Erlöschen und Neubegründung des Vermieterpfandrechts an Kraftfahrzeugen auf dem gemieteten Grundstück, Vermieterpfandrecht umfasst auch (revolvierend) Fahrzeuge des Mieters
BGB §§ 562, 562 a; InsO §§ 50, 166 Abs. 1, 170 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
a) Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.
b) Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück - auch nur vorübergehend - entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Bekl. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Rollladen- und Markisenbau P. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die ihr Betriebsgrundstück von der Kl. gemietet hatte. Mit Schreiben vom 18. März 2013 berief sich die Kl. im Hinblick auf offene Forderungen aus dem Mietverhältnis auf ihr Vermieterpfandrecht. Nach Insolvenzeröffnung am 10. April 2013 kündigte der Bekl. das Mietverhältnis zum 31. Juli 2013. Zum Kündigungsstichtag standen noch Forderungen der Kl. aus dem Mietverhältnis in Höhe von insgesamt 13.750,57 € offen.
2 Der Bekl. hat verschiedene auf dem Betriebsgrundstück vorgefundene Gegenstände der Schuldnerin freihändig verwertet und dadurch 13.500 € zzgl. Umsatzsteuer erlöst, darunter zwei Lkw und einen Anhänger, auf die insgesamt 6.500 € des Erlöses zzgl. Umsatzsteuer entfallen. Die Kl. verlangt abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös im Hinblick auf ein ihr zustehendes Vermieterpfandrecht. Der Bekl. hat nach Abzug pauschaler Feststellungs- und Verwertungskosten sowie weiterer Kosten für die Endräumung des Betriebsgrundstücks 4.582 € an die Kl. ausgekehrt; dabei ist der auf die Fahrzeuge entfallende Erlös unberücksichtigt geblieben.
3 Mit der Klage hat die Kl. Zahlung weiterer 8.038,20 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verlangt. Das Landgericht hat den Bekl. nach Abzug pauschaler Feststellungskosten von 642,60 €, tatsächlich entstandener Verwertungskosten von 342,80 € sowie 2.565 € Umsatzsteuer zur Zahlung von noch 5.367,60 € nebst Nebenforderungen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Verurteilung auf insgesamt noch zu zahlende 6.742,60 € erhöht. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Bekl., mit der er Klageabweisung bis auf einen Betrag von 552,20 € nebst entsprechend reduzierten vorgerichtlichen Anwaltskosten verfolgt, während die Kl. im Wege der Anschlussrevision eine weitergehende Verurteilung im Umfang zusätzlicher 1.295,60 € begehrt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 6 Die Revision des Bekl. und die Anschlussrevision der Kl. sind begründet; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7 1. Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass ein bestehendes Vermieterpfandrecht in der Insolvenz des Mieters zur abgesonderten Befriedigung aus den Pfandgegenständen berechtigt (§ 50 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter darf diese Gegenstände infolge seines unmittelbaren Besitzes verwerten (§ 166 Abs. 1 InsO) und hat danach den Gläubiger aus dem Erlös abzüglich Feststellungs- und Verwertungskosten zu befriedigen (§ 170 Abs. 1 InsO). An dem noch unterscheidbar vorhandenen Erlös setzen sich die Rechte des Vermieters fort. Zieht der Insolvenzverwalter den Erlös zur Masse und erlischt dadurch das Absonderungsrecht, so tritt an seine Stelle eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 374/98 - WM 2001, 1628, 1629).
8 2. Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Kl. aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses Inhaberin eines Vermieterpfandrechts an den eingebrachten Sachen der Schuldnerin war (§ 562 Abs. 1 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass sich das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die Sachen erstreckt, die der Pfändung nicht unterliegen.
9 Der Pfändung nicht unterworfen sind zwar bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dieser Pfändungsschutz bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf persönlich zu erbringende Arbeitsleistungen, nicht hingegen auf den durch eine Kapitalgesellschaft unter Einsatz von Erwerbsgehilfen zu erzielenden Gewinn (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 811 Rn. 25; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., III Rn. 226).
