Erlösauskehranspruch, Gesamtverkaufserlös
InVorG § 16 Abs. 1; VermG § 7 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 InVorG ersetzt den ursprünglichen Rückgabeanspruch; sie soll den Berechtigten nicht besser, aber auch nicht schlechter stellen, als wenn er den Vermögenswert zurückerhalten hätte. Besteht der Vermögenswert aus einem Grundstück, das gemeinsam mit mehreren anderen Grundstücken zu einem Gesamtkaufpreis veräußert worden ist, hat der Berechtigte deshalb einen Anspruch auf Auskehr des konkret auf sein Grundstück entfallenden Anteils an dem Gesamterlös, und nicht auf einen - fiktiven - anteiligen "Durchschnittswert" der verkauften Gesamtliegenschaft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. zu 1) und der Kl. zu 3) sind Geschwister und als Kinder des Landwirtes R. B. und seiner Ehefrau A. deren Erben. Ein weiterer Bruder, W. B., war ebenfalls Erbe nach R. und A. B., ist zwischenzeitlich am 20. Juni 1994 verstorben und wurde von der Kl. zu 2) als nicht befreite Vorerbin beerbt. Nach dem Tode des letztverstorbenen Elternteils setzte sich die Erbengemeinschaft der Geschwister - Kl. zu 1), Kl. zu 3) und der verstorbene Bruder W. - in einem Erbauseinandersetzungsvertrag am 11. Januar 1991 über den Teil des Nachlasses auseinander, der aus dem in der ehemaligen DDR gelegenen, von den Erben am 19. September 1990 zur Restitution angemeldeten Grundbesitz bestand. Jedem der drei Erben sollte für den Fall der Rückübertragung das Eigentum an dem Grundstück zu einem Drittel zustehen.
Am 21. Mai 1993 erließ der Bekl. in bezug auf diese und andere Grundstücke anderer Berechtigter einen Investitionsvorrangbescheid zugunsten der Akademie ... e. V. An diese verkaufte der Bekl. in der Folgezeit neben anderen auch die von den Kl. beanspruchten Grundstücke zu einem Gesamtverkaufspreis von 800.700 DM. Der Festsetzung des Kaufpreises lag ein Wertermittlungsgutachten der Oberfinanzdirektion zugrunde. Die Kl. stellten beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen für den Landkreis M. am 17. Juli 1993 einen Antrag auf Erlaß eines Bescheides über Ausgleichszahlungen nach § 16 Abs. 1 InVorG. Am 10. April 1996 erließ das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (künftig: AROV) einen Teilbescheid dahingehend, daß die Kl. ohne die Veräußerung Rückübertragungsberechtigte gewesen wären. Das Amt ordnete die Auszahlung des Verkaufserlöses oder des Verkehrswertes an die Kl. an. Außerdem wurde festgestellt, daß ein Ablösebetrag und ein Wertausgleich gemäß § 7 VermG nicht festzusetzen sei. Das AROV hatte die Bebauung der fraglichen Grundstücke - Bunker und andere militärische Einrichtungen - nicht als Bebauung eingestuft. Der Bescheid ist seit dem 2. Juli 1996 bestandskräftig.
Am 22. Januar 1996 änderten die Kl. den Erbauseinandersetzungsvertrag vom 11. Januar 1991 teilweise ab und vereinbarten nun die Aufteilung dahingehend, daß, sofern eine Entschädigung mindestens 461.013 DM betragen sollte, der Kl. zu 3) hiervon 34,92 %, maximal jedoch 161.013 DM und die Kl. zu 1) und 2) jeweils 32,54 % erhalten sollten.
Die OFD C. erstellte auf der Grundlage ihrer Wertermittlungen vom 27. Januar bzw. 13. März 1993 am 27. August 1996 eine ergänzende Wertermittlung, in der sie die Aufteilung des Verkaufspreises auf die veräußerten (Bauland-)Teilflächen der verschiedenen Berechtigten vornahm. Danach betrug der Verkehrswert der auf die Kl. entfallenden Baulandflächen des Gesamtgrundstückes 492.500 DM. Der Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen der von den Kl. beanspruchten Flurstücke betrug unstreitig aufgrund der früheren Wertermittlung der OFD 187.389 DM.
Die Bekl. zahlte in der Folgezeit aufgrund des Bescheides des AROV an die Kl. insgesamt 360.919 DM und erklärte damit die Erlösauskehr für abgeschlossen. Den Wert der Baulandflächen hatte er für seine Berechnung der klägerischen Ansprüche nach der Quadratmetergröße der Baulandflächen der von den Kl. beanspruchten Grundstücke unter Zugrundelegung eines Quadratmeterdurchschnittspreises der gesamten veräußerten Fläche von 3 DM ermittelt.
