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Erlösauskehranspruch

VG BerlinVG 29 A 272.07 nicht rechtskräftig05.07.2009ZOV 2009, 318

VermG §§ 1 Abs. 1 und Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 4; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1

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Schlagwörter zur Erschließung

Erlösauskehranspruch; Vermutung vermögensbedingten Vermögensverlustes; Durchgriff auf Vermögensgegenstände eines Tochterunternehmens

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bestehen Ansprüche nicht für Vermögensgegenstände, die bereits vor der Unternehmensschädigung nicht mehr unmittelbar oder mittelbar zum geschädigten Unternehmen gehörten.

2. Ob über den in Abweichung von § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG nach dessen Satz 4 zulässigen (einfachen) Durchgriff von Gesellschaftern eines Unternehmens auf dessen einzelne Vermögensgegenstände im Wege des "dreifachen" Zugriffs Ansprüche auf Vermögensgegenstände eines Tochterunternehmens dieses Tochterunternehmens erhoben werden können, bleibt offen.

3. Die bei jüdischen Unternehmen geltende Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 6 kann als widerlegt angesehen werden, wenn der Verkauf seiner Anteile zur Unternehmensrettung notwendig war und deren Gesellschafterin hierbei weder verfolgungsbedingt benachteiligt noch schlechter gestellt worden ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht als Liquidationsgesellschaft - nach Hauptsachenerledigung im Übrigen - nur noch Bruchteilserlösauskehransprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG wegen eines verfolgungsbedingten Verlustes einer Aktienbeteiligung an der früheren A. geltend, die wiederum an der früheren Hotelbetriebs AG beteiligt war, in deren Eigentum das 1998 investiv veräußerte, 1.772 m² große Grundstück I., früher verzeichnet im Grundbuch von O. Band 4 Blatt 1 (Hotel B., heute verzeichnet im Grundbuch von M., Blatt 2, Flur 6, Flurstück 1) stand.

Das Bankhaus A., dessen Unternehmensträger die Gebr. A. Kommanditgesellschaft (später umgewandelt in eine OHG) gewesen ist, war eine jüdische Privatbank mit Stammsitz in Dresden. Im Jahr 1922 wurde eine selbständige Niederlassung in Berlin gegründet. Nachdem durch Vertrag vom 2. Dezember 1935 zunächst das D. Bankgeschäft verfolgungsbedingt an die D. Bank veräußert worden war, veräußerte die Kl. unter dem 18. Februar 1938 auch das selbständige Berliner Bankgeschäft der Gebr. A. an die D. Bank bzw. deren Tochterunternehmen H. 1939 wurde die Kl. aufgelöst.

Die Gebr. A. OHG war bis zu diesem Veräußerungsvertrag vom 18. Februar 1938 mit einem Kapitalanteil von 1.250.900 RM unmittelbar am Stammkapital der Hotelbetriebs AG von 21.680.000 RM, mithin mit einer Quote von 5,769 %, beteiligt. Hinsichtlich dieses Anteils hat die Bekl. die Erlösauskehrberechtigung in der mündlichen Verhandlung anerkannt, so dass das zunächst auch hierauf gerichtete Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2009 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Bis zu ihrer Veräußerung im Februar 1938 war die Gebr. A. OHG darüber hinaus mit 49,7 % am Stammkapital der A. AG beteiligt, die wiederum am Grundkapital der Hotelbetriebs AG - allerdings nur bis zur Veräußerung im Jahr 1935 aufgrund eines "Reorganisationsplans für die A. AG" - Aktien in Höhe von nominal 15.246.900 RM, mithin 70,327 %, hielt. Die Hotelbetriebs AG war bis Ende 1936/Anfang 1937 zur Hälfte unmittelbar und zur anderen Hälfte mittelbar über die L. Grundstücksverwaltungsgesellschaft Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, danach alleinige unmittelbare Eigentümerin.

