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Erlösauskehr

OLG Brandenburg12 U 236/0628.06.2007ZOV 2008, 41

BGB §§ 195, 197, 203, 242; VermG §§ 6 Abs. 1 a, Abs. 6 a, 33; VwVZG § 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erlösauskehr; Auskunft über Verkehrswertermittlung; Verjährung; Berechtigter; Bindungswirkung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist der Bescheid des LaRoV über den Anspruch auf Veräußerungserlös existent und wirksam geworden, ist er mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen, soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind, zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen.

2. Der Beginn der Verjährungsfrist eines durch einen Verwaltungsakt festgestellten Anspruchs auf Veräußerungserlös ist erst mit der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes für den Berechtigten anzunehmen.

3. Besteht Anspruch auf Auskehr eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Verkehrswert gem. § 6 Abs. 6 a S. 5 VermG, und ist der Anspruchsinhaber ohne eigenes Zutun über die Grundlagen der Feststellung des Kaufpreises im Unklaren, so hat er einen Anspruch auf Auskunft über die dem Grundstücksverkauf zugrunde liegende Verkehrswertermittlung.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Auskehr des von der Gemeinde K. bei Veräußerung eines Grundstücks erzielten Kaufpreises sowie auf Auskunft über die dieser Veräußerung zugrunde liegende Verkehrswertermittlung in Anspruch. Eine Verpflichtung der Bekl. zur Erlösauskehr sowie zur Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Verkehrswert und Kaufpreis ist für die Gemeinde K. durch den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 14.5.1999 festgestellt worden. Das Verwaltungsverfahren ist von der C. (künftig J.) betrieben worden. Die Kl. war an dem Verwaltungsverfahren - jedenfalls zunächst - nicht beteiligt. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die in dem Verwaltungsakt festgestellten Ansprüche verjährt sind. Darüber hinaus stellt die Bekl. in Abrede, dass der Kl. (anstelle der J.) Ansprüche gegen sie zustehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 20.11.2006 verkündetem Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Kl. sei verjährt. Der Anspruch der Kl. sei mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen am 18.9.2000 fällig geworden. Der Anspruch sei jedoch erst am 28.6.2006 und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB anhängig gemacht worden. Eine Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB sei nicht erfolgt, da Verhandlungen über die streitgegenständlichen Ansprüche nicht stattgefunden hätten. Auch sei die J. Berechtigte hinsichtlich der Rückgabeansprüche betreffend das Unternehmen, so dass im Hinblick auf die Verjährung auf die Zustellung des Bescheides an die J. abzustellen sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Kl. hat gegen das ihr am 24.11.2006 zugestellte Urteil mit am 1.12.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 24.1.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Kl. wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, der Anspruch sei verjährt. Sie ist der Auffassung, vorliegend gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Ziffer 3 BGB, da die im Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellte Forderung infolge des nach Klagerücknahme ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes als rechtskräftig festgestellter Anspruch anzusehen sei. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Die Kl. hat einen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung von 11.248,42 € aus § 6 Abs. 6 a S. 4 VermG. Das Bestehen des Anspruchs der Kl. gegen die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde K. ist dabei für den Senat bindend bereits durch den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 14.5.1999 festgestellt worden, wonach die Kl. die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus der Veräußerung des Flurstücks 341/2 der Flur 9 der Gemarkung K. verlangen kann. Der Veräußerungserlös betrug unstreitig 11.248,42 € (= 22.000 DM). Der Verwaltungsakt wirkt auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Dabei ist unschädlich, dass die Kl. zunächst nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens gewesen ist und ihr dementsprechend der Verwaltungsakt auch nicht zugestellt worden ist. Der Bescheid ist nämlich zu einem späteren Zeitpunkt der Kl. gegenüber wirksam geworden. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG Bbg wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Kl. ist Betroffene in diesem Sinne, da der Bescheid vom 14.5.1999 ihr zustehende Rechte feststellt. Auch ist der Bescheid der Kl. gegenüber jedenfalls durch die Übersendung des Bescheides seitens des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit Schreiben vom 6.9.2005 bekannt gegeben worden. Zwar verweist die Bekl. zutreffend darauf, dass die formlose Übersendung des Bescheides nicht den Zustellungsvorschriften in § 33 Abs. 4 VermG entspricht, nach denen eine förmliche Zustellung erforderlich ist. Der Formverstoß ist jedoch unschädlich, da der Zustellungsmangel nach § 9 VwVZG geheilt ist. Eine Zustellung gilt danach in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich erhalten hat (vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., Rn. 77). Die formlose Übersendung des Bescheides an die Kl. mit Schreiben vom 6.9.2005 war dementsprechend hinreichend.

