Erlösauskehr
InVorG § 16 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erlösauskehr; Umsatzsteuer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlungen nach § 16 Abs. 1 InVorG sind grundsätzlich auf der Basis des erzielten Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer abzurechnen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Nacherbin nach dem im Jahre 1948 verstorbenen ..., der hälftiger Miteigentümer des Grundstücks ... in Sch. in Thüringen - Grundbuch von Sch. ... - war. Der Vorerbin ... wurde das Grundstück im Zusammenhang mit einer Ausreise aus der damaligen DDR durch Zwangsverkauf am 8. Dezember 1978 und Überführung in Volkseigentum entzogen. Die Kl. erwirkte eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 3 Vermögensgesetz. Die Bekl. ist Bucheigentümerin des Grundstücks. Sie verkaufte dieses mit Kaufvertrag vom 22. Oktober 1992 an ... . In § 4 Abs. 1 des genannten Kaufvertrages heißt es
"... Der Kaufpreis für den in § 1 beschriebenen Kaufgegenstand beträgt DM 130.119 (i. W. Einhundertdreißigtausendeinhundertneunzehn Deutsche Mark)
davon entfallen auf
Grund und Boden 43.950,00 DM
Gebäude 70.050,00 DM
zusammen 114.000,00 DM
zuzügl. 14 % MwSt. 16.119,00 DM
Basis 101 % d. Kaufpreises 130.119,00 DM
Die Veräußerung wurde durch Bescheid der Treuhandanstalt vom 2. Februar 1993 als nach dem Investitionsvorranggesetz zulässig erklärt. Mit "Teilbescheid" des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. März 1995 wurde festgestellt, daß die Kl. Berechtigte zu 1/2 an dem genannten Grundstück ist und einen Anspruch auf Zahlung des hälftigen Erlöses aus dem Verkauf hat. Die Kl. begehrt von der Bekl. die Auszahlung des hälftigen Verkaufserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie beruft sich darauf, den Mehrwertsteuerbetrag an das Finanzamt abgeführt zu haben. Dies sei erfolgt, weil sie gemäß §§ 9 Abs. 1, 4 Nr. 9 a UStG zur Umsatzsteuer optiert habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Die Kl. kann auf der Basis des hälftigen Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer abrechnen. Dies ergibt sich aus mehreren Erwägungen. Zum einen sieht die Rechtsprechung - von der abzuweichen kein Anlaß besteht - Mehrwertsteuer generell als Teil einer Kaufpreisforderung (dazu mit weiteren Nachweisen: Palandt/Putzo, 55. Aufl., § 433 BGB Rdnr. 26 und 30). Daran knüpft die genannte Bestimmung des § 16 Abs. 1 Investitutionsvorranggesetz an. Zum anderen nennt der Kaufvertrag selbst als Kaufpreis den Bruttobetrag von 130.119,00 DM, bevor dieser näher aufgegliedert wird. Dies zeigt, daß auch die Bekl. grundsätzlich den Kaufpreis einschließlich der Mehrwertsteuer verstanden hat. Schließlich dürfte die von der Bekl. behauptete Zahlung der Mehrwertsteuer an das Finanzamt zu den Kosten der Veräußerung des Grundstücks zu rechnen sein. Solche Kosten sollen aber den Auszahlungsbetrag nicht mindern. Sie können nicht vom Erlös abgezogen werden (dazu: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 10. Aufl., § 16 Investitutionsvorranggesetz, Rdnr. 28).
Nach alledem ist nicht mehr entscheidend, ob das Geschäft der Bekl. tatsächlich gemäß § 9 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz steuerpflichtig gewesen ist, obwohl grundsätzliche Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz bestand. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Grundstück jedenfalls einen Verkehrswert von 130.119,00 DM oder aber höher hatte, so daß die Kl. mit ihrer Klage aus diesem Grund hätte Erfolg haben können.