Die Hotelbetriebs AG, die später (1949) besatzungshoheitlich enteignet wurde, veräußerte das genannte Grundstück mit Kaufvertrag vom 8. Juli 1938 und Auflassungsvertrag vom 1. Oktober 1938 an die Reichsfinanzverwaltung des Deutschen Reiches, Grundbucheintragung fand am 3. Oktober 1938 statt. Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Grundstück auf Anweisung der Alliierten Militärkommandantur im sowjetischen Sektor vom 26. August 1946 am 19. Juli 1947 der Vermögensverwaltung des FDGB übergeben und im September 1990 als Eigentümer der gewerkschaftliche Dachverband FDGB eingetragen. Nachdem das Grundstück durch Bescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 25. März 1994 nach dem Parteiengesetz an die Bundesrepublik Deutschland restituiert worden war, veräußerte diese das Grundstück auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheides vom 16. November 1998 durch Veräußerungsvertrag vom 17. Dezember 1998 für einen Kaufpreis von 6.550.000 DM an einen Dritten.

Mit zwei Schreiben vom 26. November 1992 machte einer der Liquidatoren der Kl. "Grundstücksansprüche aus Unternehmensbeteiligungen an der Hotelbetriebs AG" und "Grundstücksansprüche aus Unternehmensbeteiligungen an der A. AG", eine Liste ohne Gewähr der Vollständigkeit sei in Anlage beigefügt, geltend, wobei dort neben einer Reihe von Grundstücken auch aufgeführt ist: "Vermögensansprüche aus Beteiligungen an: Hotelbetriebs AG (ca. 70 %)", und konkretisierte dies mit Schreiben vom 3. August 1993 dahin gehend, dies beziehe sich u. a. auf das frühere Grundstück I. (Hotel B.).

Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin stellte durch Bescheid vom 24. April 2003 - unter Ablehnung der Restitution - die Entschädigungsberechtigung der Kl. wegen der verfolgungsbedingten Veräußerung ihres Berliner Unternehmens im Wesentlichen mit der Begründung fest, die Gebr. A. OHG sei ein jüdisches Unternehmen gewesen, der Verkauf durch Vertrag vom 18. Februar 1938 verfolgungsbedingt erfolgt.

Durch den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 3. April 2006 lehnte die Bekl. u. a. die Rückübertragung des ehemaligen Grundstücks I. ab und stellte fest, dass der Kl. aufgrund des Eigentumsverlustes der unmittelbaren Aktienbeteiligung von 5,769 % an der Hotelbetriebs AG nur ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG zustehe. Anteilige Erlösauskehr insoweit komme nicht in Betracht, weil die entzogene unmittelbare Beteiligung am Unternehmen weniger als 20 % betragen habe. Zu - auch im Anhörungsverfahren nicht geltend gemachten - Ansprüchen aus der mittelbaren Beteiligung über die A. AG werden Ausführungen im Bescheid nicht gemacht.

Zur Begründung der am 11. April 2006 erhobenen Klage macht die Kl. im Wesentlichen Folgendes geltend:

Aufgrund der anfangs noch liberaleren Verhältnisse in Berlin habe sich das Berliner Bankhaus Gebr. A. noch bis 1938 halten können. Aufgrund der zunehmenden Repressalien habe man sich jedoch Ende 1937 zum Verkauf auch insoweit entschlossen. Der Erlös aus der Veräußerung sei im Wesentlichen zur Begleichung der sogenannten Judenvermögensabgabe und der Reichsfluchtsteuer verwandt bzw. gesperrt worden. Ende 1938 sei Dr. K. als letztes Familienmitglied nach Holland geflohen.

