Erledigung
ZPO §§ 91 a, 93; BGB §§ 535, 812
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erledigung; Verjährung; Kostentragung; sofortiges Anerkenntnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Partei, die befürchtet, ihre Ansprüche könnten demnächst verjähren, handelt mit der Einreichung der Klageschrift nicht mutwillig i. S. d. § 93 ZPO.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. erhoben gegen die Bekl. Klage auf Rückzahlung von angeblich zuviel gezahltem Mietzins. Die Bekl. hat daraufhin den geltend gemachten Anspruch - fast vollständig - durch Zahlung erfüllt. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG Magdeburg den Kl. als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreites auferlegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß die Bekl. keine Veranlassung zur Klage gegeben habe.
Mit der sofortigen Beschwerde erstreben die Kl., daß der Bekl. die Kosten des Rechtsstreites auferlegt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die statthafte (§ 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) und durch rechtzeitige Einlegung zulässige Beschwerde der Kl. hat fast vollständig Erfolg, weil sie begründet ist. Das AG hat über die Kosten des Rechtsstreites unrichtig entschieden.
1. Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, hat das Gericht von Amts wegen nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht die Entscheidung dann, wenn sie daran ausgerichtet ist, daß die Partei die Kosten des Rechtsstreites tragen soll, die sie auch zu tragen gehabt hätte, wenn das Gericht in der Hauptsache entschieden hätte (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, 20. Aufl., § 91 a ZPO Rn. 24-26a).
2. Das hat das AG nicht übersehen. Es hat allerdings verkannt, daß die Bekl. nicht infolge eines "sofortigen" Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO von der Pflicht, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, befreit worden ist.
§ 93 ZPO ist eine kostenrechtliche Ausnahmevorschrift, die anordnet, daß eine beklagte Partei, die an sich im Rechtsstreit nicht obsiegt, dann nicht die Kosten tragen soll, wenn die Klageerhebung erkennbar unnötig war und die beklagte Partei sofort den gegen sie erhobenen Anspruch - ohne Verursachung weiterer Kosten - anerkennt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Erhebung der Klage erforderlich war, ist auf die Sicht einer verständig handelnden kl. Partei abzustellen. Die Klage ist dann als mutwillig zu bezeichnen, wenn sich die klagende Partei hätte sagen müssen, daß sie auch ohne Einreichung einer Klageschrift zu ihrem Recht gekommen wäre.
Hier hegten die Kl. die Befürchtung, ihr Anspruch könnte demnächst verjähren. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob diese Annahme zutreffend war; denn es ist darauf abzustellen, daß die Kl. unstreitig schriftlich von der Bekl. bereits geraume Zeit vor Einreichung der Klageschrift Rückzahlung angeblich überzahlter Mietzinsen begehrt hatten. Die Bekl. hat diesen Anspruch nicht dem Grunde nach als berechtigt anerkannt, sondern im Hinblick auf bereits anhängige Rechtsstreite lediglich hinhaltend taktiert.
Befürchtet eine Partei, ihr Anspruch könne demnächst verjähren, muß sie Klage erheben, um über ihr vermeintliches Recht eine richterliche Entscheidung herbeiführen zu können. Ihr kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte sich darum bemühen müssen, mit der Bekl. eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß der Ausgang des bereits in der zweiten Instanz anhängigen "Musterverfahrens" auch für die von ihr erhobenen Forderungen maßgeblich sein sollte. Es wäre Sache der Bekl. gewesen, sich um den Abschluß einer derartigen Vereinbarung zu bemühen (vgl. Zöller/Herget, 20. Aufl., § 93 ZPO Rn. 6 Stichwort: "Verjährung").