veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erlösauskehr

LG Berlin5 0 418/9826.02.1999ZOV 2001, 99; GE 2001, 490

InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, § 31; BGB § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erlösauskehr; Fälligkeit; Zahlungsverzug; Nachschussverpflichtung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Erlösauskehranspruch nach § 16 Abs. 1 InVorG auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des erzielten und vereinnahmten Mindesterlöses wird spätestens mit Bestandskraft des die Berechtigung feststellenden Bescheides/Urteils fällig.

2. Zahlungsverzug tritt beim Verfügungsbefugten ein, sobald dieser zur Zahlung aufgefordert worden ist.

3. Der Anspruch auf Zahlung des Mindesterlöses umfaßt auch die im Kaufvertrag vereinbarten Ansprüche aus Nachschußverpflichtungen, Nachbewertungs- oder Mehrerlösklauseln.

4. Für den vom Verfügungsbefugten geforderten Abschluß einer schriftlichen Erlösauskehrvereinbarung als Fälligkeitsvoraussetzung für die Auszahlung des Mindesterlöses existiert keine gesetzliche Grundlage. 5. Von der Geltendmachung auf Zahlung des Mindesterlöses unberührt bleibt der Anspruch des Berechtigten auf Geltendmachung des höheren Verkehrswertes oder sonstiger geldwerter Nebenleistungen (z. B. aus Nachbewertungs- und Mehrerlösklauseln).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. machen für die aus acht Personen bestehende Erbengemeinschaft nach F. einen Anspruch auf Erlösauskehr gem. § 16 I InVorG für zwei von der Bekl. zu 1 im Rahmen eines Investitionsvorrangverfahrens an einen Investor veräußerte Grundstücke geltend, und zwar als erststelligen Teilbetrag des nach ihrer Ansicht über dem von dem Verfügungsberechtigten erzielten Verkaufserlös liegenden Verkehrswerts der Grundstücke. Die beiden streitbefangenen Grundstücke 1 und 2 in B. standen vor 1939 im Eigentum der F., die dort eine 1881 ge gründete Garn- und Stuckfärberei/Bleiche, Mercerisation und Spulereibetrieb betrieb. Gemäß der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26.4.1938 (RGBl. I, 415), der Verordnung zur Ausschaltung der Juden des jüdischen Vermögens vom 3.12.1938 (RGBI. I 1709) mußte F. innerhalb eines Jahres ihre Tätigkeit einstellen. Das Unternehmen wurde durch einen hierfür bestimmten Wirtschaftsprüfer von August 1939 bis Oktober 1940 abgewickelt und sämtliche Liegenschaften, Gebäude, Maschinen und Anlagen wurden, zunächst unter Zuhilfenahme von Pachtverträgen und dinglichen Nutzungsrechten, zwangsverkauft. Der Verkauf des Grundbesitzes der Familie F. erfolgte in vier Teilen von Juni 1939 bis 1942. Vor dem Verkauf des letzten Teilstücks ihres Grundvermögens im Jahre 1942, auf dem sich die von ihr bewohnte Villa befand, schied F. 1942 durch Freitod aus dem Leben. Aufgrund des Enteignungsgesetzes vom 8.2.1949 wurde das Grundstück 1 mit Eintragung vom 18.5.1949 in das Eigentum des Volks genommen. Als Rechtsträger wurde der VEB Schweißtechnik eingetragen. Das Grundstück 2, bebaut mit der Villa F., wurde den Erben F. durch den damaligen Käufer mit notariellem Vertrag vom 2.6.1948 als Wiedergutmachung zurückgegeben und durch Inanspruchnahmebescheid vom 19.11.1979 mit Wirkung vom 1.9.1979 gem. § 14 AufbauG vom 6.9.1950 (GBI. DDR, S. 965) i. V. mit § 9 EntschG vom 25.4.1960 GBl. DDR I, 257) in das Eigentum des Volkes überführt. Zum Rechtsträger wurde der VEB Kabelwerk bestellt. Da alle damaligen Entschädigungsberechtigen ihren Wohnsitz außerhalb der DDR hatten, ist die Entschädigungssumme durch Feststellungsbescheid vom 2.6.1981 auf 10.153 DDR-M als "berichtigter Streitwert" festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 28.8.1990 stellte die Erbengemeinschaft nach F. den Antrag auf Rückübertragung der Eigentumsrechte an den Grundstücken. Auf der Grundlage des Investitionsvorrangbescheids vom 19.4.1994 wurde das Grundstück von der Bekl. zu 1, einer 100 %igen Gesellschafterin der Treuhandanstalt, der späteren Bekl. zu 2, zu einem Kaufpreis von 6.028.415 DM im Rahmen eines Investitionsvorrangverfahrens an einen Investor veräußert. Mit der am 8.2.1996 erfolgten Eintragung ging das Eigentum an den Grundstücken an den Investor über. Mit Schreiben vom 17.5.1994 stellte die Erbengemeinschaft nach F. den Antrag auf Naturalrestitution in einen Antrag auf Erlösauskehr bzw. Zahlung des Verkehrswerts gem. § 16 I InVorG um. Durch Erlösauskehrbescheid vom 17.10.1996 in der Form des Abhilfebescheids vom 1.10.1977 der ARoV wurde die Berechtigung der Erbengemeinschaft nach F. hinsichtlich des Grundstücks 2 und einer Teilfläche von 12.499 qm des Grundstücks 1 im Sinne des Vermögensgesetzes festgestellt. Ferner wurde die Bekl. zu 1 verpflichtet, mit Bestandskraft dieser Entscheidung den aus der Veräußerung erzielten Erlös oder, wenn dieser den Verkehrswert unterschreitet, den Verkehrswert an die Erbengemeinschaft nach F. zu zahlen. Darüber hinaus

