Erledigung
WEG § 44
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erledigung; Hauptsache; Beschlußanfechtung; Eigentümerbeschluß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Beschlußanfechtungsverfahren erledigt sich die Hauptsache, wenn die Wohnungseigentümer einen neuen Beschluß fassen, der den angefochtenen Beschluß ersetzt. Die Erledigung tritt nicht bereits mit der ersetzenden Beschlußfassung ein, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem der neue Beschluß unanfechtbar ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. zu 1 bis 88 sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Bet. zu 1 haben eine der beiden ihnen gehörenden Wohnungen an die Mutter der Bet. S vermietet. Im Jahr 1995 haben die Bet. zu 1 auf dem Dach des Hauses zwei Satellitenempfangsschüsseln installieren lassen, die den Empfang portugiesischer Programme ermöglichen. Mit dem vorhandenen Kabelanschluß können diese Programme nicht empfangen werden. Auch andere Miteigentümer, die teilweise eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, haben an den jeweils zu ihren Wohnungen gehörenden Balkonen Satellitenempfangsschüsseln angebracht, um ausländische Programme empfangen zu können. Gem. § 3 VIII der Gemeinschaftsordnung(GO) ist die Anbringung privater Antennenanlagen am Gemeinschaftseigentum für Fernsehen, Amateurfunk und Rundfunk nicht zulässig. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.9.1997 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, die Bet. zu 1 aufzufordern, die von ihnen angebrachten Satellitenanlagen bis spätestens zum 31.12.1997 zu entfernen; der Verwalter wurde beauftragt, nach Ablauf dieser Frist die Anlagen auf Kosten der Bet. zu 1 zu entfernen.
Die Bet. zu 1 haben diesen Beschluß im vorliegenden Verfahren angefochten. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Bet. zu 1 zurückgewiesen. Dagegen wandten sich die Bet. zu 1 mit ihrer am 19.1.1999 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Zuvor hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft am 15.12.1998 mehrheitlich beschlossen, daß sämtliche Satellitenschüsseln bis zum 31.1.1999 entfernt werden. Dieser Beschluß ist unangefochten geblieben. Der Senat hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, da der von den Bet. zu 1 angefochtene Beschluß der Eigentümerversammlung vom 23.9.1997 durch den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 15.12.1998 ersetzt worden ist, wonach sämtliche an der Wohnungsanlage vorhandenen Satellitenschüsseln bis zum 31.1.1999 zu entfernen sind. Dieser Beschluß ist unangefochten geblieben und führt zur Erledigung der Hauptsache.
1. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30.11.1998 (3 Wx 382/98) ausgeführt hat, sind die Wohnungseigentümer aufgrund der autonomen Beschlußzuständigkeit der Gemeinschaft berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Von dieser Möglichkeit haben die Bet. vorliegend Gebrauch gemacht, indem sie - wie alle Bet. übereinstimmend vortragen - in ihrer Eigentümerversammlung vom 15.12.1998 die Entfernung sämtlicher an der Wohnungsanlage angebrachter Satellitenschüsseln beschlossen haben. Dies betrifft demnach auch die beiden von den Bet. zu 1 angebrachten Anlagen. Durch diesen Beschluß ist daher der der Eigentümerversammlung vom 23.9.1997 überholt. Dem steht nicht entgegen, daß die Wohnungseigentümer in ihrer Versammlung vom 15.12.1998 keine weiteren Folgen für den Fall, daß einzelne Wohnungseigentümer der Verpflichtung zur Entfernung nicht nachkommen, beschlossen haben und auch nicht etwa den Verwalter mit einer Ersatzvornahme beauftragt haben; jener ist ohnehin gem. § 28 I Nr. 1 WEG zur Durchführung der von den Wohnungseigentümern gefaßten Beschlüsse verpflichtet. Der Umstand, daß keine weiteren Folgen einer etwaigen Unterlassung beschlossen worden sind, läßt auch nicht darauf schließen, daß der am 23.9.1997 gefaßte Beschluß aufrecht erhalten werden sollte. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.
2. Verfahrensrechtlich führt die neue Beschlußfassung zur Erledigung der Hauptsache. Die Erledigung der Hauptsache ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des weiteren Beschwerdeverfahrens entfallen läßt (vgl. Senat, NJWE-MietR 1997, 233 = ZMR 1997, 322). Tritt die Erledigung vor Einlegung des Rechtmittels ein, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. BayObLG, WE 1988, 35; Staudinger-Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 44 WEG Rdnr. 45; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 7. Aufl., § 44 Rdnr. 92). Im Beschlußanfechtungsverfahren erledigt sich die Hauptsache, sobald die Wohnungseigentümer einen neuen Beschluß fassen, der den angefochtenen Beschluß ersetzt (vgl. Senat, ZMR 1997, 322; BayObLG, WE 1988, 35; WE 1995 347; 1990, 175; Staudinger-Wenzel, § 44 WEG Rdnr. 44). Dies ist hier, wie bereits ausgeführt, in bezug auf die Verpflichtung zur Entfernung der Satellitenanlagen der Fall.
Die Erledigung tritt allerdings nicht mit der ersetzenden Beschlußfassung, sondern erst in dem Zeitpunkt ein, in welchem der neue Beschluß unanfechtbar ist (vgl. BayObLG, WE 1988, 35). Der am 15.12.1998 von den Wohnungseigentümern gefaßte Beschluß konnte gem. § 23 IV 2 WEG nur bis zum 15.1.1999 angefochten werden. Die erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 19.1.1999 bei Gericht eingegangene weitere Beschwerde war daher unzulässig (vgl. Staudinger Wenzel, § 44 Rdnr. 45).