Die Kl. haben die Auffassung vertreten, der Bekl. sei verpflichtet, entsprechend dem Verteilungsmaßstab ihrer Erbauseinandersetzung einen weiteren Erlösbetrag in Höhe von 318.970 DM (Verteilungssumme entsprechend der prozentualen Aufteilung auf die drei Kl.: 318.969,99 DM) auszukehren. Da es sich bei dem veräußerten Grundstück um Teilflächen verschiedener Berechtigter gehandelt habe, sei der Bekl. verpflichtet, ihnen den Verkehrswert der ihnen zustehenden Teilflächen zu erstatten. Der Bekl. müsse auch den anteiligen Bauwert der Baulandflächen, der in dem Verkehrswert enthalten sei, erstatten, denn der im Verkehrswert enthaltene Gebäudewert wäre Ihnen auch im Falle der Restitution in natura zugefallen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. August 1998 - 12 O 326797 - der Klage stattgegeben.
Hiergegen wendet sich der Bekl. mit seiner Berufung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Anspruch der Kl. ergibt sich dem Grunde nach aus § 16 Abs. 1 InVorG. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 InVorG kann der Berechtigte, wenn die Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung dem Verfügungsberechtigten nicht mehr möglich ist, nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag oder, wenn ein Erlös nicht erzielt wird oder den Verkehrswert unterschreitet, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat, in dem der Investitionsvorrangbescheid vollziehbar wird, Zahlung des Verkehrswertes verlangen. Anspruchsinhaber ist der Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 VermG. Die Kl. sind in diesem Sinne Berechtigte, denn dem Rechtsvorgänger der Kl. sind die in F. belegenen Flurstücke auf rechtswidrige Weise enteignet worden. Der Bekl. ist Verfügungsberechtigter in diesem Sinne. Die Rückübertragung der in F. belegenen Flur-stücke ist wegen der vorrangigen Investition aufgrund des Investitionsvorrangbescheides des Bekl. vom 21. Mai 1993 nicht mehr möglich.
Das AROV hat bezüglich der hier in Rede stehenden Teilflächen mit Teil-/Bescheid vom 10. April 1996, bestandskräftig seit dem 2. Juli 1996, das Bestehen des Anspruchs der Kl. dem Grunde nach festgestellt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG). Zwar hat gemäß § 7 Abs. 1 VermG der Berechtigte für vom Verfügungsberechtigten durchgeführte Maßnahmen unter anderem für eine Bebauung des Vermögenswertes grundsätzlich Wertersatz zu leisten. Das AROV hat jedoch mit seinem Bescheid festgestellt, daß kein Ablösebetrag bei den von den Kl. beanspruchten Flurstücken festzusetzen ist, und daß auch ein Wertausgleich für Bebauung, Modernisierung und Instandsetzung gemäß § 7 Abs. 1 VermG nicht festzusetzen ist. Der Einwand des Bekl., der Bescheid des AROV entfalte ihm gegenüber keine Bindungswirkung, verkennt, daß der Bekl. - als Verfügungsberechtigter - Beteiligter in jenem Verwaltungsverfahren war. Das AROV hat im Rahmen dieses Restitutionsverfahrens für die Beteiligten bestandskräftig festgestellt, daß gerade kein Wertausgleich zu erfolgen hat. Das AROV hat weiterhin angeordnet, daß der Verfügungsberechtigte - der Bekl. - nach Abzug eines festgesetzten Ablösebetrages und Wertausgleichs - was vorliegend nicht erforderlich ist - den verbleibenden Restbetrag aus dem Verkaufserlös oder dem Verkehrswert an die Berechtigten - die Kl. - zu festgelegten Prozentsätzen herauszugeben hat. Damit sind die Voraussetzungen eines Anspruchs der Kl. dem Grunde nach gegeben.