ks 2 und einer Teilfläche von 12.499 qm des Grundstücks 1 im Sinne des Vermögensgesetzes festgestellt. Ferner wurde die Bekl. zu 1 verpflichtet, mit Bestandskraft dieser Entscheidung den aus der Veräußerung erzielten Erlös oder, wenn dieser den Verkehrswert unterschreitet, den Verkehrswert an die Erbengemeinschaft nach F. zu zahlen. Darüber hinaus wurde mit den Nrn. 2-4 des Tenors des Erlösauskehrbescheids ein Ablösebetrag, ein Wertausgleich und eine Gegenleistung nicht festgesetzt. Nach Eintritt der Bestandskraft des Erlösauskehrbescheids am 11.11.1997 wandte sich der Prozeßbevollmächtigte der Kl. mit Schreiben vom 28.12.1997 - der Bekl. zu 1 zugegangen am 6.1.1998 - mit der Forderung an die Bekl. zu 1, den auf die seinerzeit von ihm vertretenen Miterben entfallenden Anteil von 1/3 des auszukehrenden Kaufpreises bis zum 6.1.1998 auszuzahlen oder hilfsweise den insgesamt auszukehrenden Erlös entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu hinterlegen. In der Folgezeit kam es zwischen der Bekl. zu 2 und der Erbengemeinschaft nach F. bezüglich der Auskehrung des Erlöses in Höhe von 3.664.841 DM zu dem erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung gem. § 31 V VermG. Die Einigung scheiterte daran, daß die Bekl. zu 2 zunächst neben der Regelung über die Erlösauskehr auch eine allgemeine Ausgleichsklausel in der Vereinbarung aufgenommen haben wollte, um etwaige Nachforderungsansprüche wegen eines den tatsächlich erzielten Erlös übersteigenden Verkehrswerts auszuschließen. Die Fälligkeit des Erlösauskehranspruchs sollte zudem von dem Vorliegen interner Genehmigungen innerhalb der Bekl. zu 2 abhängig gemacht werden. Im März 1998 kam es zwischen der Bekl. zu 1 und der Bekl. zu 2 zum Abschluß einer Schuldübernahmevereinbarung, in der die Bekl. zu 2 die Zahlungsverpflichtungen der Bekl. zu 1 aufgrund des gesetzlichen Erlösauskehranspruchs von Anspruchstellern in vollem Umfang übernahm. Diese Schuldübernahmevereinbarung wurde der mit der Klageerwiderung der Bekl. zu 1 am 1.10.1998 zugestellt und dadurch erstmals bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 23.4.1998 hatte die Bekl. zu 2 dem Klägervertreter noch mitgeteilt, daß "unabhängig von der gesetzlichen Regelung für das Außenverhältnis die Bekl. zu 2 im Innenverhältnis in die Zahlungsverpflichtung der Bekl. zu 1 eingetreten" sei. Die Kl. haben mit der Klageschrift zunächst nur die Bekl. zu 1 in Anspruch genommen. Nachdem die Bekl. zu 1 mit der Klageerwiderung die Schuldübernahmevereinbarung mit der Bekl. zu 2 vom März 1988 eingereicht hat, haben die Kl. die Klage auf die Bekl. zu 2 erweitert. Im Termin am 26.2.1999 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Bekl. zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klage gegen die Bekl. zu 2 auf Erlösauskehr mit Fälligkeit nebst Verzinsung ab 12.12.1977 hatte überwiegend Erfolg, wobei lediglich der Zinsanspruch auf die Zeit seit dem 7.1.1998 beschränkt worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gegenstand des Rechtsstreits sind die rechtlich zusammenhängenden Fragen, wann der Anspruch auf Auskehr des Erlöses eines investiven Kaufvertrages nach § 16 I InVorG fällig ist, und ab wann er der Verzinsung unterliegt. Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit ist daher gegeben, denn die Rechtsnatur des Anspruchs aus § 16 I InVorG ist im Kern zivilrechtlicher Art. Lediglich die Entscheidung über die Feststellung, ob ein Restitutionsanspruch besteht, und falls die Herausgabe in Natur aufgrund eines investiven Verkaufs nicht mehr möglich ist, über die Frage, ob ein Anspruch auf Herausgabe des Surrogats besteht, ist öffentlich-rechtlicher Natur und daher im Verwaltungsrechtsweg angreifbar. Streitigkeiten über die Leistung als solche und deren Höhe sind hingegen nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung im Zivilrechtsweg zu klären (OLG Rostock VIZ 1998, 92 [93]; OLG Dresden VIZ 1996, 596; Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, InVorG 2. Aufl., §§ 16, 17 Rdnr. 11). Die Kl. haben gegen die Bekl. zu 2 aus § 16 I 1 und 3 InVorG einen Anspruch auf Zahlung des durch den investiven Verkauf erzielten Mindesterlöses in Höhe von 3.664.841 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.1.1998 an die Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach F.

