Erlösauskehr bei Unmöglichkeit der Unternehmensrückgabe
VermG § 6 Abs. 6 a Satz 4; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erlösauskehr bei Unmöglichkeit der Unternehmensrückgabe; Beschränkung auf Kaufpreis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der auszukehrende Erlös im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG a. F. (jetzt: Satz 3) umfaßt nur den tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Vom Erwerber übernommene Investitutionsverpflichtungen oder Arbeitsplatzgarantien sind ebensowenig wie eine vom Veräußerer bewirkte Entschuldung des veräußerten Unternehmens als Bestandteil des Erlöses dem Kaufpreis hinzuzurechnen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. wendet sich gegen einen vermögensrechtlichen Bescheid, durch den der Bekl. zugunsten der Beigeladenen die Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines Unternehmens angeordnet hat.
Die Beigeladenen sind die Rechtsnachfolger der früheren Gesellschafter der Maschinenfabrik L. KG. Das Unternehmen wurde in den fünfziger Jahren in Volkseigentum überführt und in den VEB Maschinenbau N. umgewandelt. Dieser wurde später in VEB S., Gerätewerk N., umbenannt und in ein Kombinat eingegliedert. Der VEB S. wurde 1990 aus dem Kombinat herausgelöst und auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I S. 107) in die S. GmbH umgewandelt. Den (einzigen) Geschäftsanteil hielt die Kl.
Durch notariellen Vertrag vom 17. September 1990 veräußerte die Kl. ihren Geschäftsanteil an die W. AG Fahrzeugtechnik. Der Kaufpreis betrug nach § 2 des Vertrages 1.500.000 DM. In § 3 des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien, den Grund und Boden später nachzubewerten; eine sich dabei ergebende Differenz sollte ausgeglichen werden. Nach § 4 des Vertrages gingen die Vertragsparteien von einer Belastung des veräußerten Unternehmens mit Altkrediten in Höhe von 18.817.027,82 DM aus. Ein Erlaß oder eine Minderung dieser Altkredite infolge einer späteren Änderung der Rechtslage sollte nicht der Käuferin zugute kommen; diese war demgemäß gehalten, der Kl. den entsprechenden Betrag zu zahlen. Die Käuferin verpflichtete sich in § 7 des Vertrages, der S. GmbH für Investitionsmaßnahmen ein Kapital von 27.500.000 DM zur Verfügung zu stellen und von der seinerzeitigen Belegschaft 316 Mitarbeiter weiterzubeschäftigen.
Mit Wirkung vom 1. September 1991 entschuldete die Kl. das veräußerte, inzwischen in W. S. GmbH umbenannte Unternehmen von Altkrediten in Höhe von 5 Millionen DM. In einem hierzu geschlossenen Ergänzungsvertrag vom 1. Oktober 1991 vereinbarten die Kl. und die Erwerberin, die W. AG Fahrzeugtechnik, abweichend von § 4 des Kaufvertrages solle die Teilentschuldung den Kaufpreis nicht erhöhen. Die W. S. GmbH verpflichtete sich in dem Ergänzungsvertrag, mindestens 40 Millionen DM zu investieren und mindestens 400 Dauerarbeitsplätze zu schaffen sowie "Ausgleichsabgaben" zu leisten, wenn die Investitionen hinter dem genannten Gesamtbetrag zurückblieben oder die Arbeitsplatzgarantie nicht eingehalten würde. Die Erwerberin, die W. AG Fahrzeugtechnik, garantierte die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der W. S. GmbH.
Nach Vorlage von zwei Gutachten zum Verkehrswert der Grundstücke, die einerseits die nunmehr als W. Thermosysteme GmbH firmierende frühere W. S. GmbH, andererseits die Kl. in Auftrag gegeben hatten, ermittelte die Kl. einen Minderwert des Grund und Bodens gegenüber den Annahmen im Kaufvertrag in Höhe von 1.357.345,69 DM. In diesem Umfang zahlte sie 1994 den Kaufpreis zurück.
