Erlösauskehr
EV Art. 21, Art. 22; EGBGB Art. 233 § 7; VZOG § 11, 13
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Erlösauskehr; hängende Fälle; Stichtag
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 13 Abs. 2 VZOG, wonach der Verfügungsberechtigte zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus dem Grundstücksverkauf verpflichtet ist, ist auf vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene Grundstücksverkäufe auch dann nicht anwendbar, wenn der vor diesem Zeitpunkt gestellte Eintragungsantrag erst zur späteren Eintragung in das Grundbuch geführt hat ( sog. "hängende Fälle").
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das klagende Land Berlin begehrt die Rückübertragung des Eigentums an den Flurstücken 39/2 (633 m2), 39/3 (637 m2) und 39/4 /616 m2) der Flur 1 der Gemarkung M., hilfsweise Erlösauskehr.
Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen waren die Grundstücke aus einem in den Bodenfonds eingebrachten Altflurstück der Stadt Berlin entstanden und wurden 1948 privaten Dritten nach Maßgabe der Bodenreformregelungen als Bodenempfänger zugeteilt und zu Eigentum übertragen. 1983 wurden die Grundstücke in Volkseigentum überführt, als Rechtsträger wurde der Rat der Gemeinde M. eingesetzt. Mit Verträgen vom 28. Mai 1990 verkaufte der Rat die Grundstücke an private Erwerber; zugleich beantragten die Vertragsparteien, die Rechtsänderung in das Grundbuch einzutragen. Die Grundbucheintragung der Erwerber erfolgte 1994.
Am 18. Dezember 1995 beantragte der Kl. bei der Zuordnungsbehörde der Bekl. die Restitution des Eigentums an den drei Flurstücken. Durch Bescheide vom 30. September 1998 lehnte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Rückübertragung der Grundstücke ab. Er stellte in den Bescheiden fest, die Grundstücksflächen hätten bis zur Übernahme in den Bodenfonds des Landes Brandenburg im Eigentum Berlins gestanden (Ziff. I des Tenors der Bescheide). Die Sachvoraussetzungen für die Übertragung als Restitutionsvermögen gemäß Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 letzter Satz Einigungsvertrag (EV) lägen nicht vor. Eine Rückübertragung sei daher ausgeschlossen (Ziff. II). Rechte Dritter, insbesondere mögliche Rückübertragungsansprüche sowie Rechte gemäß Art. 233 § 2a, 2b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) blieben unberührt (Ziff. III). Zur Begründung ist in den Bescheiden ausgeführt, der Restitutionsanspruch des Kl. sei auf Grundstücke gerichtet, welche sich in Privateigentum befänden. Sie seien kein nach den kommunalvermögensrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Vermögenszuordnungsgesetz zuteilungsfähiges, im Eigentum des Volkes stehendes Vermögen.
Am 15. Oktober 1998 hat der Kl. Klage erhoben. Er macht geltend, die fraglichen Grundstücke seien restitutionsfähig, da sie sich am 3. Oktober 1990 mangels eines bis dahin erfolgten Grundbuchvollzugs der im Mai 1990 abgeschlossenen Kaufverträge im Eigentum des Volkes befunden hätten. Zumindest stehe ihm ein Anspruch auf Herausgabe de Verkaufserlöses zu. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 18. August 1992 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn er hat weder einen Anspruch auf Rückübertragung der umstrittenen Grundstücke in Natur noch auf Auskehr des Veräußerungserlöses.
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV werden Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Recht unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß der Kl. Alteigentümer der strittigen Vermögenswerte war. Nachgewiesen ist weiterhin, daß er dieses Recht durch die Überführung der Grundstücke in den Bodenfonds des Landes Brandenburg und Verteilung an private Eigentümer ohne Gegenleitung verlor. Der mit dem Hauptantrag begehrten Naturalrestitution der Grundstücke steht jedoch entgegen, daß sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Zuordnungsbehörde rechtsgeschäftlich veräußert waren (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 VZOG).