Aufgrund des mit Zustellung der Klageerwiderung am 1.10.1998 wirksam gewordenen Schuldübernahmevertrags vom März 1998 i. S. des § 415 BGB zwischen der Bekl. zu 1 und der Bekl. zu 2 ist die Bekl. zu 2 nunmehr die Schuldnerin des Erlösauskehranspruchs der Kl. Da von der Bekl. zu 2 alle Forderungen an Anspruchstellern auf Auskehrung des Erlöses aus investiven Verkäufen gegen die Bekl. zu 1 übernommen werden sollen, bestehen hinsichtlich des Bestimmtheitserfordernisses keine Bedenken. Mit Zustellung der Klageerwiderung am 1.10.1998 ist die - zunächst mangels Mitteilung an die Kl. unwirksame - Schuldübernahme auch wirksam geworden. Die Schuldübernahme bedarf zu ihrer Wirksamkeit gem. § 16 Vl 2 InVorG entgegen § 415 I 1 BGB keiner Zustimmung des Gläubigers. Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Mitteilung der Schuldübernahmevereinbarung an den Gläubiger - wie sie § 415 I 2 BGB vorsieht - macht § 16 Vl 2 InVorG nicht. § 415 I 2 BGB legt fest, daß die Schuldübernahme dem Gläubiger gerade vor dem Schuldner oder dem Übernehmer mitzuteilen ist. Dies zeigt, daß die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Schuldübernahme (1) die Mitteilung durch die Vertragspartner von dem geschlossenen Schuldübernahmevertrag und (2) die Genehmigung dieser Schuldübernahme durch den Gläubiger sind. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, daß die Mitteilung nicht von einem an der Schuldübernahme unbeteiligten Dritten erfolgen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 415 Rdnr. 4). § 16 Vl 2 InVorG sieht lediglich von dem Erfordernis der Genehmigung, nicht aber von dem Erfordernis der Mitteilung ab. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wäre eine gesetzliche Bestimmung, die von dem Erfordernis der Mitteilung der Schuldübernahme absieht und damit die Möglichkeit einer "geheimen" Schuldübernahme eröffnet, zudem kaum vorstellbar. Ein solches Verständnis des § 16 Vl 2 In VorG stünde zudem in Widerspruch zu § 31 III 1 InVorG. Nach dieser Vorschrift hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderlich sind. Die Mitteilung der Schuldübernahme ist erst mit der Zustellung der Klageerwiderung erfolgt, denn in dem Schreiben der Bekl. zu 2 vom 23.4.1998 ist - entgegen dem insoweit nicht einmal nachvollziehbaren Vortrag der Bekl. - eine solche Mitteilung der Schuldübernahme gerade nicht enthalten. (wird ausgeführt) Als neue Schuldnerin ist die Bekl. zu 2 ausweislich des Bescheids vom 17.10.1997 verpflichtet, zumindest den aus der Veräußerung erzielten Erlös an die Berechtigten zu zahlen - und zwar mit Bestandskraft des Bescheids. Falls der Erlös den Verkehrswert der Grundstücke überschreitet, besteht ein Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sich der von der Bekl. zu 1 erzielte Erlös für die fraglichen Grundstücke zumindest auf 3.664.841 DM beläuft. Soweit die Bekl. zu 2 nunmehr die Möglichkeit einer anderweitigen Berechnung des Erlöses vorträgt, ist dies für die Höhe des Erlösauskehranspruchs der Kl. unerheblich, denn es ist lediglich auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen, der durch die Möglichkeit etwaiger anderslautender Vertragsgestaltungen zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Investor - welche tatsächlich aber nicht getroffen wurden - nicht berührt wird. Aus dem Kaufvertrag vom 21.12.1993 ergibt sich für alle veräußerten Grundstücke, in denen diejenigen der Erbengemeinschaft nach F. enthalten sind,