Die Beigeladenen hatten im Jahre 1990 die Rückübertragung des Unternehmens beantragt. Diesen Antrag lehnte der Bekl. durch Bescheid vom 24. März 1997 ab. Er verpflichtete die Kl., aus der Veräußerung ihres Geschäftsanteils als Erlös den Betrag von insgesamt 13.281.054,31 DM an die Beigeladenen auszukehren. Zur Begründung führte der Bekl. aus: Die Maschinenfabrik L. KG sei durch unlautere Machenschaften in Volkseigentum überführt worden. Eine Rückübertragung sei jedoch infolge der Veräußerung des Unternehmens durch die Kl. ausgeschlossen. Die Beigeladenen hätten deshalb einen Anspruch auf Erlösauskehr. Zum Erlös zähle nicht nur der nominelle Kaufpreis, der nach der Rückzahlung von über 1,3 Millionen DM nur noch 142.654,31 DM betrage. Zum Erlös gehörten vielmehr auch die Zuschläge, die sich aus der Investitionszusage, der Arbeitsplatzgarantie und der Teilentschuldung ergäben. Diese Positionen hätten die Funktion eines Kaufpreisersatzes. Die Investitionszusage sei mit 5.400.000 DM, die Arbeitsplatzgarantie mit 2.738.400 DM und die Teilentschuldung mit 5.000.000 DM zu bewerten.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bekl. insoweit aufgehoben, als dort ein Anspruch auf Erlösauskehr festgestellt wird, der den Betrag von 142.645,31 DM übersteigt. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revisionen sind unbegründet.
1. pp.
2. In der Sache ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der an die Beigeladenen auszukehrende Erlös nur den tatsächlich gezahlten Kaufpreis umfaßt. Entgegen der Auffassung des Bekl. sind weder die Investitionsverpflichtung noch die Arbeitsplatzgarantie, noch die Teilentschuldung als Bestandteil des Erlöses dem Kaufpreis hinzuzurechnen.
Nach § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG a. F. (jetzt sachlich unverändert Satz 3, vgl. Art. 1 Nr. 1 des Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 15. September 2000, BGBl. I S. 1382) können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe des Unternehmens nicht möglich ist, weil er es veräußert hat.
Der Begriff des Erlöses im Sinne von § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG a. F. setzt zweierlei voraus. Zum einen muß es sich um eine Geldleistung handeln. Zum anderen muß diese Geldleistung den Charakter einer Gegenleistung für den veräußerten Vermögenswert haben. Was als Gegenleistung für die Hingabe des veräußerten Vermögenswertes gelten soll, muß sich aus den vertraglichen Absprachen der Vertragsparteien ergeben. Sie bestimmen, welche Leistungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen sollen, was also die Gegenleistung für die geschuldete Übertragung des Vermögenswerts sein soll.
Dies folgt aus der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG. Danach umfaßt der Erlös alle auf den von dem Berechtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag. Diese Definition des Erlöses gilt auch für § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG a. F. Beide Vorschriften verfolgen dasselbe Ziel. Dem Berechtigten sollen im Falle einer Unmöglichkeit der Rückgabe des Vermögenswerts als Surrogat die Leistungen zukommen, die der Verfügungsberechtigte für die Veräußerung des Vermögenswerts erhalten hat. Beide Vorschriften erfassen namentlich die Fälle einer Veräußerung ehemals volkseigenen restitutionsbelasteten Vermögens mit dem Ziel der Privatisierung oder Reprivatisierung.
Übernimmt der Erwerber neben der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises weitere Verpflichtungen, sind diese nicht mit ihrem in Geld ausgedrückten Gegenwert dem Erlös hinzuzurechnen. Der gegenteiligen Betrachtung liegt die Vorstellung zugrunde, Kaufpreis und damit Erlös sei stets der Wert des veräußerten Unternehmens, von dem die Vertragsparteien zur Ermittlung des Kaufpreises sonstige Verpflichtungen des Erwerbers mit deren Wert abgezogen hatten. Für die Feststellung des Erlöses ist diese Vorstellung nicht maßgeblich. Ihr steht die Systematik des Gesetzes entgegen. § 6 Abs. 6 a VermG unterscheidet zwischen der Herausgabe des Erlöses (Satz 4 a. F.) und der Zahlung des Verkehrswertes (Satz 5 a. F.). Die Berechtigten können die Zahlung des Verkehrswertes verlangen, den das Unternehmen im Zeitpunkt der Veräußerung hatte, wenn ein Erlös nicht erzielt worden ist oder ein erzielter Erlös den Verkehrswert unterschreitet. Zwar soll der Berechtigte durch die Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 6 a VermG wirtschaftlich so gestellt werden, als würde ihm der Vermögenswert (das Unternehmen) zurückübertragen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98 - NJW 2000, 437). Dies wird jedoch dadurch sichergestellt, daß er anstelle des erzielten Erlöses gegebenenfalls den Verkehrswert des Vermögensgegenstandes beanspruchen kann. Für den Anspruch auf Auskehr des Erlöses ist der tatsächlich erzielte Erlös maßgebend, nicht aber ein Betrag, der als Wert des Unternehmens erzielbar gewesen wäre und möglicherweise der Kaufpreisbildung zugrunde gelegen hat.