Ihr habe neben der - nunmehr unstreitig gestellten - unmittelbaren Beteiligung an der Hotelbetriebs AG in Höhe von 5,769 % noch ein mittelbarer Anspruch in Höhe von 34,953 % aufgrund ihrer 49,7 %igen Beteiligung an der A. AG und deren 70,327 %iger Beteiligung an dieser zugestanden. Die A. AG habe ihre Beteiligung im Jahre 1935 verfolgungsbedingt verloren gehabt, wodurch sie als Gesellschafterin geschädigt worden sei. Die A. AG habe nämlich aufgrund der Beteiligung des Bankhauses A. und der jüdischen Aufsichtsratspositionen von Herrn Dr. F. und H. ebenfalls als jüdisches Unternehmen gegolten. [...] Dass es 1935 Bestrebungen gegeben habe, die A. AG zu arisieren, zeige sich darin, dass Dr. F. als von der Gebr. A. OHG entsandter jüdischer Aufsichtsratvertreter laut dessen Aktennotiz vom 19. Dezember 1935 zur Aufgabe seines Aufsichtsratspostens in der A. AG gezwungen worden sei. Der Einschätzung als jüdisches Unternehmen stehe auch weder die Bescheinigung der Gauleitung Berlin der NSDAP vom 1. April 1933 entgegen, in der es heiße, die Firma A. AG sei nicht in jüdischen Händen, noch die Beteiligung der A. AG im Jahre 1937 an der Arisierung der OHG M. K. & C.

Dahingestellt bleiben könne, ob die Veräußerung der A.-Beteiligung an der Hotelbetriebs AG letztlich vor oder nach dem 15. September 1935 erfolgt sei, was deshalb fraglich sei, weil die Abstimmung über den diesem Verkauf zugrunde liegenden Reorganisationsplan mit Rückwirkung auf die Bilanz 1934 wegen der Unwirksamkeit der ersten Abstimmung am 15. Mai 1935 am 17. Dezember 1935 habe wiederholt werden müssen. Denn die gesetzliche Vermutung der Unangemessenheit des Kaufpreises und fehlender freier Verfügungsbefugnis in § 1 Abs. 6 VermG sei vorliegend nicht widerlegt. Dem widerspreche insbesondere die im "Reorganisationsplan für die A. AG" geregelte Übernahme der an sie als Gläubigerin verpfändeten Aktien der Hotelbetriebs AG zu nur 85 % ihres Nominalwertes, mithin unterhalb der Wertangabe von 112 % in ihrer Bilanz. Auch sei die Kl. im Rahmen dieses Reorganisationsplanes dadurch benachteiligt worden, dass sie, obwohl mit 5 % an den Forderungen gegenüber der A. AG beteiligt, nur 1 % der Hotelbetriebs AG-Aktien zu diesem - zu niedrigen - Kurs habe erwerben können. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Kl. besitzt - über den in der mündlichen Verhandlung anerkannten Anspruch aus der unmittelbaren Beteiligung an der Hotelbetriebs AG hinaus - keinen weiteren Anspruch auf Erlösauskehr wegen der 1998 erfolgten investiven Veräußerung des Grundstücks I. in Berlin im Hinblick auf ihre frühere Beteiligung an der A. AG. Soweit die Bekl. einen solchen Anspruch im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 3. April 2006 nicht anerkannt hat, ist dies rechtmäßig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erlösauskehr kommt vorliegend - wie auch die Kl. vorträgt - nur § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in Betracht. Nach der letztgenannten Norm kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an (einzelnen) Vermögensgegenständen eines Unternehmens, die zusammen mit diesem entzogen werden oder später von diesem angeschafft worden sind, im Wege der Einzelrestitution in Höhe der entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird (Halbsatz 1), wobei ein solcher Anspruch auch besteht, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (Halbsatz 2). Als Zeitpunkt der Schädigung gilt dabei der der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung (Halbsatz 3). Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das wieder aufgelebte Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 5 VermG). Im Fall investiver Veräußerung des Vermögensgegenstands tritt an die Stelle des Bruchteils des Restitutionsanspruchs ein entsprechender anteiliger Erlösauskehranspruch (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG).