10 Soweit vertreten wird, dass darüber hinaus § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausnahmsweise auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwendung kommen könne, namentlich wenn deren Gesellschaftergeschäftsführer seinen Unterhalt überwiegend aus eigener Arbeit für die GmbH beziehe (Zöller/ Herget, ZPO, 32. Aufl., § 811 Rn. 26; MünchKommZPO/Gruber, 5. Aufl., § 811 Rn. 38; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 811 Rn. 43 jeweils m.w.N., auch zur Gegenauffassung), kann dies im vorliegenden Fall dahinstehen, weil dementsprechende Feststellungen nicht getroffen sind.
11 3. Zu den Gegenständen, auf die sich das Vermieterpfandrecht erstreckte, gehören grundsätzlich auch die regelmäßig auf dem Mietgrundstück abgestellten Kraftfahrzeuge. Eingebracht sind nämlich alle Sachen, die während der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das Mietgrundstück verbracht werden (MünchKommInsO/Ganter, 3. Aufl., § 50 Rn. 86; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 750; Eckert, ZIP 1984, 663; vgl. auch RGZ 132, 116). Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederentfernung eingestellt werden, ist danach zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht (MünchKommInsO/Ganter, 3. Aufl., § 50 Rn. 86; FK-InsO/Imberger, 8. Aufl., § 50 Rn. 57; Geldmacher in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, § 562 BGB Rn. 40). Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. MünchKommInsO/Ganter, 3. Aufl., § 50 Rn. 86; Geldmacher in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, § 562 BGB Rn. 40). Nach den getroffenen Feststellungen waren die Lkw und der Anhänger nachts jeweils auf dem Betriebsgrundstück bestimmungsgemäß abgestellt.
12 4. Die noch vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen der Kl. waren durch das Vermieterpfandrecht insolvenzfest gesichert, sofern sich die Fahrzeuge und der Anhänger im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 10. April 2013 um 13.20 Uhr auf dem Betriebsgelände befanden, nachdem sie im Anschluss an die letzte Ausfahrt - falls nach vorläufiger Insolvenzeröffnung, mit notwendiger Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (MünchKommInsO/Ganter, 3. Aufl., § 50 Rn. 86) - dort wieder eingebracht waren. Wären sie hingegen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vom Grundstück entfernt gewesen und erst nach der Insolvenzeröffnung wieder eingebracht worden, führte das dadurch neu entstandene Vermieterpfandrecht nur zur Sicherung von Masseschulden des Mieters aus dem nach der Insolvenzeröffnung fortbestehenden (§§ 108, 109 InsO) Mietverhältnis; es sicherte dann nicht die Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung, die einfache Insolvenzforderungen sind (MünchKommInsO/Ganter, 3. Aufl., § 50 Rn. 86b; Kayser/Thole/Lohmann, InsO, 8. Aufl., § 50 Rn. 24; BeckOKInsO/Haneke [Stand: 31. Juli 2017], § 50 Rn. 19; Jaeger/Heckel, InsO, § 50 Rn. 39).
13 Feststellungen dazu, wo sich die Fahrzeuge und der Anhänger im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung befanden, hat das Oberlandesgericht nicht getroffen.
14 5. Die vorbezeichneten Feststellungen waren auch nicht aus der vom Oberlandesgericht angestellten Erwägung heraus entbehrlich, dass das Vermieterpfandrecht an den Fahrzeugen nicht erlösche, wenn sie von Mitarbeitern bewegt würden und das Grundstück für Kundenbesuche oder Auslieferungen vorübergehend verließen. Denn dieser Rechtsstandpunkt entspricht nicht der Gesetzeslage.