Da bereits aufgrund des Investitionsvorrangbescheides vom 21. Mai 1993 die von den Kl. beanspruchten Flurstücke veräußert worden sind, können diese nicht mehr zurückübertragen werden. An die Stelle des restitutionsbehafteten Vermögenswertes tritt ein Surrogat, nämlich die Pflicht des Verfügungsberechtigten, Geldersatz für den in Anspruch genommenen Vermögenswert zu leisten, der grundsätzlich in der Auskehr des erzielten Erlöses besteht. Der Berechtigte soll nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein als im Fall der Rückübertragung (vgl. Rapp, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, InVorG, § 16, Rdn. 8, 34; Kimme/Wegner, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG, Rdn. 21; Rodenbach, InVorG, § 16 Rdn. 13). Wie hoch vorliegend der erzielte Erlös, der sich zunächst am erzielten Kaufpreis orientiert (vgl. Rapp, InVorG § 16 Rdn. 35), ist, ist nach dem Bescheid des AROV vom 10. April 1996 offengeblieben. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG die Berechtigung, den Anspruch auf Erlösauskehr und die Höhe der Erlösauskehr einschließlich etwaiger Abzüge durch das Vermögensamt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festzustellen (vgl. Rapp, InVorG, § 16 Rdn. 85; Jesch/Racky, InVorG, 2. Aufl., § 16 Rdn. 9, 10; Kimme/Wegner, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG, Rdn. 56). Obwohl dies vorliegend unzweifelhaft nicht geschehen ist, ist die vom AROV getroffene offene Feststellung "den verbleibenden Restbetrag ... herauszugeben" aber gleichwohl als zulässig anzusehen, da jedenfalls bestandskräftig festgestellt ist, daß Ablösebetrag und Wertausgleich nicht festzusetzen sind. Die Kl. können nicht zur Feststellung des Erlösbetrages jetzt auf das Verwaltungsverfahren verwiesen werden, zumal die Auskehr des Erlöses, selbst wenn er der Höhe nach feststeht aber nicht gezahlt wird, jedenfalls vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. Rapp, InVorG, § 16 Rdn. 85; Jesch/Racky, InVorG, § 16 Rdn. 11). 2. Der Höhe nach haben die Kl. Anspruch auf Zahlung von weiteren 318.969,99 DM entsprechend dem vom Landgericht tenorierten Verteilungsmodus, ausgehend von einem Gesamtanspruch in Höhe von 679.899 DM, wobei darin der unstreitige Anteil des Erlöses für die Waldflächen in Höhe von 187.389 DM enthalten ist, und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 360.919 DM sowie einem Erlös für die Baulandflächen der von den Kl. beanspruchten Grundstücke in Höhe von 492.500 DM. Die Kl. machen nunmehr auf der Grundlage des ergänzenden Wertgutachtens der OFD C. ... vom 27. August 1996 mit der Klage die Differenz zwischen dem von dem Bekl. ausgekehrten Erlös und dem in dem ergänzenden Wertgutachten ermittelten Wert der ihnen ohne Investitionsvorrang zustehenden Flurstücke geltend. Sie bezeichnen dies zwar als die Auskehr des Verkehrswertes der Flurstücke ... und verlangen diese. Der von der OFD C. in der ergänzenden Wertermittlung ermittelte Betrag für die Flurstücke der Kl. entspricht indes dem erzielten Verkaufserlös im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG und ist rechnerisch mit der von den Kl. als Verkehrswert ermittelten Größe identisch. Erlös im Sinne von § 16 Abs. 1 InVorG sind die Geldleistungen, die auf den zu beanspruchenden Vermögenswert nach den Regelungen des investiven Vertrages entfallen. Diese ersetzen den veräußerten Vermögensgegenstand und sind daher herauszugeben. Der Erlös ersetzt den ursprünglichen Rückgabeanspruch. Er soll den Berechtigten nicht besser oder
