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erlernter Beruf

VG Potsdam2 K 1560/9607.01.1998ZOV 1998, 231

BerRehaG § 1 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

erlernter Beruf; Verfolgungsmaßnahme; Berufliche Rehabilitierung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 1 Abs. 1 BerRehaG erfaßt nicht nur die Eingriffe in einen zum Eingriffszeitpunkt aktuell ausgeübten Beruf.

2. Ein Eingriff in den "erlernten Beruf" kann daher auch dann vorliegen, wenn der politisch Verfolgte aufgrund einer Verfolgungsmaßnahme gehindert war, seinen erlernten Beruf (wieder-) aufzunehmen.

3. Dafür ist maßgeblich auf die berufliche Situation des Verfolgten für den Zeitraum nach dem Eingriff abzustellen, wie sie sich ohne den Eingriff dargestellt hätte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die am 17.1.1917 im ehemals D.-K. in Pommern (heute Polen) geborene Kl. begehrt ihre berufliche Rehabilitierung. Nach ihrer Flucht aus Pommern lebte sie vom 17.4.1947 bis zum 18.12.1968 mit ihrem Mann in Brandenburg in F., wo sie am 13.9.1950 und am 10.5.1952 jeweils einen Sohn zur Welt brachte.

Am 7.2.1963 wurde sie verhaftet und gemeinsam mit ihrem tags zuvor bereits verhafteten Mann durch das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 29.6.1963 wegen Spionage verurteilt; sie zu 3 Jahren und ihr Mann zu 10 Jahren Zuchthaus. Am 5.2.1965 wurde sie vorzeitig aus der Haft entlassen und stellte anschließend sofort einen Ausreiseantrag. Ihr Mann wurde ebenfalls vorzeitig aus der Haft entlassen, aber unmittelbar anschließend im Oktober 1966 in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Kl. selbst siedelte erst am 19.12.1968 in die Bundesrepublik über. Dort stellte die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Stuttgart zunächst durch Verfügung vom 17.2.1969 förmlich fest, daß die Vollstreckung des Strafurteils des Bezirksgerichts Potsdam vom 29.6.1963 unzulässig sei. Außerdem stellte das Landratsamt Ludwigsburg unter dem 21.8.1969 der Kl. eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz aus und erkannte sie damit als politischen Häftling im Sinne des Häftlingshilfegesetzes an. Ab dem 1.7.1969 nahm sie in einem Altersheim in Stuttgart eine Tätigkeit als Beiköchin auf, die sie bis zu ihrem Renteneintritt am 1.4.1980 beibehielt.

Unter dem 30.10.1995 beantragte sie beim Bekl. ihre berufliche Rehabilitierung, weil sie ihren Beruf als Küchenleiterin während der Haft und bis zu ihrer Übersiedlung gar nicht und anschließend, ab dem 1.7.1969, in der Bundesrepublik nur auf geringerer Ebene, als Beiköchin, habe ausüben können. Mit Bescheid vom 15.3.1996 lehnte der Bekl. den Antrag ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Die Ablehnung des Rehabilitierungsantrags ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ihr steht ein Anspruch auf berufliche Rehabilitierung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und eine entsprechende Bescheinigung über den Verfolgungszeitraum gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 6 b) BerRehaG von ihrer Inhaftierung am 7.2.1963 bis zu ihrer Ausreise am 18.12.1968 zu. 1. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG erfolgt eine Rehabilitierung, wenn jemand infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Die danach erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt die Kl. Sie gehört zu dem Personenkreis im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StrRehaG, denn die erforderliche Bescheinigung im Sinne von § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz ist ihr unter dem 21.8.1969 erteilt worden und dementsprechend auch von ihr vor Inkrafttreten des StrRehaG vom 29.10.1992 beantragt worden. Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz enthält zudem die nach § 1 Abs. 2 BerRehaG erforderliche Feststellung des Gewahrsamszeitraums. Die weiter erforderlichen sachlichen Voraussetzungen im Sinne von § 1 Abs. 1 BerRehaG erfüllt die Kl. ebenso. a) Dem Grunde nach steht der Kl. ab dem Zeitpunkt ihrer Inhaftierung ein Rehabilitierungsanspruch zu, denn sie hat eine durch die Ingewahrsamnahme kausal verursachte berufliche Benachteiligung erlitten. Zwar hat sie ausweislich ihres von der LVA Württemberg erstellten Versicherungsverlaufs nur bis zum 30.9.1950 Pflichtversicherungsbeiträge (mit Sachbezug) zur Rentenversicherung geleistet und war ab Oktober 1950 nicht mehr erwerbstätig. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz erfaßt daher nicht nur Eingriffe in einen zum Eingriffszeitpunkt aktuell ausgeübten bzw. wahrgenommenen Beruf. Vielmehr werden auch Eingriffe in den "begonnenen", den "erlernten" und den "angestrebten" Beruf geschützt.