15 Gemäß § 562a Satz 1 BGB erlischt das Pfandrecht des Vermieters mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Vermieter nicht widersprechen, wenn die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. Waren die Fahrzeuge und der Anhänger im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung für Zwecke von Kundenbesuchen oder Auslieferungen im Gebrauch, so waren sie in dem Augenblick vom vermieteten Grundstück tatsächlich räumlich entfernt. Dem konnte der Vermieter bis zur Insolvenzeröffnung auch unter Fortsetzung des Geschäftsbetriebs durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht widersprechen (vgl. BeckOK InsO/Haneke [Stand: 31. Juli 2017], § 50 Rn. 18; FK-InsO/Imberger, 8. Aufl., § 50 Rn. 65), solange die dem Fahrzeugzweck entsprechende Ausfahrt jeweils „den gewöhnlichen Lebensverhältnissen“ entsprach. Bei der Gewerbemiete ist damit eine Entfernung von Sachen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb gemeint (vgl. BT-Drucks. 14/4553 S. 60), auch soweit der vorläufige Insolvenzverwalter ihn fortführt.
16 a) Zwar wird in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten, eine von vornherein lediglich vorübergehend geplante Wegschaffung der Sachen reiche für das Erlöschen des Vermieterpfandrechts nicht aus. Das ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 1253 Abs. 1 BGB, denn es sei auch für das rechtsgeschäftliche Pfandrecht anerkannt, dass eine nur vorübergehende Besitzaufgabe nicht zu seinem Erlöschen führe, da nach § 856 Abs. 2 BGB die ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht den Besitz beendige. Zum anderen werde für die insoweit gleichlautenden Tatbestandsmerkmale im Hypothekenrecht (§§ 1121, 1122 BGB), bei dem die gleiche Problematik hinsichtlich des Umfangs der Haftung bestehe, einhellig die Auffassung vertreten, dass unter den Begriff der Entfernung nur die für dauernd geplante Wegschaffung zu verstehen sei. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Vergleichbarkeit dieser Vorschriften seien die dortigen Ergebnisse auf § 562a BGB übertragbar. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Entfernung von Sachen im Sinne des § 562a BGB anders behandelt werden solle als deren Einbringung, für die gefordert werde, dass die Sachen des Mieters nicht lediglich vorübergehend eingestellt seien. Daher lasse insbesondere die tägliche Ausfahrt mit dem eingebrachten Kraftfahrzeug nicht morgens das Pfandrecht erlöschen, um abends beim Einstellen auf dem Grundstück wieder neu begründet zu werden. Andernfalls wäre das Pfandrecht der Willkür des Mieters ausgesetzt, der durch kurzfristiges Entfernen der Sachen das Vermieterpfandrecht aushöhlen könnte, auch durch Pfändung oder Verpfändung während der Ausfahrt. Die zum Erlöschen des Vermieterpfandrechts führende Entfernung sei daher erst beendet, wenn die eingebrachten Gegenstände vollständig aus dem Zugriffsbereich des Vermieters verbracht worden seien (OLG Frankfurt, ZMR 2006, 609, 610 und NJW-RR 2007, 230, 231; LG Neuruppin, NZM 2000, 962, 963; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 13. Aufl., § 562 a Rn. 8 ff.; Bub/Treier/von der Osten, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., III. A Rn. 2230 ff.; Riecke in: Klein-Blenkers/Heinemann/Ring, Miete/WEG Nachbarschaft, § 562 a BGB Rn. 4; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., III Rn. 226; Jauernig/Teichmann, BGB, 16. Aufl., § 562a Rn. 2; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 767; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 562a Rn. 3; Lindner-Figura/Opré/Stellmann/Moeser, Geschäftsraummiete, 4. Aufl., Kap. 12 Rn. 303; Weimar ZMR 1972, 295, 296; Alexander JuS 2014, 1, 5).
17 b) Eine früher vertretene Auffassung hat weiter danach differenzieren wollen, ob die vorübergehend entfernten Sachen in einen fremden Machtbereich eingebracht worden sind (vgl. Siber, Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters, des Verpächters und des Gastwirtes nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich, S. 80 f.; dem folgend Kast, Die Beendigungsgründe des gesetzlichen Pfandrechts des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters, [Diss. 1911] S. 56 f.; Ebmeier, Das Vermieterpfandrecht, [Diss. 1908] S. 59; Hülsberg, Pfandrecht des Vermieters, [Diss. 1907] S. 35 f.).