ellen, der durch die Möglichkeit etwaiger anderslautender Vertragsgestaltungen zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Investor - welche tatsächlich aber nicht getroffen wurden - nicht berührt wird. Aus dem Kaufvertrag vom 21.12.1993 ergibt sich für alle veräußerten Grundstücke, in denen diejenigen der Erbengemeinschaft nach F. enthalten sind, ein Mindestkaufpreis von 6.028.315 DM (§ 11 Nr. 1 Abs. 3 des Vertrags), der sich durch zeitlich erheblich später liegende Umstände - wie die Mehrerlösabführung gem. § 10 oder die Nachbewertungsklausel gem. § 11 des Vertrags - lediglich erhöhen kann. Die Berechnung dieses Aufpreises, und damit seine Aufteilung auf die verschiedenen veräußerten Grundstücke, beruht ausweislich eines am 22.1.1998 von der Bekl. zu 2 dem Klägervertreter übersandten Entwurfs einer "Vereinbarung zur gütlichen Einigung gem. § 31 V VermG" auf einem Verkehrswertgutachten. Nach diesem von der Bekl. zu 2 im einzelnen weder mitgeteilten noch eingereichten Verkehrswertgutachten ergibt sich für die Flächen der Erbengemeinschaft nach F. ein Gesamterlös von 3.664.841 DM. Den Bekl. ist daher die Aufteilung des Verkaufserlöses auf die einzelnen Grundstücke durchaus bekannt, so daß es ihnen möglich wäre, eine konkrete anderweitige Aufteilung darzulegen, wenn denn die den Kl. zunächst mitgeteilte Aufteilung des Gesamtkaufpreises tatsächlich nicht zutreffend ist. Bezeichnenderweise hat die Bekl. zu 2 den Kl. mit Schreiben vom 29.9.1998 eine Einsichtnahme in das ihr vorliegende Verkehrswertgutachten verweigert. Aber auch ohne Berücksichtigung dieses Schreibens der Bekl. zu 2 vom 22.1.1998 muß der Bekl. zu 1 als Verkäuferin der Grundstücke die Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Grundstücke bekannt sein. Die Bekl. können sich daher gem. § 138 IV ZPO nicht auf die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Berechnung des Kaufpreises berufen, ohne die tatsächliche Berechnung des Kaufpreises mitzuteilen. Da die Erbengemeinschaft nach F. gem. § 16 I InVorG und dem auf dieser Grundlage ergangenen Bescheid vom 17.10.1996 in der Form des Abhilfebescheids vom 1.10.1997 - bestandskräftig seit dem 11.12.1997 - einen Anspruch auf Erlösauskehr hat, besteht seit dem 11.12.1997 ein Anspruch der Erben auf Auszahlung zumindest des von der Bekl. zu 1 erhaltenen Mindestkaufpreises in Höhe von 3.664.841 DM. Rechtliche oder tatsächliche Umstände, die es der Bekl. zu 2 erlauben, den erhaltenen Mindestkaufpreis auch nach dem 11.12.1997 nicht auszukehren, sind nicht ersichtlich. Der Anspruch der Kl. ist auch fällig, denn der Bescheid über die Feststellung der Berechtigung der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach F. ist seit dem 11.12.1977 bestandskräftig, und der Kaufpreis bereits seit mehreren Jahren an die Bekl. zu 1 ausgezahlt. Letzteres ergibt sich aus dem Umstand, daß die Käuferin des Grundstücks bereits am 8.2.1996 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist, und diese Eintragung nach den Regelungen des Kaufvertrags vom 21.12.1993 erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte. Der Anspruch der Berechtigten aus § 16 I 1 InVorG auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des von dem Verfügungsberechtigten erzielten Erlöses wird nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes und dem ebenfalls klaren Wortlaut des die Berechtigung feststellenden Bescheids mit der Bestandskraft des die Berechtigung feststellenden Bescheids fällig. Dies gilt uneingeschränkt zumindest dann, wenn der Mindesterlös dem Verfügungsberechtigten bekannt ist

rfügungsberechtigten erzielten Erlöses wird nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes und dem ebenfalls klaren Wortlaut des die Berechtigung feststellenden Bescheids mit der Bestandskraft des die Berechtigung feststellenden Bescheids fällig. Dies gilt uneingeschränkt zumindest dann, wenn der Mindesterlös dem Verfügungsberechtigten bekannt ist oder unstreitig feststeht, von dem Berechtigten keine Ablösebeträge, Wertausgleichszahlungen oder Rückzahlungsverpflichtungen zu leisten sind und der Verfügungsberechtigte den Verkaufserlös von dem Käufer bereits erhalten hat. Nach § 16 I 1 InVorG kann der Berechtigte die Zahlung "nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung" verlangen. Weitere Voraussetzungen für die Fälligkeit des Anspruchs nennt das Gesetz nicht. Nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des Bescheids vom 17.10.1996 in der Form des Abhilfebescheids vom 1.10.1997 ist die Bekl. zu 1 "mit Bestandskraft dieser Entscheidung verpflichtet, den aus der Veräußerung erzielten Erlös ... zu zahlen". Entsprechend dieser klaren gesetzlichen Regelung ist auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung von der Fälligkeit des Erlösauskehranspruchs mit bestandskräftiger Feststellung der Berechtigung auszugehen (vgl. OLG Rostock, VIZ 1998, 92 [94]; OLG Dresden, VIZ 1996, 596; aus der Lit.: v. Drygalski, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 A III [Stand: 21. Erg.-Lfg.], § 16 InVorG Rdnr. 77). Dieser gesetzlichen Regelung trägt das "Arbeitspapier der Treuhandanstalt zur Erlösauskehr" (abgedr. in: OV spezial 7/93, S. 1-5) - also das eigene Arbeitspapier der Bekl. zu 2 - Rechnung, wenn dort ausgeführt wird: "Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses wird fällig, wenn ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid über die Anspruchsberechtigung (s. o. allg. Teil III) vorliegt und der Kaufpreis nach dem abgeschlossenen Privatisierungsvertrag fällig ist."

Eine Einschränkung kann sich lediglich möglicherweise dann ergeben, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - der Verfügungsberechtigte aufgrund einer angemessenen und allgemein üblichen Fälligkeitsregelung in dem investiven Vertrag mit dem Käufer tatsächlich selbst noch keinen Geldbetrag erhalten hat (vgl. zu dieser Ausnahme: OLG Dresden, VIZ 1996, 596). Eine weitere Einschränkung ist lediglich dann denkbar, wenn Zahlungsverpflichtungen des Berechtigten (z. B. Ablösebeträge, Wertausgleichszahlungen und Rückzahlungsverpflichtungen) in Betracht kommen und sich aus diesem Grund auch kein jedenfalls auszuzahlender Mindesterlös ergibt und Sicherheiten von dem Berechtigten nicht geleistet werden. Von der Verpflichtung zur Leistung etwaiger Zahlungen sind die Kl. und die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nach F. durch den Bescheid vom 17.10.1996 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 1.10.1997 ausdrücklich ausgenommen, so daß sich für die Kl. ein zweifelsfrei bestehender Mindestanspruch in Höhe der Klageforderung ergibt.