Dies wird dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber den ordentlichen Gerichten die Zuständigkeit für die weitergehenden Ansprüche auf Zahlung des Verkehrswertes mit der Begründung zugewiesen hat, die Vermögensämter wären mit der Feststellung des Verkehrswertes überfordert (BTDrucks. 12/2480, S. 75, Begründung des Entwurfs eines Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes). Der Gesetzgeber ist dabei augenscheinlich davon ausgegangen, die Vermögensämter könnten die Entscheidung über den auszukehrenden Erlös ohne erhebliche Mehrbelastung miterledigen, weil die Feststellung seiner Höhe regelmäßig keine Schwierigkeiten bereitet. Dem entspricht eine Auslegung des Begriffs "Erlös", die nur darauf abstellt, welche Geldleistung dem Veräußerer nach dem Vertrag zufließen soll, sonstige Verpflichtungen aber, die erst eine Bewertung in Geld erforderlich machen, ausschließt. Daraus folgt:
a) Investitionszusagen und Arbeitsplatzgarantien sind keine Geldleistungen, welche die Kl. für den Verkauf des Unternehmens erhalten hat. Derartige Zusagen mögen die Bildung des Kaufpreises beeinflußt haben. Die Kl. mag darauf verzichtet haben, einen höheren Kaufpreis auszuhandeln, weil ihr die Erreichung anderer im Interesse der Allgemeinheit liegender Ziele wichtiger war als die Erzielung eines wirtschaftlich möglichst optimalen Ergebnisses. Sie gewährte damit aber der Sache nach nur eine Art Subvention, mit der sie die Fortführung des Unternehmens unterstützte. Darin liegt geradezu das Gegenteil eines erzielten Erlöses.
Hält der Erwerber seine im Kaufvertrag übernommenen Zusagen ein, erzielt die Kl. keine über den vereinbarten Kaufpreis hinausgehende Geldleistung. Kommt der Erwerber seinen zusätzlich vereinbarten Hauptleistungspflichten nicht nach, kann dies zur Auflösung und Rückabwicklung des Vertrages führen. Auch in diesem Fall fließt der Kl. keine Geldleistung zu. Mögliche Schadensersatzansprüche sind keine Geldleistungen, die nach dem Vertrag auf den veräußerten Vermögenswert entfallen. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Vertragsparteien die Nachzahlung eines erhöhten Kaufpreises für den Fall vereinbart haben, daß Investitionszusagen und Arbeitsplatzgarantien nicht eingehalten werden. Erst und nur durch eine solche Nachzahlung erzielte die Kl. für die Veräußerung des Unternehmens einen Erlös, den sie an den Berechtigten auskehren könnte. Eine derartige Vereinbarung haben die Vertragsparteien nicht getroffen. Vielmehr haben sie sich in der Ergänzungsvereinbarung vom 1. Oktober 1991 auf eine selbständige Ausgleichsabgabe - nach Art einer Vertragsstrafe - für den Fall verständigt, daß die gegebenen Investitions- und Arbeitsplatzgarantien nicht eingehalten werden.