Zudem sind die in dem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen getroffenen Feststellungen vom Senat auch aufgrund der Tatbestandswirkung des Bescheides zu beachten. Ist ein Bescheid existent und wirksam geworden, etwa durch Bekanntgabe an einen von mehreren Adressaten oder Betroffenen, ist er als staatlicher Hoheitsakt mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen, soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind, zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen (BGH, NJW 1998, 3055).

Der Anspruch der Kl. ist auch nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG Bbg, die nach ihrem Wortlaut nur für belastende Verwaltungsakte gilt, auch auf die durch Verwaltungsakt festgestellten Ansprüche von Bürgern Anwendung findet (so Kopp/Ramsauer, aaO., § 53 VwVfG, Rn. 23 unter Hinweis auf eine anderenfalls bestehende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Bürgern und staatlichen Stellen). Denn auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Der Beginn der Verjährungsfrist eines durch einen Verwaltungsakt festgestellten Anspruchs ist erst mit der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes für den Berechtigten anzunehmen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Berechtigte aus dem Verwaltungsakt vorgehen. Auch bestünde anderenfalls die Gefahr einer Verjährung von Ansprüchen schon, bevor der sie begründende Verwaltungsakt für den Berechtigten wirksam geworden ist, unter Umständen sogar bevor der Berechtigte - etwa durch die Bestellung eines Liquidators wie im vorliegenden Fall - auch nur in die Lage versetzt ist, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Wirksam geworden ist der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14.5.1999 gegenüber der Kl. jedoch erst durch die Bekanntgabe gegenüber der Kl., also mit der Übersendung am 6.9.2005, so dass die Verjährungsfrist erstmalig am 1.1.2006 in Gang gesetzt worden ist.

Unerheblich ist für den Beginn der Verjährungsfrist eine vorhergehende Kenntnis der J. als Rechtsnachfolgerin der Gesellschafter der Kl. Die (fehlende) Wirksamkeit des Bescheides gegenüber der Kl. bleibt hiervon unberührt. Zudem war die J. nicht befugt, die Kl. im allgemeinen Rechtsverkehr zu vertreten, da sich diese gem. § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG in Liquidation befindet, mithin nicht von den Gesellschaftern, sondern vom Liquidator vertreten wird. Zwar eröffnet § 6 Abs. 10 VermG den Rechtsnachfolgern der Gesellschafter die Möglichkeit, zu beschließen, die Restitutionsberechtigten nicht fortzusetzen. Ein solcher Beschluss ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die J. die Eintragung der Kl. betrieben, woraus sich der Wille zu einer Fortsetzung der Gesellschaft ergibt.

Schließlich ist allein eine Kenntnis des Liquidators von der Anspruchsberechtigung der Kl. ebenfalls nicht hinreichend, die Verjährungsfrist in Gang zu setzen, da allein hierdurch die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes für die Kl. ebenfalls noch nicht herbeigeführt wird. Zudem hat die Bekl. nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass der Liquidator der Kl. bereits vor Beginn des Jahres 2005 Kenntnis von dem Bescheid vom 14.5.1999 hatte, mithin ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein Beginn der Verjährungsfrist vor dem 1.1.2006 nicht anzunehmen.

b) Der Zinsanspruch der Kl. folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

c) Die Kl. kann ferner Auskunft über die dem Grundstücksverkauf vom 2.10.1991 zu Grunde liegende Verkehrswertermittlung verlangen. Nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien existierenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGHZ 10, 387; 81, 24; NJW 1995, 387). So liegt der Fall auch hier. Die Kl. hat aus § 6 Abs. 6 a S. 5 VermG einen Anspruch auf Auskehr eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Verkehrswert, insbesondere ist die nunmehr geregelte Ausschlussfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Die Kl. ist auch ohne eigenes Zutun über die Grundlagen der Festlegung des Kaufpreises des allein von der Bekl. mit dem Erwerber getätigten Geschäftes im Unklaren. Schließlich ist es der Bekl. aufgrund der bei ihr vorhandenen Verwaltungsvorgänge unschwer möglich, eine entsprechende Auskunft zu erteilen. [...]