tisch. Erlös im Sinne von § 16 Abs. 1 InVorG sind die Geldleistungen, die auf den zu beanspruchenden Vermögenswert nach den Regelungen des investiven Vertrages entfallen. Diese ersetzen den veräußerten Vermögensgegenstand und sind daher herauszugeben. Der Erlös ersetzt den ursprünglichen Rückgabeanspruch. Er soll den Berechtigten nicht besser oder schlechter stellen, als wenn dieser den Vermögenswert zurückerhalten hätte (vgl. Rapp, a. a. O., Rdn. 34). Der Verkaufserlös der gesamten veräußerten Fläche einschließlich der Flurstücke der Kl. beträgt danach unstreitig 800.700 DM, was dem gezahlten Kaufpreis entspricht. Die Kl. sind jedoch lediglich Berechtigte von vier von insgesamt neun Flurstücken, so daß es einer gesonderten Ermittlung des Anteils des Erlöses, der auf ihre Flurstücke entfällt, bedarf. Die Schwierigkeit der Ermittlung des anteiligen Verkaufserlöses besteht darin, daß von der Investitionsvorrangmaßnahme mehrere Grundstücke verschiedener Berechtigter betroffen sind, wobei zu dem Verkaufserlös jedes einzelnen Teilstückes weder der Verkaufspreis noch der Gesamtverkehrswert eine Aussage treffen. Die vertragliche Regelung des Verkaufes enthält keine Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Teilflächen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage der Aufteilung auf die einzelnen Flurstücke, die etwa nach der jeweiligen Größe oder nach der Feststellung des jeweiligen Verkehrswertes des Einzelgrundstückes erfolgen könnte (vgl. Racky, InVorG, § 16 Rdn. 41). Das InVorG enthält keine speziellen Regelungen der Aufteilung oder Auseinandersetzung in einem solchen Fall. Bei der Beantwortung der Frage der Aufteilung ist zum einen zu bedenken, was dem Berechtigten zustehen soll - der nicht restituierbare Vermögenswert - und auch der Umstand, daß für ein aus kleinen Teilflächen bestehendes großes Grundstück andere Umstände und Gegebenheiten wertbildend sein können als für ein kleines Teilstück. Vor dem Hintergrund verbietet sich eine Verteilung allein nach der Quadratmetergröße. Ausgangspunkt für die Ermittlung von Einzelverkaufserlösen kann demzufolge immer nur der Gesamtverkaufserlös sein, der zu den Einzelflächen ins Verhältnis zu setzen ist. Hierbei ist immer zu berücksichtigen, wie die Vermögenslage des Berechtigten bei tatsächlicher Rückgabe der Vermögensgegenstände aussehen würde (vgl. Racky, a. a. O., Rdn. 42). Hätten die Kl. vorliegend die Grundstücke zurückerhalten, so hätten sie nicht nur den reinen Grundstückswert, sondern auch den um die Abbruchkosten geminderten Gebäude- bzw. Anlagenwert erhalten, ihnen wäre also entgegen der Meinung des Bekl. auch der Wert der auf ihren Grundstücksteilen aufstehenden Gebäude zugeflossen. Nichts anderes kann für den Fall des investiven Vorranges gelten. Die von der OFD C. auf Veranlassung des Bekl. unter dem 27. August 1996 vorgenommene ergänzende "Wertermittlung" hinsichtlich der einzelnen veräußerten Flurstücke ist entgegen der Behauptung der Kl. zwar kein Verkehrswertgutachten. Das Gutachten spricht zwar von Verkehrswerten, es ist jedoch tatsächlich keine Verkehrswertermittlung im strengen Sinn vorgenommen worden. Es handelt sich aber um eine Ermittlung des anteiligen Verkaufserlöses der auf die Kl. entfallenden Flurstücke. Daran muß der Bekl. sich festhalten lassen; sein Einwand, diese Ermittlung sei unrichtig, greift nicht. Er stützt sich selbst bei seinen eigenen Berechnungen der Ansprüche der Kl. auf die dort angestellten Berechnungen und legt die von der OFD C. ermittelten Zahlen auch
ttlung des anteiligen Verkaufserlöses der auf die Kl. entfallenden Flurstücke. Daran muß der Bekl. sich festhalten lassen; sein Einwand, diese Ermittlung sei unrichtig, greift nicht. Er stützt sich selbst bei seinen eigenen Berechnungen der Ansprüche der Kl. auf die dort angestellten Berechnungen und legt die von der OFD C. ermittelten Zahlen auch seinen Überlegungen zugrunde. Die Zahlen sind insoweit unstreitig, er zieht jedoch aus ihnen lediglich einen anderen Schluß als die Kl. Die Wertermittlung der OFD C. vom 13. März 1993 und vom 27. August 1996 gliedert den Gesamtverkaufspreis von 800.700 DM in zwei Teilbeträge auf und zwar: Verkehrswert Baulandflache 245.600 DM
Verkehrswert Waldfläche 555.627 DM
