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Erlöschen eines zurückgewiesenen Gebotes im Zwangsversteigerungsverfahren

BGHV ZB 80/0714.02.2008GE 2008, 535

ZVG § 72

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erlöschen eines zurückgewiesenen Gebotes im Zwangsversteigerungsverfahren; ausbleibender Widerspruch gegen Zurückweisung eines Gebots

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Gebot im Zwangsversteigerungsverfahren erlischt, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Schuldnerin. 2 In dem Versteigerungstermin am 22. Mai 2007 wies das Vollstreckungsgericht darauf hin, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbracht werden könnten. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ging daraufhin zu dem Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und fragte, ob diese auch Bargeld akzeptiere. Der Terminsvertreter erklärte sich damit einverstanden. Als die Schuldnerin, die 400.000 € in bar mitgebracht hatte, kurze Zeit später ein Gebot abgeben wollte, sprach ihr Verfahrensbevollmächtigter den Terminsvertreter der Gläubigerin erneut an. Nachdem dieser erfahren hatte, dass es sich bei der Bieterin um die Schuldnerin handelte, bestand er auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form.

3 Die Schuldnerin gab sodann ein Gebot von 380.000 € ab. Da sie die beantragte Sicherheit nur durch Übergabe von Bargeld erbringen konnte, wies das Vollstreckungsgericht das Gebot zurück. Den Zuschlag erhielt der Beteiligte zu 6 auf ein Gebot von 373.500 €. 4 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag an den Beteiligten zu 6 zu versagen.

II. 5 Das Beschwerdegericht meint, die Schuldnerin habe kein wirksames Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht habe auf Verlangen der betreibenden Gläubigerin die Sicherheitsleistung anordnen müssen. Eine abweichende Absprache der Schuldnerin mit dem Gläubigervertreter ändere hieran nichts. Zudem sei diese dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt gewesen. Die Schuldnerin könne auch nicht einwenden, dass sie durch das Verhalten der Gläubigerin davon abgehalten worden sei, sich während der Bietfrist eine zulässige Sicherheitsleistung zu besorgen. Hierzu müsse einem Bieter keine Gelegenheit gegeben werden.

III. 6 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Ergebnis als richtig erweist.

7 Das Vollstreckungsgericht hat den Zuschlag zu Recht auf das Gebot des Beteiligten zu 6 erteilt. Das höhere Gebot der Schuldnerin konnte schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es bei der Entscheidung über den Zuschlag erloschen war.

8 Nach § 72 Abs. 2 ZVG erlischt ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht. Ob das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war, ist unerheblich (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 72 Rdn. 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 72 Rdn. 3). Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZVG bezweckt, Klarheit über die Fortgeltung eines Gebots zu schaffen, damit ein Bieter nicht länger als notwendig an sein Gebot gebunden wird (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 72 Anm. 1.1). Bei fehlendem Widerspruch unterstellt das Gesetz deshalb, dass der Bieter und die Beteiligten die Zurückweisung des Gebots akzeptieren, und ordnet das Erlöschen des Gebots an. Will ein Bieter die Zurückweisung seines Gebots anfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, muss er daher zunächst das Erlöschen des Gebots verhindern und der Zurückweisung sofort widersprechen.

9 An einem solchen Widerspruch fehlt es hier. Ausweislich des Protokolls, welches die Grundlage für die Entscheidung über den Zuschlag bildet (§ 80 ZVG) und daher auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich ist, hat weder die Schuldnerin noch ein anderer Beteiligter der Zurückweisung ihres Gebots sofort widersprochen. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Damit ein zurückgewiesenes Gebot nicht erlischt, müssen Bieter oder Beteiligte der Zurückweisung sofort widersprechen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem Termin zur Versteigerung eines Grundstücks wies das Vollstreckungsgericht darauf hin, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbracht werden könnten (¤ 69 Abs. 1 ZVG). Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin fragte daraufhin den Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin, ob diese auch Bargeld akzeptiere, was der Terminsvertreter bejahte. Als die Schuldnerin, die 400.000 Euro in bar mitgebracht hatte, kurze Zeit später ein Gebot abgeben wollte, sprach ihr Verfahrensbevollmächtigter den Terminsvertreter der Gläubigerin erneut an. Dieser bestand auf Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form, nachdem er erfahren hatte, dass es sich bei der Bieterin um die Schuldnerin handele. Die Schuldnerin bot dennoch. Da sie die beantragte Sicherheit nur durch Übergabe von Bargeld erbringen konnte, wies das Vollstreckungsgericht das Gebot zurück. Den Zuschlag erhielt sodann ein anderer Beteiligter. Das führte zur sofortigen Beschwerde der Schuldnerin und nach Zurückweisung zur zugelassenen Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der V. Senat des BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Das Gebot der Schuldnerin habe schon deswegen keine Berücksichtigung finden können, weil es bei der Entscheidung über den Zuschlag erloschen gewesen sei. Nach ¤ 72 Abs. 2 ZVG erlösche nämlich ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspreche. Dabei komme es nicht darauf an, ob das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam gewesen sei. ¤ 72 Abs. 2 ZVG bezwecke nämlich, Klarheit über die Fortgeltung eines Gebots zu schaffen, damit ein Bieter nicht länger als notwendig an sein Gebot gebunden werde. Bei fehlendem Widerspruch unterstelle das Gesetz deshalb, dass der Bieter und die Beteiligten die Zurückweisung des Gebotes akzeptieren, und ordne das Erlöschen des Gebots an. Wolle ein Bieter die Zurückweisung seines Gebots anfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, müsse er daher das Erlöschen des Gebots verhindern und der Zurückweisung sofort widersprechen. Daran mangele es vorliegend.