Da die Kl. unstreitig noch im Zeitpunkt ihrer Schädigung durch Veräußerungsvertrag vom 18. Februar 1938 Eigentümerin der Beteiligung an der A. AG war und diese ihre Anteile an der Hotelbetriebs AG - und damit auch mittelbar dem streitgegenständlichen Grundstück - bereits 1935 im Rahmen des Reorganisationsplans für die A. AG abgegeben hatte, kommt eine unmittelbare oder mittelbare Schädigung der Kl. im Rahmen ihrer Schädigung im Februar 1938 und damit ein Bruchteil des Erlösauskehranspruchs insoweit nicht in Betracht. Denn im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bestehen Ansprüche nicht für Vermögensgegenstände, die bereits vor der Unternehmensschädigung nicht mehr unmittelbar oder mittelbar zum geschädigten Unternehmen gehörten (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. November 2006 - 7 B 61.06 -, ZOV 2007, 180 und Urteil von 7. März 2007 - 8 C 26.05 -, ZOV 2007, 183, 185). Ein Bruchteilserlösauskehranspruch stünde im Übrigen auch nicht der Kl., sondern lediglich ihren Gesellschaftern zu (§ 3 Abs. 1 Satz 5 VermG).

Die Kl. macht einen solchen Anspruch im Zusammenhang mit der Veräußerung ihres Unternehmens am 18. Februar 1938 zu Recht aber auch gar nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass die A. AG selbst ein jüdisches Unternehmen gewesen sei und diese ihre Anteile an der Hotelbetriebs AG im Jahre 1935 verfolgungsbedingt habe veräußern müssen, wodurch auch sie selbst als deren Gesellschafterin unmittelbar betroffen bzw. geschädigt worden sei. In der Sache macht die Kl. damit wohl einen dreifachen Durchgriff geltend. Denn über den - in Abweichung von § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG nach dessen Satz 4 zulässigen - (einfachen) Durchgriff von Gesellschaftern eines Unternehmens auf dessen einzelne Vermögensgegenstände (hier: Vermögensgegenstände der Gebr. A. OHG) und den (doppelten) Zugriff auf Vermögensgegenstände eines Tochterunternehmens (hier: Vermögensgegenstände der A. AG) werden vorliegend Ansprüche auf Vermögensgegenstände eines Tochterunternehmens dieses Tochterunternehmens (hier: streitgegenständliches Grundstück der Hotelbetriebs AG) erhoben. Soweit sich die Kl. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - (VIZ 2004, 447) beruft, verkennt sie, dass hierdurch nur der doppelte Durchgriff des Gesellschafters des Mutterunternehmens (Grundstücks AG) auf Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens (H. S. AG) wegen Verkaufs von Aktienanteilen hieran zu einem unangemessen niedrigen Kurs nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anerkannt wurde. Ob ein solcher "dreifacher" Zugriff vorliegend zulässig ist, kann hier jedoch dahinstehen.

Denn nach der Überzeugung des Gerichts ist die A. AG nicht als jüdisches Unternehmen angesehen und behandelt worden (1.). Jedenfalls aber ist vorliegend die Verfolgungsvermutung in § 1 Abs. 6 VermG widerlegt (2.).

1. A. AG als jüdisches Unternehmen

Ausgehend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2006 - 7 C 4.05 - (ZOV 2006, 144), und von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 - 8 C 8.06 - (ZOV 2007, 159), ist das Gericht überzeugt, dass die A. AG kein jüdisches Unternehmen in diesem Sinne war. Hierfür spricht schon die - seitens der Bekl. aufgefundene und vorgelegte - Bestätigung der Gauleitung Groß-Berlin der NSDAP vom 1. April 1933, in der es heißt: "Es wird hiermit bescheinigt, dass die Firma A. AG nicht in jüdischen Händen ist." Erklären lässt sich diese Bestätigung sicherlich auch dadurch, dass das Bankhaus A. seine 49,7 %ige Beteiligung an der A. AG im Rahmen des Ankaufs der Anteile von H. im Auftrag des F. noch in den 20er Jahren erworben und damals ein Aktienpaket von 24,7 % des Kapitals diesem zur Einlegung in sein Depot und Stimmrechtsauübung überlassen hatte. Nach außen trat die Kl. deshalb insoweit nicht in Erscheinung. Dem entspricht es auch, dass das Bankhaus H. erst nach der Arisierung der Kl. im Februar 1938 von der Existenz dieses Aktienpakets erfahren und dessen Herausgabe von F. verlangt hatte. [...]

