Erlaubte Entfernung von ordnungswidrig abgestellten abgemeldeten Pkw auf Mietflächen, Schrottkarren
BGB §§ 249, 280, 281, 823, 858
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vermieter ist berechtigt, abgemeldete Fahrzeuge, die auf einem Parkplatz des Mietobjektes abgestellt worden sind, zu entfernen und gegebenenfalls zu entsorgen. Zuvor hat der Vermieter allerdings im Rahmen des Zumutbaren eine Zuordnung des Fahrzeugs zu dem Halter zu versuchen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] Durch das Abstellen des abgemeldeten Fahrzeuges auf einem Parkplatz, der im Eigentum der Kl. steht, hat dieser das Recht auf Nutzung des Parkplatzes verletzt (vgl. zu dem Begriff der Eigentumsverletzung im Falle des Nutzungsentzuges Janssen NJW 1995, 624 [625]). Dabei hat der Bekl. auch schuldhaft und rechtswidrig gehandelt. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis enthält nach Auffassung des Gerichts lediglich die Nutzungsmöglichkeit für Parkplätze vor dem Mietobjekt zum zeitweisen Halten und Parken zugelassener Fahrzeuge. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung oder Zustimmung des Vermieters hat der Mieter jedoch kein Recht, abgemeldete Fahrzeuge längerfristig auf den vom Vermieter angebotenen Parkplätzen abzustellen.
Der Kl. steht der Ersatz der von ihr für die Entfernung aufgewandten Kosten in voller Höhe gemäß § 249 Absatz 1 und 2 BGB zu. Insbesondere ist sie ihrer Verpflichtung zum Versuch der Schadensminderung nach § 254 Absatz 2 BGB nachgekommen. Das hat das Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts ergeben. Beide Zeuginnen haben bekundet, daß sie jeweils eine Nachricht an dem Fahrzeug hinterlassen haben und erst einige Zeit später das Fahrzeug haben entfernen lassen. Beide haben erklärt, daß sich weder am noch im Fahrzeug ein Hinweis auf den Halter des Fahrzeugs befunden hat. Die Richtigkeit dieser Aussage bestätigen auch die Durchschriften der Hinweiszettel, auf denen jeweils vermerkt ist, daß kein Kennzeichen am Fahrzeug war. Die Aussagen waren auch glaubhaft […].
Entgegen der Auffassung des Bekl. steht in Höhe der Klageforderung diesem ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Kl. nicht zu. Durch die Verschrottung des Fahrzeuges hat die Kl. keine unerlaubte Handlung nach § 823 Absatz 1 BGB begangen. Aufgrund der unerlaubten Handlung des Bekl. war die Kl. berechtigt, das Fahrzeug zu entsorgen, so daß ihr ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand.
Der Kl. stand kein verhältnismäßigeres Mittel zur Beseitigung der Eigentumsverletzung zu. Insbesondere war ein Einlagern des Fahrzeuges in Anbetracht des vom Bekl. behaupteten Restwertes von zumindest noch 139,20 Euro nicht zumutbar, da die Kl. die Lagerkosten hätte vorstrecken müssen und die Dauer der Einlagerung nicht bekannt war.
Ebensowenig hätte die Kl. das Fahrzeug auf öffentlichem Straßenland abstellen können, da dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch das Abstellen eines abgemeldeten Fahrzeugs auf einem Parkplatz des Mietobjektes wird das Eigentumsrecht des Vermieters verletzt, der das Fahrzeug entfernen und entsorgen darf, wenn ihm eine Zuordnung des Fahrzeugs zu einem bestimmten Halter nicht möglich ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte sein (schrottreifes) Fahrzeug abgemeldet und auf einem Parkplatz des Mietobjektes abgestellt. Der Vermieter versuchte vergeblich, den Eigentümer/Halter zu ermitteln, indem er zweimal einen Zettel an der Windschutzscheibe hatte anbringen lassen mit der Aufforderung, das Fahrzeug wegzuschaffen. Dann ließ der Eigentümer/Vermieter das Fahrzeug entfernen und entsorgen. Die Kosten stellte er dann dem Mieter, der sich inzwischen gemeldet hatte, in Rechnung. Dieser weigerte sich, zu zahlen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Pankow/Weißensee verurteilte den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz. Der Mieter habe durch Abstellen des abgemeldeten Fahrzeugs das Eigentum des Vermieters verletzt. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis enthalte lediglich die Nutzungsmöglichkeit der Parkplätze vor dem Mietobjekt zum zeitweisen Halten und Parken zugelassener Fahrzeuge. Der Mieter habe jedoch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung oder Zustimmung des Vermieters kein Recht, abgemeldete Fahrzeuge längerfristig auf den vom Vermieter angebotenen Parkplätzen abzustellen. Dem Vermieter habe auch kein verhältnismäßigeres Mittel zur Beseitigung der Eigentumsverletzung zugestanden. Eine Einlagerung des Fahrzeuges sei in Anbetracht des Restwertes des Wagens nicht zumutbar gewesen. Ebensowenig habe der Vermieter das Fahrzeug auf öffentlichem Straßenland abstellen können, da dies eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Durch das Hinterlassen einer Nachricht an dem Fahrzeug habe der Vermieter einen ausreichenden Versuch zur Schadensminderung vorgenommen.