Der Kl. kann aber auch die hilfsweise begehrte Zuerkennung der Erlöse, die beim Verkauf der streitbefangenen Grundstücke im Mai 1990 erzielt wurden, nicht beanspruchen.
Rechtsgrundlage für einen dahingehenden Anspruch kann nur § 13 Abs. 2 VZOG sein. Danach ist der Verfügungsberechtigte zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil § 13 Abs. 2 VZOG auf vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene und mit einem Grundbucheintragungsantrag ins Werk gesetzte Grundstücksverkäufe nicht anwendbar ist.
§ 13 Abs. 2 VZOG knüpft an die Regelung in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 VZOG an, wonach der Restitutionsanspruch mit der Veräußerung des zu restituierenden Vermögenswerts erlischt. Es handelt sich also um einen Sekundäranspruch, der nur entstehen kann, wenn vorher ein Anspruch auf Naturalrestitution bestand. Daran fehlt es indes bei vormals volkseigenen, vor dem 3. Oktober 1990 veräußerten und bis dahin noch auf die Erwerber umgeschriebenen Grundstücken. Zwar gehörten solche Grundstücke begrifflich zum öffentlichen Vermögen i. S. des Art. 22 Abs. 1 EV und könnten deshalb Objekt eines Restitutionsanspruchs nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV geworden sein. Denn auch das nach Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB für solche Verträge maßgebliche Recht der DDR (§ 297 ZGB) ließ den Eigentumswechsel bei der Veräußerung von Grundstücken erst mit der Grundbucheintragung eintreten. Ein solcher Restitutionsanspruch wäre aber - wegen der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG - schon im Zeitpunkt seiner Entstehung (Inkrafttreten des Einigungsvertrages) auflösend bedingt durch den absehbaren Übergang des Eigentums auf den Käufer gewesen. Daß in dieser Weise auflösend bedingte Restitutionsansprüche keine Grundlage für einen Erlösauskehranspruch aus § 13 Abs. 2 VZOG bilden können, läßt sich der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 2. Halbs. VZOG entnehmen. Mit dem dortigen Verweis auf § 878 BGB macht das Gesetz deutlich, daß der Restitutionsanspruch nicht erst mit dem förmlichen Eigentumswechsel (Eintragung in das Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB), sondern bereits mit der Stellung des Eintragungsantrags untergeht. Die dem zugrundeliegende wirtschaftliche Betrachtungsweise trägt dem Umstand Rechnung, daß die Vertragsparteien mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrags und der dinglichen Einigung alles getan haben, um den Eigentumswechsel herbeizuführen. Auf den Zeitpunkt der Grundbuchumschreibung haben sie keinen Einfluß. Die gesetzgeberische Entscheidung, daß es für das Erlöschen eines öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruchs bei Veräußerung des betroffenen Grundstücks auf den Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags ankommt, ist auch bei der Beurteilung "hängender" (vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener, aber noch nicht grundbuchlich vollzogener) Grundstücksverkäufe aus Volkseigentum zu beachten. Hier konnte bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. VZOG ein Restitutionsanspruch am 3. Oktober 1990 gar nicht erst entstehen, weil es wegen des bereits gestellten Eintragungsantrags und des damit absehbaren Übergangs des betroffenen Grundstücks in Privateigentum wirtschaftlich gesehen an einem in öffentlichem Eigentum befindlichen und deshalb restitutionsfähigen Grundstücks fehlte. Dafür, daß die Restitutionsregelungen im Einigungsvertrag und des Vermögenszuordnungsgesetzes, letztere - wenn auch mit Wirkung auf noch anhängige Verfahren - ohnehin erst im Dezember 1993 mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft gesetzt, solche im Beitrittszeitpunkt im Werden befindlichen Rechtsänderungen ohne Rücksicht auf die bisherige Nutzung des betroffenen Vermögens erfassen wollten, besteht kein Anhalt, zumal für sie als politisch besonders bedeutsam erachtete Bereiche (Vermögen der ehemaligen nationalen Volksarmee und des Ministeriums für Staatssicherheit) in den Durchführungsverordnungen zum Treuhandgesetz bereits gesonderte Regelungen getroffen waren.