Aber auch hinsichtlich des restlichen Aktienpakets von 25 % bestand offensichtlich Unklarheit, wem dieses zustand. In einem 1936 eingeleiteten Herausgabeverfahren - 245 O 253.36 - kam diesbezüglich am 1./2. Dezember 1938 vor dem Landgericht Berlin ein Vergleich zustande, wonach dieses Aktienpaket - eine Gegenleistung war nicht vereinbart - auf F. zu übertragen war. Ob die Beteiligungsverhältnisse hinsichtlich dieses 25 %igen Anteils offenbar waren, kann aber letztlich dahinstehen. Denn nach Art. 1 § 1 Abs. 3 lit. b der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 galten Gewerbebetriebe einer juristischen Person erst dann als jüdisch, wenn Juden mit mehr als 1/4 des Kapitals am Unternehmen beteiligt waren.

Dass dem Aufsichtsrat der A. AG nach den klägerischerseits vorgelegten Vorstandsberichten für die Geschäftsjahre 1934 und 1935 auch Rechtsanwalt Dr. F., gleichzeitig Chefsyndikus der Kl., - nicht hingegen, wie behauptet, H. - angehörte und dieser nach Angaben der Verfahrensbevollmächtigten der Kl. Jude gewesen sein soll - ein Beleg insoweit fehlt allerdings -, belegt nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht, dass die A. AG als jüdisches Unternehmen erkannt bzw. angesehen wurde. Auch der Grund für das Ausscheiden des Genannten aus dem Aufsichtsrat ist ungeklärt. Jedenfalls hinsichtlich des ihm nachfolgenden Herrn S. ist bekannt, dass das Ausscheiden im Hinblick darauf erfolgte, dass er "als Vertreter einer Aktionärsgruppe, deren Besitz streitig sei, im Aufsichtsrat fungiert" [...].

Auch die im Jahre 1937 seitens der A. AG erfolgte Arisierung der K.-Betriebe belegt, dass die A. AG, an der die Kl. zu dieser Zeit noch maßgeblich beteiligt war, nicht als jüdisches Unternehmen angesehen wurde, da andernfalls eine "Arisierung" nicht möglich bzw. nicht zulässig gewesen wäre. [...]

2. Widerlegung der Verfolgungsvermutung

Unabhängig davon, ob die A. AG als jüdisches Unternehmen angesehen oder behandelt wurde, und selbst wenn man dies unterstellt, ist das Gericht jedenfalls davon überzeugt, dass die dann geltende Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 6 VermG vorliegend widerlegt ist. Denn für die Veräußerung der Aktien der Hotelbetriebs AG im Jahre 1935 seitens der A. AG war allein ursächlich, dass Letztere kurz vor der Insolvenz stand, sich der Erwerb der Hotelbetriebsaktien als ständiger Verlustbringer erwiesen hatte und der Verkauf dieser Anteile deshalb zur Unternehmensrettung notwendig war (a.). Auch ist weder die A. AG noch die Kl. selbst in ihrer Stellung als deren Gesellschafterin hierbei verfolgungsbedingt benachteiligt oder schlechter gestellt worden (b.)

a. Gründe für die Veräußerung der Aktien der Hotelbetriebs AG

[...]

Wie sich aus dem Bericht des Vorstandes der A. AG für 1932 ergibt, war die gesamte Aktienbeteiligung der A. AG an der Hotelbetriebs AG in Höhe von nominal 15.246.900 RM schon vor dem 30. Januar 1933 zur Sicherung von Bankkrediten verpfändet worden.