18 c) Demgegenüber lässt die wohl überwiegende Meinung jede auch nur vorübergehende Entfernung der Sachen für ein Erlöschen des Vermieterpfandrechts genügen und geht von dessen Neubegründung bei Wiedereinbringen aus. Zur Begründung wird angeführt, es fehlten brauchbare Kriterien zur Abgrenzung von vorübergehender und dauerhafter Entfernung, weshalb Rechtsunsicherheit drohe. So wie ein vorübergehendes Hineinschaffen unter Umständen für ein Einbringen genüge, reiche auch ein vorübergehendes Herausschaffen für ein Entfernen. Deshalb erlösche das Pfandrecht des Vermieters eines Betriebsgrundstücks an den Fahrzeugen des Mieters jedes Mal, wenn diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs das Mietgrundstück verlassen. Kehrten sie zurück, entstehe das Pfandrecht neu (OLG Karlsruhe, NJW 1971, 624, 625; OLG Hamm, MDR 1981, 407; OLG München, UFITA 34 [1961], 218, 219 f.; MünchKommInsO/Ganter, 3. Aufl., § 50 Rn. 95a; BeckOKBGB/Ehlert [Stand: 1. August 2012], § 562a Rn. 4a; BeckOK, Mietrecht/Dötsch [Stand: 1. September 2017], § 562a BGB Rn. 19; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 50 Rn. 30; BeckOGK/Reuschle [Stand: 1. Oktober 2017], BGB § 562 a Rn. 4; Geldmacher in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, § 562a BGB Rn. 13 ff.; Jaeger/Henckel, InsO, § 50 Rn. 46; Staudinger/Emmerich, BGB [2018], § 562 a Rn. 5; MünchKommBGB/Artz, 7. Aufl., § 562 a Rn. 5; Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 562 a Rn. 4; Trenk-Hinterberger, ZMR 1971, 329, 330 f.; Bronsch, ZMR 1970, 1, 2; Fischer-Dieskau/Franke, Wohnungsbaurecht [Stand: August 2010], § 562a BGB Anm. 4; Lützenkirchen/Dickersbach, Mietrecht, 2. Aufl., § 562a BGB Rn. 9; Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 562a Rn. 4; Spielbauer/Schneider/Kellendorfer, Mietrecht, § 562a Rn. 6; Herrlein in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 562a Rn. 4; Gramlich, Mietrecht, 13. Aufl., § 562a; Schach in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 562 a Rn. 2; HK-InsO/Büchler/Scholz, 6. Aufl., § 50 Rn. 33; Hess, InsO, 2. Aufl., § 50 Rn. 59; KK-InsO/Hess, § 50 Rn. 64; vgl. auch bereits RG WarnRspr. 1909 Nr. 401 S. 377, 378; LG Koblenz, JW 1929, 959 mit Anm. Graßhoff; Mittelstein, Die Miete, 4. Aufl., S. 586 f.).
19 d) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung.
20 aa) Die Auslegung des § 562 a BGB hat vom Wortlaut des Gesetzestextes auszugehen. Dieser differenziert nicht danach, ob die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen auf Dauer oder nur vorübergehend weggeschafft werden. Der Gesetzestext spricht ohne Einschränkung von einer „Entfernung“ und legt damit ein Wort zugrunde, dem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Zeitmoment innewohnt (Trenk-Hinterberger, ZMR 1971, 229, 330) und das auch keine bestimmten Begleitumstände fordert (Geldmacher in: Ghassemi- Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete § 562 a BGB Rn. 14). Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Entfernung“ enthält der Gesetzeswortlaut somit nicht.