Bei einem der Höhe nach feststehenden Mindestanspruch der Berechtigten sind keinerlei tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verfügungsberechtigten ermächtigen, den erhaltenen Erlös zunächst über Jahre hinaus einzubehalten und die Auszahlung dieses Betrags - wie vorliegend - von dem Abschluß einer Vereinbarung abhängig zu machen, deren Inhalt mit dem Gesetz nicht in Einklang steht und für die Berechtigten offensichtlich unzumutbar ist. Nach eindeutiger Gesetzeslage können die Berechtigten die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe aller auf die von dem Verfügungsberechtigen beanspruchten Vermögenswerte entfallenden Geldleistungen aus dem investiven Vertrag verlangen. Hierzu gehören auch Geldleistungen aufgrund der in dem vorliegenden Kaufvertrag ebenfalls enthaltenen Nachbewertungsklauseln und Mehrerlösklauseln (vgl. Jesch u. a., §§ 16, 17 Rdn. 13). Darüber hinaus können die Berechtigten gem. § 16 I 3 InVorG die Auszahlung eines den Erlös übersteigenden Verkehrswerts beanspruchen - und zwar ohne durch die Geltendmachung dieses Anspruchs den Anspruch auf Auszahlung des von dem Verfügungsberechtigten erzielten Erlöses zu verlieren oder zeitlich aufzuschieben. Aus der Sicht der Parteien mag es unter Umständen sinnvoll erscheinen, sich über den einen oder anderen Punkt der Erlösauskehr bzw. Verkehrswertzahlung gütlich zu einigen. Auswirkungen auf die Fälligkeit des Mindestanspruchs der Berechtigten können sich hieraus jedoch nicht ergeben und sind gesetzlich nicht vorgesehen. Es ist daher - auch im Hinblick auf die zumindest bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gegebenen persönlichen Haftungstatbestände der im öffentlichen Dienst Beschäftigten - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen Mitarbeiter der Bekl. bis zum heutigen Tag die Auszahlung des bereits vor dem 8.2.1996 - dem Datum der Eintragung der Käuferin in das Grundbuch - erhaltenen Erlöses als Mindestanspruch verweigern, und den Berechtigten seit nunmehr 14 Monaten ohne Rechtsgrundlage den Anspruch selbst und darüber hinaus die daraus erzielbaren Erträge vorenthalten (vgl. OLG Dresden, VIZ 1996, 596, zu einem Zeitraum von lediglich knapp einem Monat). Der Zinsanspruch folgt aus § 286 I, § 288 I 1 BGB, da sich die Bekl. zu 1 aufgrund des Schreibens des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 28.12.1997 seit dem 7.1.1998 in Verzug befindet. (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: I. Vorbemerkung

Soweit Vermögenswerte nach dem Investitionsgesetz bzw. § 3 a VermG oder dem späteren Investitionsvorranggesetz (InVorG) vom Verfügungsbefugten an einen Dritten veräußert wurden, hat der Alteigentümer (Be-rechtigter genannt) anstelle der Rückgabe des geschädigten Vermögenswertes einen Ersatzanspruch auf Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 InVorG.

Oftmals sind i. d. R. Grundstücke durch die frühere Treuhandanstalt (THA), deren Nachfolgeorganisation BvS oder von Tochtergesellschaften wie der Bodenverwertungsgesellschaft (BVVG) oder TLG mbH oder sonstigen Körperschaften (Gemeinden, Städten usw.) veräußert worden. Trotz bestandskräftig festgestellter Anspruchsberechtigung nach § 16 Abs. 1 InVorG weigerte sich der Verfügungsbefugte, unverzüglich zumindest den bereits vereinnahmten Kaufpreis auszuzahlen, u. a. mit der Begründung, es bedürfe zur Fälligkeit der Erlösauskehr erst der Gegenzeichnung der von der Verfügungsbefugten entworfenen, standardisierten "Erlösauskehrvereinbarung". In solchen standardisierten Vertragsmustern wird i. d. R. die Höhe des Erlösauskehranspruches endgültig festgelegt unter Ausschluß sämtlicher weiterer Zahlungsansprüche einschließlich Verzugszinsen. Das LG Berlin hat mit deutlichen Worten diese gesetzwidrige, quasi Nötigung zur Unterzeichnung einer derartigen vorformulierten Erlösauskehrvereinbarung als unzumutbar bewertet und auch im übrigen wichtige Feststellungen getroffen, wann und in welcher Art und Weise der Erlösauskehranspruch und Nebenansprüche nach § 16 Abs. 1 InVorG geltend gemacht werden sollen. Die Berufung gegen das Urteil des LG Berlin ist nach Erörterung des Sach- und Streitgegenstandes in der Verhandlung beim Kammergericht Berlin wegen Aussichtslosigkeit vom Verfügungsbefugten zurückgenommen worden, und damit ist das Urteil rechtskräftig geworden.