In der Ausarbeitung des Wirtschaftsprüfers Dr. V. betreffend die A. AG vom 6. April 1935 [...] heißt es u. a., er sei beauftragt worden, die Rentabilität sowie die finanzielle Lage der A. AG zu untersuchen und auf diesen Ermittlungen aufbauend zu einem Sanierungsplan der Banken und dem Plan der Obligationsvertreter Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eigene Vorschläge aufzustellen. Zwar ergebe sich vor Berücksichtigung der Abschreibungen sowie jeglicher Zinsen (Hypotheken, Bankschulden und Obligationen) insgesamt ein Bruttogewinn von 500.000 RM, allerdings nach Abzug der erforderlichen Abschreibungen von 260.000 RM und der Gesamtzinsen von rund 2.000.000 RM für das Jahr 1935 eine Unterdeckung von rund 1,7 Mio. RM. [...]

Belegt wird der - nicht verfolgungsbedingte - Verkauf der Anteile an der Hotelbetriebs AG auch durch den Bericht der Deutschen Revisions- und Treuhand AG Berlin zum Jahresabschluss 31. Dezember 1935, in dem es u. a. heißt:

"Zur Abdeckung eines Teils der Bankschulden haben die Banken die ihnen großenteils verpfändeten Hotelbetriebs-Aktien übernommen. Die Übernahme erfolgte für nominal 14.796.900 RM noch in 1934, für nominal 325.000 RM in 1935 und für den Rest von nominal 125.000 RM in 1936. Aus dem Verkauf ergab sich für AG ein bereits in 1934 ausgebuchter Verlust von insgesamt rund 4,19 Mio. RM. Der Übernahmekurs war, wie im Reo-Plan vorgesehen, 85 %. ..."

Schließlich wird auch noch auf einen Auszug aus dem Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften 1935 verwiesen, wo es heißt:

"In den letzten Jahren infolge des Umsatzrückganges erhebliche Verluste bei der Ges., die die Liquidität ungünstig beeinflussten. Verhandlungen mit verschiedenen Gläubigergruppen erwiesen sich als notwendig. Auch den Obligationären der Ges. wurden Vorschläge unterbreitet, die eine erhebliche Entlastung der Verschuldung und des Zinsendienstes und eine gewisse Sicherstellung der Liquidität bedeuten. In Verfolgung der Reorganisationsmaßnahmen erfolgten 1935 verschiedene Grundstücksverkäufe, darunter das P. am P. P., weiter wurden die Aktien der Hotelbetriebs AG abgestoßen."

b. Keine Benachteiligung oder Schlechterstellung

War der Verkauf der Anteile der Hotelbetriebs AG im Jahre 1935 somit allein durch die geschilderten verfolgungsunabhängigen Gründe veranlasst, geben auch die Umstände der Veräußerung selbst nichts für eine Benachteiligung der A. AG, die im Gegenteil durch die Reorganisation und die dabei seitens der Gläubiger zugewendeten Mittel - dazu siehe oben zu a. - vor der Insolvenz gerettet wurde, her. Die entsprechende Vermutung in § 1 Abs. 6 VermG, sollte sie in einer Konstellation wie der vorliegenden überhaupt gelten, wäre nach Überzeugung der Kammer widerlegt.

Dass die A. AG selbst beim Verkauf ihrer Aktien verfolgungsbedingt benachteiligt worden sei, behauptet die Kl. im Übrigen auch selbst nicht. Sie macht vielmehr nur geltend, sie selbst sei im Rahmen der Veräußerung durch den "Reorganisationsplan für die A. AG" verfolgungsbedingt benachteiligt worden. Denn sie habe die - bereits vor 1933 - an sie verpfändeten Aktien der Hotelbetriebs AG zu nur 85 % des Nominalwerts übernehmen müssen. Auch sei sie dadurch benachteiligt worden, dass sie, obwohl mit 5 % an den Forderungen der A. AG beteiligt, nur 1 % der Hotelbetriebsaktien zu diesem - zu niedrigen - Kurs habe erwerben können.