21 bb) Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung finden sich auch keine Hinweise in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bereits bei den Beratungen des § 560 Satz 1 BGB a. F. als Vorläufer des heutigen § 562a BGB war erörtert worden, dass das Widerspruchsrecht des Vermieters auch dann eingeschränkt werden müsse, wenn eine nur vorübergehende Entfernung durch die gewöhnlichen Lebensverhältnisse geboten sei, z. B. von Reiseutensilien bei Antritt einer Reise und von reparaturbedürftigen Sachen, deren Ausbesserung außerhalb des Hauses zu erfolgen habe (vgl. Motive II S. 408, zitiert bei Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. II S. 227 f.). Es entsprach damit der Vorstellung des historischen Gesetzgebers, dass auch die nur vorübergehende Entfernung von Sachen zum (vorübergehenden) Erlöschen des Vermieterpfandrechts führt.
22 cc) Ebenso sprechen systematische Erwägungen nicht für eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Entfernung der Sachen. Eine solche ist insbesondere nicht aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung in Bezug auf Tatbestände des rechtsgeschäftlichen Mobiliarpfandrechts geboten. Denn im Unterschied zu diesem handelt es sich bei dem Vermieterpfandrecht um ein besitzloses Pfandrecht, auf das die besitzrechtliche Bestimmung des § 856 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden kann.
23 Dasselbe gilt für die von der Gegenauffassung herangezogenen Tatbestände des Hypothekenrechts (§§ 1121, 1122 BGB). Zwar ist für die dort geregelten Enthaftungstatbestände anerkannt, dass unter den Begriff der Entfernung nur die für dauernd geplante Wegschaffung zu verstehen sei. § 1121 BGB verknüpft die Entfernung jedoch mit der Veräußerung. Beide müssen dergestalt miteinander zusammenhängen, dass die Entfernung wegen der und zur Verwirklichung der Veräußerung geschieht (BGHZ 60, 267, 268; RGZ 144, 152, 154 f.; MünchKommBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1121 Rn. 19). Bereits der notwendige Zusammenhang mit der Veräußerung bedingt die endgültige Entfernung (vgl. RGZ 143, 241, 247 ff.; MünchKommBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1122 Rn. 8; Trenk-Hinterberger, ZMR 1971, 229, 330). Ein damit vergleichbarer Zusammenhang wird in § 562a Satz 1 BGB nicht hergestellt.
24 Für das Vermieterpfandrecht enthält das Gesetz auch keine dem § 1122 Abs. 1 BGB entsprechende Bestimmung, die eine Enthaftung bei nur vorübergehender Entfernung ausdrücklich ausschließt. Dass es sich insoweit um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, kann nicht angenommen werden, nachdem der Gesetzgeber in Bezug auf das Vermieterpfandrecht beispielsweise an Reiseutensilien und reparaturbedürftigen Sachen ausdrücklich eine andere Systematik vorausgesetzt hat als für den Hypothekenverband durch § 1122 Abs. 1 BGB bestimmt (vgl. auch Geldmacher in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, § 562a BGB, Rn. 15; Herrlein in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 562 a Rn. 4; Trenk-Hinterberger, ZMR 1971, 329, 330 f.; Spielbauer/Schneider/Kellendorfer, Mietrecht, § 562a Rn. 6).
25 dd) Schließlich sprechen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für eine ausschließlich räumliche Anknüpfung des Begriffs der Entfernung der Sachen, weil handhabbare Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer bloß vorübergehenden und einer dauernden Entfernung der Sachen von dem vermieteten Grundstück fehlen (Staudinger/Emmerich, BGB [2018], § 562a Rn. 5; BeckOK, MietR/Dötsch [Stand: 1. September 2017], § 562a BGB Rn. 19; Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 562a Rn. 4). Solche Kriterien führten zu einer der sachenrechtlichen Klarheit unzuträglichen Rechtsunsicherheit.
