veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erlösauskehranspruchs

VG Leipzig2 K 880/9314.06.1995ZOV 1996, 220

§ 16 Abs. 1 InVorG, § 6 Abs. 6 a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erlösauskehranspruchs; Vorrang der Gläubigeransprüche; Surrogation; investive Veräußerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Erlösauskehranspruch aus § 16 Abs. 1 InVorG gehen vorrangige Gläubigeransprüche i. S. des § 6 Abs. 6 a S. 2 VermG ebenso vor wie dem Restitutionsanspruch aus § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen den Bescheid des Bekl. vom 11.5.1993, mit welchem festgestellt wurde, daß der Beigeladenen ein Anspruch auf Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 InVorG ohne Berücksichtigung vorrangiger Gläubigeransprüche i. S. des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG zusteht. Nach den Feststellungen des angegriffenen Bescheids gehörten die Grundstücke Nstraße 42-44 und Hstraße12 in Leipzig zu den verbliebenen Vermögensgegenständen des ehemaligen, im Jahre 1951 geschädigten Unternehmens der Beigeladenen. Nach Veräußerung dieser Grundstücke aufgrund eines Bescheides der Kl. nach § 3 a VermG a. F. vom 6.5.1992 stellte der Bekl. in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids einen Anspruch der Beigeladenen auf Zahlung des Veräußerungserlöses fest, bestimmte in Ziffer 2, daß die bei der Erlösauskehr gezahlten Leistungen auf einen eventuell verbleibenden Entschädigungsanspruch voll anzurechnen seien, und setzte in den Gründen des Bescheids die Höhe des Anspruchs auf Erlösauskehr entsprechend der Kaufpreissumme auf 9.700.773 DM fest. Daß eine behördliche Entscheidung über die Höhe des auszukehrenden Erlöses zulässig sei, ergebe sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 InVorG, wonach - soweit durch Bescheid entschieden werde - der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Die volle Anrechnung der Leistungen auf einen eventuell verbleibenden Entschädigungsanspruch beruhe auf § 6 Abs. 7 Satz 3 VermG. Die Kl. hat am 9. Juni 1993 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bekl. vom 11.5.1993 ist im angegriffenen Umfang, nämlich insoweit rechtswidrig, als er den Anspruch der Beigeladenen auf Erlösauskehr der Höhe nach auf 9.007.773,00 DM festsetzt; insoweit verletzt der Bescheid die Kl. auch in ihren Rechten (vgl. §113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Investitionsvorranggesetz - InVorG - kann der Berechtigte nach Feststellung seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten, dem die Rückübertragung des Vermögenswerts infolge seiner Veräußerung aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids nicht möglich ist, die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen. Über diesen Anspruch ist auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zu entscheiden (§ 16 Abs. 1 S. 2 InVorG), wobei nach überwiegender Auffassung die Behörde jedenfalls berechtigt ist, die Höhe des Anspruches auf Erlösauskehr i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 InVorG festzusetzen (Wegner in Kimme [Hrsg.], RWS Komm., Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rn 56; von Drygalski in: Rädler, Raupach, Bezzenberger [Hrsg.], Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 InVorG Rn. 52 f.). Hier steht nach dem Inhalt des insoweit nicht angefochtenen und mithin bestandskräftigen Bescheids des Bekl. vom 11.5.1993 der Beigeladenen dem Grunde nach gem. § 16 Abs. 1 S. 1 InVorG ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung der Grundstücke Nstraße 42, 44 und Hstraße 12 in Leipzig zu. Bei der Festsetzung der Höhe dieses Anspruchs hat der Bekl. aber zu Unrecht den Kaufpreis ohne Abzug der nach § 6 Abs. 6 a S. 2 Vermögensgesetz - VermG - zu