Der Begriff des "begonnen Berufes" erfaßt dabei Fälle in denen - allerdings anders als hier - bereits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und nur die tatsächliche Arbeitsaufnahme noch fehlte, vgl. VG Potsdam, Urteil vom 10.12.1997 - 2 K 2582/97 - n. v.; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/4994, S. 44, Nr. 18; der Begriff des "angestrebten" Berufs soll hingegen Eingriffe in die berufsbezogene Ausbildung, erfassen,

vgl. VG Potsdam, Urteil vom 10.12.1997 - 2 K 2582/97 - n. v.; Gesetzesbegründung, BT Drs. 12/4994, S. 18, Nr. 2 a und S. 44, Nr. 19.

Bei der Kl. führte die Ingewahrsamnahme indes zu einem Eingriff in den "erlernten Beruf". Zwar soll dieser Begriff nach der Gesetzesbegründung vor allem Berufsverbotsfälle erfassen. In der Begründung heißt es nämlich:

"Mit dem Begriff "erlernter Beruf" werden die Berufsverbotsfälle erfaßt. Gedacht ist an Fälle, in denen - im Anschluß an eine Verfolgungsmaßnahme oder als Akt politischer Verfolgung selbst - das Ergreifen eines bestimmten Berufes nach Abschluß der für diesen Beruf erforderlichen Ausbildung verhindert worden ist."

Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/4994, S. 447 Nr. 18.

Die Beschränkung auf - in der ehemaligen DDR häufig gerade nicht - ausdrücklich erteilte "Berufsverbote" ist jedoch zu eng, vielmehr sind darunter sämtliche Verfolgungsmaßnahmen oder Eingriffe zu verstehen, die die weitere ungestörte Ausübung des erlernten Berufes verhinderten oder erheblich beeinträchtigten. Vgl. Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl. 1997, § 1 BerRehaG, Rn. 9. Der Begriff des "erlernten Berufs" erfaßt mithin auch Fälle, in denen die Ausbildung zwar beendet wurde, die spätere Aufnahme des erlernten Berufs aber aufgrund einer Verfolgungsmaßnahme verhindert wurde. Ob es sich dabei um die erstmalige Aufnahme oder (nur) die Wiederaufnahme eines Berufes handelt, kann mit Blick auf den Sinn und Zweck des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, vor allem auch in der Rentenversicherung entstandenen Nachteile auszugleichen, Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/4994, S. 19, Nr. 2 g, keinen Unterschied machen. Insofern kommt es für die Rehabilitierung nicht darauf an, ob der Betroffene unmittelbar vor dem Eingriff aktuell erwerbstätig war, vielmehr ist allein seine berufliche Situation nach dem Eingriff zu betrachten. Wäre der Betroffene danach ohne die Verfolgungsmaßnahme der erlernten Erwerbstätigkeit nachgegangen, liegt eine kausale berufliche Benachteiligung vor. So liegt der Fall hier. Die Ingewahrsamnahme der Kl. stellt einen kausalen Eingriff in den von ihr zuvor jedenfalls durch praktische Ausübung "erlernten Beruf" der Hauswirtschafterin/Köchin dar, denn vorliegend steht fest, daß sie ohne ihre Ingewahrsamnahme diese Erwerbstatigkeit ausgeübt hätte. Zwar hatte sie diese Tätigkeit schon vor der Inhaftierung im Jahr 1963 wegen ihrer Kinder aufgegeben und lebte von dem Einkommen ihres erwerbstätigen Mannes. Dies könnte die Annahme rechtfertigten, daß die Berufsausübung nicht erst wegen ihrer Inhaftierung, sondern auch ohne die Inhaftierung aus anderen Gründen unterblieben wäre. Aufgrund der Inhaftierung ihres Mannes am 6.2.1963 und dessen unmittelbar an seine vorzeitige Entlassung anschließende Ausweisung aus der DDR wäre die Kl. hier allerdings auf jeden Fall gezwungen gewesen, von diesem Zeitpunkt an bis zu ihrer eigenen Ausreise wieder eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben. Daran wurde sie jedoch ab dem 7.2.1963 durch ihre eigene Verhaftung gehindert. Ihr steht somit dem Grunde nach ein Rehabilitierungsanspruch zu.

b) Die anzuerkennende Verfolgungszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BerRehaG erstreckt sich auf den Zeitraum von ihrer Verhaftung bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Die Zeit der Inhaftierung (7.2.1963 bis 5.2.1965) ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerRehaG als Verfolgungszeit anzuerkennen. Die Kl. war dabei kausal bedingt durch die Inhaftierung während ihrer gesamten Haftzeit an der Ausübung ihres erlernten Berufes gehindert.