Bezogen auf den Anteil der Waldflächen beträgt der Verkaufserlös der Flurstücke der Kl. unstreitig entsprechend der Ermittlung der OFD C. 187.389 DM. Den Anteil der Kl. an den Baulandflächen ermittelt die OFD C. mit unstreitig 492.500 DM. Dieser Betrag steht den Kl. auch als anteiliger Verkaufserlös zu. Darauf, daß der Bekl. mit den Grundstücken der Kl. auch noch andere Grundstücke mit einem - wegen der den Bodenwert übersteigenden Abrißkosten aufstehender Gebäude - "Negativwert" verkauft hat, kommt es für die Ermittlung des auf die Flurstücke der Kl. entfallenden Erlöses nicht an. Der Restitutionsberechtigte hat nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG einen Anspruch auf Erstattung des durch den Verkauf "seines" Grundstückes erzielten Erlöses und nicht auf Auszahlung eines "Durchschnittsquadratmeterpreises", den der Verfügungsberechtigte durch den Verkauf mehrerer Grundstücke erzielt hat. Es ist nach wie vor zu berücksichtigen, daß der Berechtigte nach § 16 Abs. 1 InVorG so gestellt werden soll, wie er bei Restitution gestanden hätte. In diesem Fall hätten die Kl. aber Grundstücke erhalten zu einem Grundstückswert, der dem Quadratmeterpreis "ihrer" Grundstücke und nicht einem "Durchschnittspreis" mehrerer benachbarter Grundstücke entspricht. Die fehlende Werthaltigkeit der Nachbargrundstücke beeinträchtigt nicht die Wertigkeit der Kl. grundstücke. Der Einwand des Bekl., es sei wegen der "Negativwerte" einiger Teilgrundstücke mit einem einheitlichen Quadratmeterpreis der jeweilige Verkaufserlös der einzelnen Flurstücke zu ermitteln, greift daher nicht. Grundlage muß auch hier eine Einzelbewertung allerdings im Verhältnis zum ermittelten Gesamtwert sein. Dieser Wert beträgt für die Grundstücke der Kl. 492.500 DM.
Soweit die Kl. den von ihnen der Höhe nach verlangten Betrag - weitere 318.969,99 DM - als Verkehrswert "ihrer" Flurstücke bezeichnen und sich zum Beweis des Verkehrswertes dieser Grundstücke in Höhe von insgesamt 492.500 DM auf die ergänzende Wertermittlung der OFD C. vom 27. August 1996 beziehen, steht dies dem Anspruch der Kl. auf Auszahlung des Erlöses nicht entgegen.
Zwar würden die Kl. ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Verkehrswertes insoweit allerdings nicht genügen, daß sie sich auf das Ergänzungsgutachten der OFD C. bezogen haben, das auf Wunsch der Bekl. eingeholt wurde. An die Darlegungslast des Berechtigten, der geltend macht, daß der Verkehrswertanspruch höher als der Erlös ist, sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, daß dieser lediglich behauptet, der Verkehrswert übersteige den Erlös und dafür Sachverständigenbeweis anbietet. Vielmehr muß er Umstände darlegen, aus welchen er ableiten will, daß es bei dem Verkauf zu einer Verkehrswertunterschreitung gekommen ist. Hierzu kann er sich der Einholung eines eigenen Gutachtens bedienen. Damit genügt er, wenn das Gutachten nicht offensichtlich Bewertungsgrundsätze verletzt, seiner Darlegungslast (vgl. Rapp, InVorG, § 16 Rdn. 69; Rodenbach, lnVorG § 16 Rdn. 47). Diesen Anforderung genügt die Bezugnahme auf das OFD-Gutachten nicht. Der Verkehrswert wäre insoweit zwar dargelegt, jedoch - ausdrücklich - nicht unter Beweis gestellt. Ein exaktes Verkehrswertgutachten ist die Wertermittlung der OFD C. nicht (siehe oben). Die "falsche" Bezeichnung der Kl. dessen, was sie tatsächlich als Zahlungsbetrag verlangen, schadet indes nicht. Der Senat ist an die rechtliche Beurteilung der Kl. und deren Einholung der verlangten Summe als "Verkehrswert" nicht gebunden. Es war vielmehr durch Auslegung des Antrages und des Vortrages der Kl. zu ermitteln, was die Kl. verlangen. Daher kommt es letztlich nicht maßgeblich darauf an, ob die Wertermittlung der OFD C. ein Verkehrswertgutachten ist oder nicht, und auch dem Einwand des Bekl. und seinem diesbezüglichen Beweisangebot, der Verkehrswert der Baulandflächen der von den Kl. beanspruchten Grundstücke betrage lediglich 173.530 DM, gar nicht nachzugehen. Denn jedenfalls können die Kl. als Berechtigte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG Auskehrung des Verkaufserlöses verlangen, wenn ein Verkaufserlös - wie vorliegend - erzielt worden ist. Dieser beträgt nach der Verkaufspreiskalkulation der Bekl. 492.500 DM. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilzahlung in Höhe von 173.530 DM ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von noch 318.696,99 DM, der entsprechend der Vereinbarung der Erbengemeinschaft, wie vom Landgericht tenoriert, auf die Kl. aufzuteilen war.