berücksichtigenden Vorranggläubigeransprüche zugrunde gelegt. Da § 16 Abs. 1 InVorG die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 6 a S. 2 VermG weder positiv noch negativ regelt, läßt sich dem Wortlaut für die Frage, ob vorrangige Gläubigeransprüche auf den Veräußerungserlös anzurechnen sind, nichts entnehmen. Die Notwendigkeit der Anrechnung ergibt sich aus der systematischen und der teleologischen Auslegung der §§ 16 Abs. 1 S. 1 InVorG, 6 Abs. 6 a S. 1 VermG. Das Verhältnis beider Anspruchsgrundlagen wird bestimmt durch das Surrogationsprinzip; ist die Rückübertragung des verbliebenen Unternehmensgegenstandes wegen investiver Veräußerung ausgeschlossen, so tritt an die Stelle des Restitutionsanspruchs der Anspruch auf Erlösauskehr; gehen dem Restitutionsanspruch aus § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG Gläubigeransprüche nach Satz 2 vor, so muß gleiches für das Surrogat gelten (ebenso: Wegner in: Kimme a.a.O, § 16 InVorG Rn. 40; Rodenbach in: ders./Söfker/Lochen, Komm. zum InVorG, § 16 Rn. 22; vgl. auch Nolting in: Kimme a.a.O., § 6 VermG Rn. 426 und Messerschmidt in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, § 6 Rn. 639 zu den § 16 Abs. 1 InVorG entsprechenden Regelungen des § 6 Abs. 6 a S. 4 und 5 VermG). Aus dem Surrogationsgedanken folgt, daß § 16 Abs. 1 S. 1 InVorG weder eine Besser- noch eine Schlechterstellung des Berechtigten für den Fall bezweckt, daß die Restitution nach § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG wegen investiver Veräußerung ausgeschlossen ist. Würden vorrangige Gläubigeransprüche im Rahmen des § 16 Abs. 1 InVorG nicht berücksichtigt, so führte dies gerade zu einem nicht gerechtfertigten Vorteil des Berechtigten; dieser erhielte nach § 16 Abs. 1 InVorG den Erlös, der mindestens dem Verkehrswert entsprechen muß, während er ohne die investive Veräußerung die den Wert schmälernden vorrangigen Gläubigeransprüche hätte übernehmen müssen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen widerspricht die Berücksichtigung vorrangiger Gläubigeransprüche im Rahmen des § 16 Abs. 1 InVorG auch nicht der Systematik der vermögensrechtlichen Entschädigungsregelungen. Der Berechtigte, der anstelle der Rückübertragung Entschädigung wählt, ist weder vor noch nach der investiven Veräußerung vorrangigen Gläubigeransprüchen i.S.d. § 6 Abs. 6 a S. 2 VermG ausgesetzt. Ferner ist ein verbleibender Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 7 VermG nicht nur neben dem Anspruch aus § 6 Abs. 6 a VermG, sondern auch neben dem Anspruch aus § 16 Abs. 1 S. 1 InVorG denkbar, insoweit folgt aus dem Surrogationsprinzip, daß auch die Leistungen, die nach § 16 Abs. 1 InVorG an die Stelle der Leistungen nach § 6 Abs. 6 a VermG treten, nach Abzug der nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG zu berücksichtigenden Vorranggläubigeransprüche, auf den verbleibenden Entschädigungsanspruch anzurechnen sind. Schließlich gebietet der Schutzzweck der Norm, § 6 Abs 6 a S. 2 VermG auch im Rahmen des § 16 Abs. 1 InVorG anzuwenden. Die Vorschrift dient der Sicherung der privaten Gläubiger des Verfügungsberechtigten; diesem Zweck hat der Gesetzgeber den Vorrang vor den vermögensrechtlichen Interessen des Berechtigten eingeräumt. Wird das Haftungsobjekt veräußert, so entfällt damit nicht die Notwendigkeit des Gläubigerschutzes. Vielmehr wird mit dessen Gewährleistung im Rahmen des § 16 Abs. 1 InVorG derselbe Zweck verfolgt wie im Rahmen des § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG. Aus diesem Grund stellt entgegen der Ansicht der Beigeladenen die Anrechnung der Gläubigeransprüche auf den Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 S. 1 InVorG auch keine unzulässige Erweiterung einer Ausnahmeregelung dar.