II. Umfang des Erlösauskehranspruches

Der Verfügungsbefugte hat - soweit infolge der Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich ist - an den Berechtigten i. S. d. VermG bzw. § 16 Abs. 1 InVorG mit Bestandskraft des die Berechtigung feststellenden Bescheides bzw. rechtskräftigen Urteils unverzüglich den Mindesterlös, d. h. den vereinnahmten Kaufpreis auszuzahlen. Ist der Kaufpreis noch nicht an den Verfügungsbefugten ausgezahlt, besteht die Erlösauskehrverpflichtung, sobald der Geldbetrag dem Verfügungsbefugten aus dem investiven Vertrag zugeflossen ist (OLG Dresden Urt. v. 2.4.1996, VIZ 1996, 596).

Der Anspruch des Berechtigten umfaßt aber auch weitere geldwerte Leistungen, wenn beispielsweise in dem Kaufvertrag Nachschußpflichten des Käufers aufgrund von Nachbewertungs- oder Mehrerlösklauseln vereinbart wurden und diese Nachzahlungsansprüche fällig und gegenüber dem Verfügungsbefugten gezahlt worden sind.

Schließlich kann der Berechtigte zunächst unverzüglich nicht nur den vereinnahmten Mindesterlös bzw. Kaufpreis vom Verfügungsbefugten fordern, sondern darüber hinaus noch die Differenz zu dem möglichen Verkehrswert, der hätte erzielt werden können, als der InVorG-Bescheid vollziehbar geworden ist. Hier muß der Berechtigte darlegen und ggf. beweisen, daß der im Zeitpunkt der Vollziehbarkeitserklärung des InVorG-Bescheides vereinbarte und gezahlte Kaufpreis unter dem damaligen Verkehrswert gelegen hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß bei Veräußerung mehrerer Grundstücke/Flurstücke zu einem Gesamtkaufpreis der Erlösauskehranspruch sich nicht nach einem fiktiven anteiligen Durchschnittswert der verkauften Gesamtliegenschaft richtet, sondern dieser konkret bezogen auf den auf das Grundstück entfallenden Anteil zu ermitteln ist, OLG Brandenburg Urt. v. 9. Juni 1999, ZOV 1999, 291.

Beispiel:

Der Verfügungsbefugte veräußert ein straßenseitiges und hofseitiges Flurstück von jeweils 1.000 m2 in einem Grundstückskaufvertrag zum Kaufpreis von 200.000 DM (durchschnittlicher m2-Preis 100 DM). Für den Berechtigten wird der Erlösauskehranspruch für die straßenseitige Fläche festgestellt. Rechtsfolge: Der Berechtigte kann sofort nach Bestandskraft des Feststellungsbescheides bzw. rechtskräftigen Urteils Zahlung des Mindesterlöses von 100.000 DM vom Verfügungsbefugten verlangen. Sollte dieser aufgrund von Nachbewertungs- oder Mehrerlösklauseln bereits einen höheren anteiligen Kaufpreis erhalten haben oder zukünftig erhalten, ist dieser an den Berechtigten auszuzahlen. Sollte der Berechtigte darlegen und beweisen können, daß die straßenseitige Teilfläche von 1.000 m2 einen höheren Verkehrswert darstellte als der durchschnittlich erzielte Gesamtkaufpreis aus Vorder- und Hinterland, so kann der Berechtigte vom Verfügungsbefugten den Differenzbetrag zwischen Mindesterlös und Verkehrswert des Vorderlandgrundstückes verlangen. III. Verzug und Verzugsschaden

Fällig ist der Erlösauskehranspruch mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides bzw. Rechtskraft eines feststellenden Urteils. Zahlungsverzug tritt erst ein, wenn der Berechtigte den Verfügungsbefugten aufgefordert hat, den Erlös zu zahlen, beispielsweise durch Mahnung i. S. § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB oder Klage auf Leistung bzw. Zustellung eines Mahnbescheides i. S. § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Zahlungsverzug bzw. (Verzugs-) Zinslauf beginnt am Tag, der auf den Zahlungsverzug folgt.

Als Mindestverzugsschaden kann nach § 288 Abs. 1 Satz 1 seit 1. Mai 2000 ein Verzugszins von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juli 1988 geltend gemacht werden. Dies sind derzeit 9,26 % Verzugszinsen als Mindestschaden. Darüber hinaus kann der Berechtigte einen höheren Verzugsschaden geltend machen, wenn er nachweist, daß er infolge des Zahlungsverzuges einen weiteren Schaden erlitten hat, § 288 Abs. 2 BGB. IV. Keine Verpflichtung zur Gegenzeichnung vorformulierter Erlösauskehrvereinbarungen