Die Kl. hat danach auch dann keine höhere Geldleistung als Erlös aus dem Vertrag erzielt, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen Investitionszusagen und Arbeitsplatzgarantien übereinstimmend in Geld bewertet und zur Grundlage ihrer Kaufpreisbildung gemacht haben sollten. Deshalb kommt es aus Rechtsgründen auch nicht auf die vom Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unter Beweis gestellten Tatsachen an. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge ist daher nicht weiter nachzugehen.
b) Kein Bestandteil des auszukehrenden Erlöses ist ferner der Betrag von 5 Millionen DM, um den die Kl. das veräußerte Unternehmen nachträglich von Altkrediten entschuldet hat. Diese Entschuldung stellt keine Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens dar, wie es der Begriff des Erlöses voraussetzt. Mit der Entschuldung hat die Kl. vielmehr nach der Übertragung des Unternehmens eine zusätzliche Sonderleistung nach Art einer Subvention erbracht, welche von ihrem gesetzlichen Privatisierungsauftrag bestimmt oder mitbestimmt worden ist. Es verhält sich also letztlich nicht anders, als hätte der Veräußerer aus seinem Vermögen dem Erwerber nachträglich Geld zur Verfügung gestellt, damit dieser das erworbene Unternehmen entschulden kann.
Eine Kaufpreisersatzfunktion hat die in Rede stehende Entschuldung hier auch nicht deshalb, weil die Vertragsparteien in § 4 des ursprünglichen Kaufvertrages eine entsprechende Zahlung des Erwerbers für den Fall vereinbart hatten, daß die Altkredite infolge einer späteren Änderung der Rechtslage gemindert oder erlassen werden sollten. Diese Regelung erfaßt schon nach ihrem Wortlaut nicht eine Entschuldung, die "ohne Änderung der Rechtslage" freiwillig und subventionshalber durch die Kl. nachträglich übernommen worden ist. Dementsprechend haben die Vertragsparteien mit ihrer Vereinbarung, daß die Teilentschuldung des Unternehmens durch die Kl. den Kaufpreis nicht erhöhen solle, die Regelung im ursprünglichen Vertrag nicht geändert, sondern nur einen klarstellenden Hinweis gemacht.
Unerheblich ist schließlich, ob die Kl. im Falle einer Rückübertragung des Unternehmens an die Beigeladenen das Unternehmen ebenfalls entschuldet hätte. Dies folgt schon daraus, daß der auszukehrende Erlös als Surrogat an die Stelle des an sich zurückzuübertragenden Unternehmens tritt, dessen Rückübertragung durch die Veräußerung unmöglich geworden ist. Der Berechtigte kann deshalb nicht die Auskehr sonstiger finanzieller Leistungen verlangen, die er außerhalb des Vermögensgesetzes im Falle der Rückübertragung des Vermögenswertes neben diesem zusätzlich erhalten hätte. Ein Ausgleich wird nur insoweit geleistet, als originär dem Berechtigten zustehende Ansprüche durch die Veräußerung untergehen.
c) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 ist der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 1.500.000 DM ebenfalls nicht als Erlös auszukehren. Die nachträgliche Ermäßigung des Kaufpreises als Folge der Neubewertung des Grundbesitzes ist vielmehr erlösmindernd zu berücksichtigen.
Vereinbaren die Vertragsparteien, bestimmte Bestandteile des veräußerten Unternehmens - hier den Grund und Boden - später mit Auswirkung auf den Kaufpreis nachzubewerten, ist der darauf entfallende Wert nur vorläufig angesetzt und der Kaufpreis nicht endgültig festgelegt. Verkäufer und Käufer haben sich noch nicht auf einen endgültigen Kaufpreis geeinigt, dieser soll vielmehr erst nachträglich bestimmt werden.
Gegen diesen Ansatz wendet der Beigeladene zu 1 sich letztlich nicht. Er will lediglich gerichtlich überprüft wissen, ob die Nachbewertung selbst und die auf ihrer Grundlage vorgenommene Neufestsetzung des Kaufpreises den Vorgaben des Vertrages entsprochen haben.
Der Berechtigte hat indes keinen Einfluß auf die Vertragsgestaltung und die Bestimmung des Erlöses durch die Vertragsparteien. Er profitiert zwar von einer ihm günstigen Vertragsgestaltung und kann etwa einen Kaufpreis beanspruchen, der den Verkehrswert des Vermögensgegenstandes überschreitet. Er hat jedoch kein Recht darauf, daß der Verfügungsberechtigte den Vermögensgegenstand möglichst vorteilhaft verwertet. So muß er sich daher nachteilige Änderungen des Erlöses anrechnen lassen, auf die der Verfügungsberechtigte sich eingelassen hat. Er ist dadurch geschützt, daß er in jedem Fall die Zahlung des Verkehrswertes verlangen kann (§ 6 Abs. 6 a Satz 5 VermG a. F.).