Die Zeit nach ihrer Haftentlassung bis zu ihrer Ausreise (6.2.1965 bis 18.12.1968) ist ebenso nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG als Verfolgungszeit anzuerkennen, denn die Kl. blieb auch nach ihrer Entlassung als Folge der Inhaftierung erwerbslos. Insofern hat die Kl., insbesondere auch durch die ergänzenden Ausführungen ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - auch für den Bekl. - glaubhaft vorgetragen, daß sie sich um eine Anstellung bemüht hat, die ihr aber aufgrund ihrer vorangegangen Verurteilung und Inhaftierung sowie ihres Ausreiseantrages verwehrt wurde. Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG endete die Verfolgungszeit allerdings zwingend mit der Ausreise aus der DDR am 18.12.1968.

c) Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 6 b) BerRehaG hat die nach § 17 Abs. 1 BerRehaG auszustellende Bescheinigung u. a. Angaben über die Beschäftigung, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, zu enthalten, wobei für Verfolgungszeiten nach dem 31.12.1949 die Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und der Bereich nach Anlage 14 des Sechsten Sozialgesetzbuches anzugeben sind. Danach ist die Kl. in die Qualifikationsgruppe der "Facharbeiter" (Qualifikationsgruppe 4) und den Bereich des "sonstigen nichtproduzierenden Gewerbes" (Bereich 21) einzuordnen. Zwar hat der Bekl. bestritten, daß die Kl. einen Berufsabschluß als "Köchin bzw. Gastronomiefacharbeiterin" abgelegt hat, so daß auch eine Einordnung in die Qualifikationsgruppe der "Angelernten und ungelernten Tätigkeiten" (Qualifikationsgruppe 5) in Betracht käme. Die Frage, ob und ggf. welchen förmlichen Ausbildungsabschluß die Kl. vorweisen kann, bedarf jedoch keiner weiteren Untersuchung, denn die Kl. ist auf jeden Fall in die Gruppe der "Facharbeiter" einzuordnen. Ausweislich ihrer eigenen, bei der Vernehmung im Zuge des damaligen "strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens" gemachten und vom Bekl. auch nicht in Zweifel gezogenen Angaben, führte die Kl. jedenfalls von 1935 bis 1937 zunächst den Haushalt ihrer Tante und war von 1937 bis 1942 noch in zwei weiteren Haushalten als Hausgehilfin tätig. Anschließend war sie bis 1944 in einer Privatklinik als Köchin beschäftigt und übernahm von 1947 bis 1949 erneut in einem fremden Haushalt die Haushaltsführung sowie die Pflege eines gelähmten Kindes. Diese Angaben werden zudem durch den von der Landesversicherungsanstalt Württemberg erstellten Versicherungsverlauf der Kl. bestätigt, wonach sie sogar bis zum 30.9.1950 Arbeitsentgelt bezogen hat und ihr Pflichtbeiträge mit Sachbezug angerechnet worden sind. Die Kl. war demnach über 12 bzw. 13 Jahre zumindest praktisch als Hauswirtschafterin bzw. Köchin in Stellung. Dies genügt, um sie auch ohne förmlichen Facharbeiterabschluß in die Qualifikationsgruppe der "Facharbeiter" einzustufen. Gemäß Anlage 13 des Sechsten Sozialgesetzbuches erfaßt diese Gruppe grundsätzlich zwar nur Personen, die eine Facharbeiterpüfung bestanden haben, die ein Facharbeiterzeugnis besitzen oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Facharbeiterqualifikation förmlich zuerkannt worden ist. Gemäß der allgemeinen einleitenden "Definition der Qualifikationsgruppen" zu Beginn der Anlage 13 sind indessen Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise den Qualifikationen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in die höhere Gruppe einzustufen. Nach einer Berufserfahrung von insgesamt zwölf bis dreizehn Jahren ist dabei in jedem Fall davon auszugehen, daß die Kl. den Qualifikationsgrad einer "Facharbeiterin" aufweisen konnte. Hinsichtlich des Bereichs ist sie schließlich in den gemäß der Anlage 14 allein in Betracht kommenden Bereich 21, den Bereich des "sonstigen nichtproduzierenden Gewerbes", einzustufen, da ein speziellerer, die Spezifik der von der Kl. ausgeübten Tätigkeit erfassender Bereich in der Anlage 14 nicht existiert.