Oftmals wurde vom Verfügungsbefugten, insbesondere der früheren Treuhandanstalt und BvS oder ihrer Tochterunternehmen, die Auszahlung des Mindesterlöses über Monate (im entschiedenen Fall 14 Monate!) verschleppt, um den Berechtigten zu nötigen, seine Anspruchsberechtigung auf einen ziffernmäßig festgelegten Geldbetrag zu beschränken, auf Zins- und Verzugszinsansprüche zu verzichten, ebenso auf möglicherweise im Kaufvertrag vereinbarte Nachbewertungs- und Mehrerlösansprüche. Diese als vom LG Berlin für den Berechtigten unzumutbar und im übrigen gesetzwidrig beurteilten Vertragsmuster müssen vom Berechtigten nicht unterschrieben werden, weil insoweit keinerlei gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Abschluß einer solchen Vereinbarung ist für die Fälligkeit des Zahlungsanspruches vollkommen irrelevant, und die darin getroffenen Verzichtsregelungen stellen sich i. d. R. als z. T. erheblicher Vermögensnachteil für den Berechtigten dar und dienen ersichtlich ausschließlich dem Ziel, dem Verfügungsbefugten rechtsgrundlos Vermögensvorteile durch die von ihm vorformulierten Vertragsbedingungen zu verschaffen. Die Gegenzeichnung solcher Erlösauskehrvereinbarungen sollte durch den Berechtigten generell verweigert und von diesem form- und fristgerecht die Auszahlung seiner Erlösauskehransprüche verlangt, ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.

V. Ergebnis

Mit bemerkenswerter Deutlichkeit hat das Landgericht Berlin die Praxis der Verfügungsbefugten als unzumutbar und gesetzwidrig beurteilt, den Erlösauskehranspruch dem Berechtigten rechtsgrundlos vorzuenthalten. Dieser kann unverzüglich nach Bestandskraft der Anspruchsfeststellung die Auszahlung des vereinnahmten Mindesterlöses, weiterer geldwerter Leistungen infolge von Zahlungen aus Nachbewertungs- oder Mehrerlösklauseln und/oder der Differenz zum Verkehrswert des Vermögenswertes verlangen einschließlich der Verzugszinsen bzw. des Verzugsschadens.

Der Schadensersatz aus verspäteter Zahlung des Mindesterlöses kann ergänzend i. d. R. auch gegen die beschäftigten Mitarbeiter der Verfügungsbefugten (soweit diese eine Körperschaft des öffentliches Rechts ist und der Mitarbeiter hoheitlich gehandelt hat) geltend gemacht werden, vgl. § 839 I S. 1 BGB i. V. m Art. 34 GG. An dem Verschulden der einzelnen Behördenmitarbeiter hat im entschiedenen Fall das LG Berlin jedenfalls keinen Zweifel gehabt und ausdrücklich in einem obiter dictum auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter wegen vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verweigerter unverzüglicher Auszahlung hingewiesen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

I. Soweit Vermögenswerte nach dem Investitionsgesetz bzw. § 3 a Vermögensgesetz (VermG) oder dem späteren Investitionsvorranggesetz (InVorG) vom Verfügungsbefugten an einen Dritten veräußert wurden, hat der Alteigentümer (Berechtigter) anstelle der Grundstücksrückgabe einen Ersatzanspruch auf Erlösauskehr (§ 16 Abs. 1 InVorG).

Oftmals sind Grundstücke durch die frühere Treuhandanstalt (THA), deren Nachfolgeorganisationen oder sonstigen Körperschaften (Gemeinden, Städten usw.) veräußert worden. Trotz bestandskräftig festgestellter Anspruchsberechtigung nach § 16 Abs. 1 InVorG weigern sich Verfügungsbefugte, unverzüglich zumindest den bereits vereinnahmten Kaufpreis auszuzahlen, u. a. mit der Begründung, es bedürfe zur Fälligkeit der Erlösauskehr erst der Gegenzeichnung der von der Verfügungsbefugten entworfenen, standardisierten "Erlösauskehrvereinbarung". In solchen standardisierten Vertragsmustern wird i. d. R. die Höhe des Erlösauskehranspruches endgültig festgelegt unter Ausschluß sämtlicher weiterer Zahlungsansprüche einschließlich Verzugszinsen. Das LG Berlin hat jetzt diese vorformulierten Erlösauskehrvereinbarungen als unzumutbar bewertet und auch im übrigen wichtige Feststellungen getroffen, wann und in welcher Art und Weise der Erlösauskehranspruch und Nebenansprüche nach § 16 Abs. 1 InVorG geltend gemacht werden sollen. Die Berufung gegen das Urteil wurde beim Kammergericht wegen Aussichtslosigkeit vom Verfügungsbefugten zurückgenommen.

II. Umfang der Erlösauskehr

Der Verfügungsbefugte hat - soweit infolge der Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich ist - an den Berechtigten i. S. d. VermG bzw. § 16 Abs. 1 InVorG mit Bestandskraft des die Berechtigung feststellenden Bescheides bzw. rechtskräftigen Urteils unverzüglich den Mindesterlös, d. h. den vereinnahmten Kaufpreis auszuzahlen. Ist der Kaufpreis noch nicht an den Verfügungsbefugten ausgezahlt, besteht die Erlösauskehrverpflichtung, sobald der Geldbetrag dem Verfügungsbefugten aus dem investiven Vertrag zugeflossen ist (OLG Dresden, Urt. v. 2. April 1996, VIZ 1996, 596).

Der Anspruch des Berechtigten umfaßt aber auch weitere geldwerte Leistungen, wenn z. B. in dem Kaufvertrag Nachschußpflichten des Käufers aufgrund von Nachbewertungs- oder Mehrerlösklauseln vereinbart wurden und diese Nachzahlungsansprüche fällig und gegenüber dem Verfügungsbefugten gezahlt worden sind.

