Erlaubnis zur Untervermietung - berechtigtes Interesse
§ 549 Abs. 2 Satz 1 BGB
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Erlaubnis zur Untervermietung - berechtigtes Interesse; Untervermietung; Recht auf Erlaubnis; Gebrauchsüberlassung; berechtigtes Interesse; erkennbare Entwicklung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist die Einkommensentwicklung für den Mieter bei Anmietung einer Wohnung von vornherein erkennbar, kann er sich nicht auf berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen, wenn im Laufe des Mietverhältnisses die bei Abschluß des Mietverhältnisses erkennbare Entwicklung eintritt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Mieter) begehrt von dem Bekl. (Vermieter) die Erteilung einer Untermieterlaubnis für ein Verlobtenpaar. Der Kl. bewohnt die Wohnung zusammen mit seiner Verlobten, für die bereits bei Vertragsabschluß eine Untervermietungserlaubnis erteilt worden ist. Der Bekl. hat die Untervermietungserlaubnis für das Verlobtenpaar nicht erteilt, dem Kl. aber kleinere und preiswertere Ersatzwohnungen angeboten.
Der Kl. trägt vor, seit Anmietung der Wohnung hätten sich seine finanziellen Verhältnisse und die seiner Verlobten so verschlechtert, daß er auf Einnahmen aus der Untervermietung angewiesen sei. Bis zum 31. Januar 1983 hat der Kl. als Taxifahrer gearbeitet und ein monatliches Nettoeinkommen von 1593 DM erzielt, seit 1. Februar 1983 erhält er als Monteur ein monatliches Nettoeinkommen von 1713 DM. Ohne den Beweis dafür antreten zu können, hat der Kl. behauptet, bei Anmietung der Wohnung habe er ein monatliches Nettoeinkommen von 2200 DM erzielt. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich aufgrund gesunkener Einnahmen als Taxifahrer, vor allem aber auch deshalb verschlechtert, weil seine Verlobte, die bislang neben ihrem Studium monatlich etwa 1500 DM durch Taxifahren hinzu verdient habe, diese Tätigkeit wegen bevorstehender Examina habe aufgeben müssen. Der Bekl. hat vorgetragen, dem Kl. sei bei Abschluß des Mietvertrages bereits bekannt gewesen, daß seine Verlobte demnächst Examina werde ablegen und dann mit ihrer Tätigkeit aufhören müssen. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Untervermietung steht dem Kl. nicht zu. Der diesbezügliche Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 549 BGB.
Wie das Oberlandesgericht Hamm (NJW 1982, Seite 2876 f.) überzeugend ausgeführt hat, fällt jede auf gewisse Dauer angelegte Überlassung des Mietgebrauchs an einen Dritten unter die Vorschrift des § 549 BGB. Entgegen der Ansicht des Kl. ist ein nach Abschluß des Mietvertrages entstandenes berechtigtes Interesse an einer Untervermietung an das vom Kl. benannte verlobte Paar nicht gegeben.
Soweit sich der Kl. zur Begründung seines Begehrens auf eine nach Abschluß des Mietvertrages eingetretene Änderung der Einkommensverhältnisse seiner Verlobten berufen hat, vermag dies ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 549 Abs. II Satz 1 BGB nicht zu begründen. Diese Entwicklung war für den Kl. bei der Anmietung des Wohnraums von vornherein erkennbar, so daß insoweit nicht von einem nach Vertragsabschluß auftretenden Umstand gesprochen werden kann.
Auch der Hinweis auf die vom Kl. angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es ist zwar zutreffend, daß in der Rechtsprechung die Bildung einer auf Dauer angelegten Wohngemeinschaft aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen als ein berechtigtes Interesse im Sinne des 3 549 Abs. II BGB unter Bezugnahme auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht bejaht hat (so unter anderem OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Daß im vorliegenden Fall aus persönlichen Gründen die Bildung einer solchen auf Dauer angelegten Wohngemeinschaft beabsichtigt ist, ist nicht hinreichend dargelegt. Es ist weder erkennbar für welche Zeitdauer die Aufnahme des Paares beabsichtigt ist, noch in welcher Form ein Zusammenleben geplant ist.