Jedenfalls mit Letzterem macht die Kl. jedoch schon keine Benachteiligung als Gesellschafterin der A. AG aus einer Anteilsschädigung geltend, sondern lediglich eine Benachteiligung als deren Gläubigerin bei der Auseinandersetzung im Rahmen der Sanierung. Eine derartige Schädigung in Bezug auf Forderungen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG) gegenüber der A. AG hat die Kl. jedoch nicht angemeldet, insbesondere nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist in § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, mithin bis zum 31. Dezember 1992. Hierauf kann die Kl. mithin ihren Bruchteilserlösauskehranspruch aus doppeltem Grund nicht stützen.

Darüber hinaus - und unabhängig davon - ist die Behauptung der Kl., sie sei im Rahmen des Reorganisationsplans für die A. AG verfolgungsbedingt benachteiligt worden, aber auch unzutreffend. Das Gericht ist überzeugt, dass die gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 6 VermG vorliegend widerlegt ist.

Die Darstellung der Kl., sie sei dadurch als jüdische Gesellschafterin benachteiligt worden, dass sie die ihr bereits vor 1933 verpfändeten Aktien der Hotelbetriebs AG zu nur 85 % des Nominalwerts habe übernehmen müssen, ist unrichtig. Denn nach den Ziffern 3, 4 und 6 des Reorganisationsplans vom 17. Mai 1935 übernahmen als Teil des Rettungspaketes für die A. AG die C.- und P. AG sowie die D. B. AG die ihnen verpfändeten Hotelbetriebsaktien von nominal 14.218.000 RM ebenso zum Kurswert von 85 % wie das Bankhaus G. A. den größeren Teil ihrer Hotelbetriebsaktien. Zum gleichen Erwerbskurs erwarben ferner auch die beiden anderen Banken die restlichen an die Kl. verpfändeten Hotelbetriebsaktien. Dementsprechend galten für alle Gläubigerbanken der A. AG, d. h. neben der Kl. die zweifellos nicht jüdischen Banken "D. B. AG" und "C.- und P. AG", die gleichen Übernahmesätze hinsichtlich der verpfändeten Hotelbetriebsaktien.

Zudem war der - für alle Gläubiger gleiche - Übernahmekurs von 85 % aber auch nicht unangemessen niedrig. Insofern ist darauf zu verweisen, dass die Aktien der Hotelbetriebs AG [...] mit einem letzten Börsenkurs zum 31. Dezember 1934 von 59,5 RM, einem niedrigsten Kurs für 1935 von 59 RM, einem höchsten Kurs für 1935 von 89,75 RM und einem letzten Kurs für 1935 von 81,75 RM verzeichnet waren. Dass die Aktien der Hotelbetriebs AG bilanziell noch mit 112 % verzeichnet gewesen sein sollen, gibt zu Zweifeln an der Angemessenheit des Übernahmekurses keinen Anlass. Bilanzielle Beteiligungskurse sind bekanntlich vielfach hinsichtlich des wahren Werts einer Aktie wenig aussagekräftig. Der Verkehrswert einer Aktie entspricht vielmehr dem Marktwert, der sich in seinem Börsenkurs ausdrückt.

Soweit die Kl. eine Benachteiligung ferner insoweit geltend macht, sie habe als Gläubigerin trotz Beteiligung mit ca. 5 % an den Forderungen gegenüber der A. AG nach dem Reorganisationsplan nur noch 1 % der Aktien der Hotelbetriebs AG erhalten, so trifft das schon so gar nicht zu. Ihr Forderungsanteil lag vielmehr bei ca. 5,8 %, ihr übernommener Aktienanteil bei ca. 3 %. [...]

Geht die Behauptung der Kl., sie sei im Rahmen des Reorganisationsplans für die A. AG verfolgungsbedingt benachteiligt worden, somit auch in der Sache fehl, kann es letztlich dahinstehen, ob die Kl. nicht sogar dadurch zusätzliche Vorteile erlangt hat, dass sie - für die anderen Gläubiger nicht erkennbar (s. oben) - wirtschaftlich knapp zur Hälfte noch Eigentümerin der A. AG war, die auf dem Wege der Reorganisation vor der Insolvenz gerettet werden konnte. Andernfalls hätte der Kl. nämlich der Totalverlust ihrer Beteiligung gedroht. [...]