Das gilt nicht nur für die Vereinbarung von Nachbewertungsklauseln überhaupt, sondern auch für deren Anwendung im Einzelfall. Soweit solche Klauseln Auslegungsspielräume zulassen, unterliegt deren Ausfüllung zunächst der authentischen Interpretation der Vertragsparteien. Deren übereinstimmende Praxis bei der Anwendung des Vertrages bestimmt in erster Linie dessen Auslegung. Das gilt hier etwa für den Zeitpunkt, auf den die nachträgliche Bewertung sich beziehen sollte, und die damit zusammenhängende Frage, welche allgemeinen Wertsteigerungen in die Nachbewertung einzubeziehen waren. Im übrigen ist es Sache der Vertragsparteien, hier der Kl., zu beurteilen, ob beispielsweise ein Rechtsstreit über die Kaufpreisreduzierung nach Grund und Höhe Aussicht auf Erfolg bietet. Beurteilt die Kl., etwa in Verkennung von Mängeln eingeholter Gutachten, den Wert des Grundbesitzes fehlerhaft und läßt sie sich deshalb auf eine Kaufpreisreduzierung ein, ist der Berechtigte ebenso auf den ergänzenden Anspruch auf den Verkehrswert angewiesen wie in den Fällen, in denen die Kl. von vornherein in Verkennung des wahren Substanzwertes eines Unternehmens einen, gemessen am Verkehrswert, zu niedrigen Kaufpreis vereinbart.
d) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 kann der vom Bekl. angenommene Erlös in Höhe von insgesamt 13.281.054,31 DM im Ergebnis nicht auf Leistungen der Erwerberin gestützt werden, die der Bekl. in seinem Bescheid nicht berücksichtigt hat.
Der Beigeladene zu 1 will insoweit zu Unrecht den vollen Betrag der Altkredite als Bestandteil des Erlöses berücksichtigt wissen. Die Altkredite mögen, soweit sie von den Vertragsparteien als bestehend angenommen worden sind, bei der Bildung des Kaufpreises berücksichtigt worden sein. Eine Geldleistung als Erlös ist der Kl. in diesem Umfang indessen nicht zugeflossen. Sie war nicht Schuldnerin der Altkredite. Dies war vielmehr das veräußerte Unternehmen selbst. Durch die Veräußerung des Unternehmens ist die Kl. mithin nicht von einer eigenen Verbindlichkeit befreit worden. Fehl geht die Annahme des Beigeladenen zu 1, der Kl. sei in Höhe der Altkredite ein Erlös deshalb zugeflossen, weil sie alleinige Anteilseignerin der Gläubigerin dieser Kredite, der Deutschen Kreditbank AG, gewesen sei. Diese "wirtschaftliche Betrachtung" des Beigeladenen zu 1 läßt in unzulässiger Weise außer Betracht, daß die Gläubigerin eine eigene Rechtsperson, nicht aber nur einen anderen "Haushaltstopf" der Kl. darstellt und an sie fließende Tilgungen nicht als Gegenleistung für die Überlassung des Unternehmens angesehen werden können, sondern einen anderen von einer Veräußerung des Unternehmens unabhängigen Rechtsgrund hatten.
e) Keinen Bestandteil des Erlöses stellen schließlich jene 1.246.851 DM dar, welche die Kl. von der Deutschen Kreditbank AG erhalten hat, wie der Beigeladene zu 1 in der Revisionsbegründung (erstmals) vorgetragen hat. Nach dem vom Beigeladenen zu 1 hierzu vorgelegten Schreiben handelt es sich bei diesem Betrag offensichtlich um Zinsen, welche die Kl. auf die Altkredite für einen Zeitraum (noch) geleistet hatte, in dem das Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva bereits auf die Erwerberin übergegangen war, und den die Deutsche Kreditbank AG der Kl. deshalb als Überzahlung erstattet hat. Bei dieser Zahlung handelt es sich mithin weder um einen tatsächlichen noch um einen verdeckten Kaufpreis.