Schließlich kann der Berechtigte zunächst unverzüglich nicht nur den vereinnahmten Mindesterlös bzw. Kaufpreis vom Verfügungsbefugten fordern, sondern darüber hinaus noch die Differenz zu dem möglichen Verkehrswert, der hätte erzielt werden können, als der InVorG-Bescheid vollziehbar geworden ist. Hier muß der Berechtigte darlegen und ggf. beweisen, daß der im Zeitpunkt der Vollziehbarkeitserklärung des InVorG-Bescheides vereinbarte und gezahlte Kaufpreis unter dem damaligen Verkehrswert gelegen hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß bei Veräußerung mehrerer Grundstücke/Flurstücke zu einem Gesamtkaufpreis der Erlösauskehranspruch sich nicht nach einem fiktiven anteiligen Durchschnittswert der verkauften Gesamtliegenschaft richtet, sondern dieser konkret bezogen auf den auf das Grundstück entfallenden Anteil zu ermitteln ist (OLG Brandenburg ZOV 1999, 291).

Beispiel: Der Verfügungsbefugte veräußert ein straßenseitiges und hofseitiges Flurstück von jeweils 1.000 m2 in einem Grundstückskaufvertrag zum Kaufpreis von 200.000 DM (durchschnittlicher Preis 100 DM/m2). Für den Berechtigten wird der Erlösauskehranspruch für die straßenseitige Fläche festgestellt. Rechtsfolge: Der Berechtigte kann sofort nach Bestandskraft des Feststellungsbescheides bzw. rechtskräftigen Urteils Zahlung des Mindesterlöses von 100.000 DM vom Verfügungsbefugten verlangen. Sollte dieser aufgrund von Nachbewertungs- oder Mehrerlösklauseln bereits einen höheren anteiligen Kaufpreis erhalten haben oder zukünftig erhalten, ist dieser an den Berechtigten auszuzahlen. Sollte der Berechtigte darlegen und beweisen können, daß die straßenseitige Teilfläche von 1.000 m2 einen höheren Verkehrswert darstellte als der durchschnittlich erzielte Gesamtkaufpreis aus Vorder- und Hinterland, so kann der Berechtigte vom Verfügungsbefugten den Differenzbetrag zwischen Mindesterlös und Verkehrswert des Vorderlandgrundstückes verlangen. III. Verzug und Verzugsschaden

Fällig ist der Erlösauskehranspruch mit Bestandskraft des Feststellungsbescheides bzw. Rechtskraft eines feststellenden Urteils. Zahlungsverzug tritt erst ein, wenn der Berechtigte den Verfügungsbefugten aufgefordert hat, den Erlös zu zahlen, z. B. durch Mahnung i. S. d. § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB oder Klage auf Leistung bzw. Zustellung eines Mahnbescheides i. S. d. § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Zahlungsverzug bzw. (Verzugs-) Zinslauf beginnt am Tag, der auf den Zahlungsverzug folgt.

Als Mindestverzugsschaden kann nach § 288 Abs. 1 Satz 1 seit 1. Mai 2000 ein Verzugszins von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juli 1988 geltend gemacht werden. Dies sind derzeit 9,26 % Verzugszinsen als Mindestschaden. Darüber hinaus kann der Berechtigte einen höheren Verzugsschaden geltend machen, wenn er nachweist, daß er infolge des Zahlungsverzuges einen weiteren Schaden erlitten hat, § 288 Abs. 2 BGB. IV. Erlösauskehrvereinbarungen

Oftmals wurde vom Verfügungsbefugten, insbesondere der früheren Treuhandanstalt und BvS oder ihrer Tochterunternehmen, die Auszahlung des Mindesterlöses über Monate (im entschiedenen Fall 14 Monate!) verschleppt, um den Berechtigten zu nötigen, seine Anspruchsberechtigung auf einen ziffernmäßig festgelegten Geldbetrag zu beschränken, auf Zins- und Verzugszinsansprüche zu verzichten, ebenso auf möglicherweise im Kaufvertrag vereinbarte Nachbewertungs- und Mehrerlösansprüche. Diese als vom LG Berlin für den Berechtigten unzumutbar und im übrigen gesetzwidrig beurteilten Vertragsmuster müssen vom Berechtigten nicht unterschrieben werden. Der Abschluß einer solchen Vereinbarung ist für die Fälligkeit des Zahlungsanspruches vollkommen irrelevant, und die darin getroffenen Verzichtsregelungen stellen sich i. d. R. als z. T. erheblicher Vermögensnachteil für den Berechtigten dar und dienen ersichtlich ausschließlich dem Ziel, dem Verfügungsbefugten rechtsgrundlos Vermögensvorteile durch die von ihm vorformulierten Vertragsbedingungen zu verschaffen. Der Schadensersatz aus verspäteter Zahlung des Mindesterlöses kann ergänzend i. d. R. auch gegen die beschäftigten Mitarbeiter der Verfügungsbefugten (soweit diese eine Körperschaft des öffentliches Rechts ist und der Mitarbeiter hoheitlich gehandelt hat) geltend gemacht werden, vgl. § 839 I S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. An dem Verschulden der einzelnen Behördenmitarbeiter hat im entschiedenen Fall das LG Berlin jedenfalls keinen Zweifel gehabt und ausdrücklich in einem obiter dictum auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter wegen vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verweigerter unverzüglicher Auszahlung hingewiesen.