26 ee) Auch im Ergebnis wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sich etwa im Falle einer Ausfahrt zur Reparatur des Fahrzeugs das an den Besitz anknüpfende Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) nicht gegenüber dem besitzlosen Vermieterpfandrecht durchsetzen sollte (MünchKommBGB/Artz, 7. Aufl., § 562a Rn. 6; Jaeger/Henckel, InsO, § 50 Rn. 46; Staudinger/Emmerich, BGB [2018], § 562a Rn. 5; Herrlein in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 4. Aufl., § 562a Rn. 4; kritisch, Weimar, ZMR 1972, 295, 296). Denn während das Entstehen eines Werkunternehmerpfandrechts an den Sachen des Bestellers durch diesen nicht verhindert werden kann, kann der Mieter das Entstehen des Vermieterpfandrechts beeinflussen, indem er das Fahrzeug für gewöhnlich entweder auf dem Mietgrundstück oder im öffentlichen Straßenraum abstellt. Das Vermieterpfandrecht hängt vom Einbringungswillen des Mieters ab und ist deshalb von vornherein schwächer ausgestaltet.
27 6. Bereits wegen der fehlenden Feststellungen über den Standort der Fahrzeuge und des Anhängers im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
28 7. Begründet ist aber auch die Anschlussrevision der Kl. Eine Teilerfüllung deren etwaiger Ansprüche durch Verrechnung mit Gegenansprüchen aus unberechtigter Geschäftsführung im Zusammenhang mit der vorgenommenen Endräumung kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil es an Feststellungen zu einer Aufrechnungserklärung der Kl. oder des Bekl. fehlt (§ 388 Satz 1 BGB). […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. Nach § 562a BGB erlischt es jedoch „mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück“: Ist eine dauerhafte Entfernung gemeint oder genügt auch eine nur vorübergehende? Der BGH hat die (ur)alte Streitfrage jetzt entschieden: Es erlischt und entsteht immer wieder neu.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte ein Grundstück an eine Rollladen- und Markisenbaufirma vermietet, über deren Vermögen am 10. April 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der beklagte Insolvenzverwalter veräußerte verschiedene auf dem Betriebsgrundstück vorgefundene Gegenstände der Mieterin, darunter zwei Lkw und einen Anhänger. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Hinweis auf ihr mit Schreiben vom 18. März 2013 geltend gemachtes Vermieterpfandrecht Auskehrung des auf die Verwertung der Fahrzeuge und des Anhängers entfallenden Erlöses.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass es auf den Bestand des Vermieterpfandrechts der Klägerin keinen Einfluss gehabt habe, dass die Fahrzeuge das Grundstück im Rahmen des Geschäftsbetriebs vorübergehend verlassen hätten.
Der Bundesgerichtshof sah das anders: Die noch vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen der Klägerin wären durch das Vermieterpfandrecht (nur) dann insolvenzfest gesichert worden, wenn die Fahrzeuge im Anschluss an die letzte Ausfahrt zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Grundstück wieder abgestellt worden seien. Seien sie jedoch zu diesem Zeitpunkt vom Grundstück entfernt gewesen und erst nach der Insolvenzeröffnung dort wieder abgestellt worden, würde das in diesem Fall neu entstandene Vermieterpfandrecht nur zur Sicherung von Masseschulden der Mieterin aus dem nach Insolvenzeröffnung fortbestehenden Mietverhältnis führen, nicht aber die Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sichern.
Auszugehen sei nämlich mit der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon, dass jede auch nur vorübergehende Entfernung der eingebrachten Sachen zu einem Erlöschen des Vermieterpfandrechts führe und dieses dann neu begründet werde, wenn die Sachen wieder auf das Grundstück zurückgelangten.
Bereits der Wortlaut der Bestimmung rechtfertige keine Differenzierung danach, ob die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nur vorübergehend oder auf Dauer vom Grundstück entfernt worden seien; eine vom Wortlaut abweichende Auslegung finde sich auch in den Materialien zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht. Schließlich sprächen systematische Erwägungen und Gesichtspunkte der Rechtssicherheit für eine ausschließlich räumliche Anknüpfung des Begriffs der Entfernung, weil es an handhabbaren Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer bloß vorübergehenden und einer dauernden Entfernung fehle.
Weil keine Feststellungen zum Standort der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden seien, sei das OLG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.