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Erlösauskehr bei Unmöglichkeit der Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung

BVerwGBVerwG 7 B 125.9613.05.1996ZOV 1996, 377

VermG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Buchst. d; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erlösauskehr bei Unmöglichkeit der Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung; keine Erlösauskehr bei Ausschluss der Rückübertragung der Natur der Sache nach

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Anspruch des Berechtigten auf Auskehr des durch investive Veräußerung erzielten Erlöses gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG besteht nicht, wenn die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem veräußerten Vermögenswert bis zur Veräußerung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen war und dieser Ausschlußgrund auch nicht mit der investiven Veräußerung entfallen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

1. pp.

2. Ebensowenig ergibt das Beschwerdevorbringen, daß die Rechtssache rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die Beschwerde möchte offenbar in einem Revisionsverfahren die Frage geklärt wissen, ob eine Auskehr des durch investive Veräußerung erzielten Erlöses an den Berechtigten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auch dann zu erfolgen hat, wenn gegenüber dem veräußernden Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des beanspruchten Vermögenswertes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen war. Diese Frage ist jedoch bereits im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG ohne weiteres zu verneinen. Nach der genannten Vorschrift kommt, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, eine Erlösauskehr an den Berechtigten nur in Betracht, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des Vermögenswertes "infolge seiner Veräußerung" unmöglich ist. Das ist nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt der investiven Veräußerung die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Vermögenswert gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 VermG, weil "von der Natur der Sache her nicht mehr möglich", ausgeschlossen war und dieser Ausschlußgrund auch nicht mit der investiven Veräußerung entfallen ist. In einem solchen Falle ist dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht "infolge" der investiven Veräußerung unmöglich; diese war vielmehr von vornherein ausgeschlossen. Angesichts dessen besteht keinerlei rechtfertigender Grund, dem nur Entschädigungsberechtigten den durch die investive Veräußerung erzielten Erlös zuzuwenden. Durch die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG soll vielmehr dem Berechtigten der Erlös als Surrogat für den untergegangenen Restitutionsanspruch gewährt werden; eine solche Zuordnung des an die Stelle des Vermögenswerts tretenden Surrogats entbehrt damit der inneren Rechtfertigung, wenn ein Rückübertragungsanspruch im Zeitpunkt der investiven Veräußerung nicht bestand und die Restitutionsberechtigung auch nicht durch die Veräußerung wiederaufgelebt ist. So verhielt es sich im vorliegenden Fall, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das gesamte Unternehmen einschließlich des restitutionsbelasteten Grundstücks veräußert wurde, mithin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG weiterhin erfüllt sind.