese Bewertung wird der Mieter auch nicht schutzlos gestellt, denn sollte über die Höhe einer einzelnen Miet-/Nebenkostenabbuchung zwischen den Parteien Streit bestehen, so ist der Mieter in die Lage versetzt, diese Abbuchung binnen sechs Wochen zu widerrufen.
Die Verpflichtung des Mieters zur Erteilung einer Mieteinzugsermächtigung ist jedoch nicht unbegrenzt zu bejahen, denn dieser muß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben seine Einwilligung zum Lastschriftverfahren jedenfalls dann widerrufen können, wenn hierbei gewichtige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind (vgl. Landgericht Berlin, a.a.O., S. 531; Sternel, a.a.O., Anm. 97 zu II).
Besteht zwischen den Vertragsparteien ein fortdauernder Streit über die Berechtigung von Miet- und Nebenkostenforderungen und bucht der Vermieter die geforderten Beträge vom Konto des Mieters ab, ohne vorher zu den sachlichen Einwänden gegen die Berechtigung der fraglichen Forderungen Stellung zu nehmen, so ist das für den Fortbestand des Einzugsverfahrens erforderliche Vertrauensverhältnis erschüttert und der Mieter ist zur Kündigung der Einzugsermächtigungsabrede berechtigt.