Erlaubnis zur Untervermietung
BGB § 553
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen.
2. Nach dem Auszug eines Mitmieters haben die verbleibenden Mieter einen Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung, ohne dass der Vermieter stets einen Untermietzuschlag verlangen kann. Ein Grund zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht deshalb nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. sind Mieter einer Dreizimmerwohnung der Bekl. in Berlin. Der Mietvertrag wurde zunächst nur mit den Kl. zu 1 und zu 2 geschlossen. Noch vor dem Mietbeginn (1. Mai 2020) wurde vereinbart, dass der Kl. zu 3 als weiterer Mieter in den Mietvertrag eintritt.
2 Dieser zog im September 2022 aus der Wohnung aus. Die Kl. baten die Bekl. deshalb um die Erlaubnis, das bisher vom Kl. zu 3 bewohnte Zimmer ab dem 1. Oktober 2022 an eine namentlich benannte Person unterzuvermieten. Die Bekl. lehnte dies ab.
3 Die auf eine „Genehmigung“ der Untervermietung eines Zimmers in der von den Kl. angemieteten Wohnung an eine namentlich benannte Untermieterin gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bekl. hat das Landgericht zurückgewiesen.
4 Das Berufungsgericht (LG Berlin, WuM 2024, 81 = GE 2024, 149) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
5 Den Kl. stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Genehmigung der beabsichtigten teilweisen Gebrauchsüberlassung zu. Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne der vorgenannten Norm liege jedenfalls bei den Kl. zu 1 und zu 2 vor.
6 Sie beabsichtigten, die Wohnung weiterhin auf der Grundlage des bestehenden Mietvertrags zu nutzen und den bislang auf den Kl. zu 3 entfallenden Mietanteil nach dessen Auszug nicht selbst zu übernehmen. Diesen solle stattdessen die Untermieterin tragen, da die Kl. zu 1 und zu 2 den aus der Wohnung ausgezogenen Kl. zu 3 nicht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf die Zahlung seines bisherigen Mietanteils in Anspruch nehmen möchten. Anderenfalls hätten die Kl. zu 1 und zu 2 zu befürchten, der Kl. zu 3 werde seine nunmehr aus zwei Mietverhältnissen resultierenden Zahlungsverpflichtungen dadurch reduzieren, dass er eine Beendigung des vorliegenden Mietverhältnisses über die von ihm nicht mehr genutzte Wohnung herbeiführe, indem er die Kl. zu 1 und zu 2 - mit der Folge deren Wohnungsverlusts - auf die Mitwirkung an der hierfür erforderlichen gemeinsamen Kündigung in Anspruch nehme. Einem solchen Anspruch des Kl. zu 3 stünde § 242 BGB nicht entgegen, da sich die Bekl. einer Vertragsfortsetzung nur mit den Kl. zu 1 und zu 2 oder einer Auswechselung des Kl. zu 3 durch die Untermieterin ausdrücklich verweigert habe.
7 In einer solchen Situation hätten die in der Wohnung verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse daran, den bisher im Innenverhältnis auf den ausgezogenen Mitmieter entfallenden Anteil der Miete durch die Aufnahme eines Untermieters zu kompensieren, sofern dadurch - wie hier - die Gefahr einer vom ausgezogenen Mieter veranlassten Beendigung des gesamten Mietverhältnisses beseitigt oder jedenfalls verringert werde.
8 Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob dem endgültig aus der Wohnung ausgezogenen Kl. zu 3 - anders als den Kl. zu 1 und zu 2 - ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung fehle. Denn der Anspruch einer Mietermehrheit auf Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an einen Dritten setze nicht voraus, dass das dafür erforderliche berechtigte Interesse bei sämtlichen Mietern vorliege. Vielmehr genüge es, dass dieses Interesse in der Person eines von mehreren Mietern gegeben sei. Diese Voraussetzung sei in Person der Kl. zu 1 und zu 2 erfüllt.
9 Der Anspruch auf die teilweise Gebrauchsüberlassung sei nicht aufschiebend bedingt durch eine Zustimmung der Kl. zur Erhöhung der Miete um einen sogenannten Untermietzuschlag (§ 553 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen der vorgenannten Norm seien nicht erfüllt, da der Bekl. die Erlaubniserteilung auch ohne die Erhebung eines Untermietzuschlags zumutbar sei. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Vermieter die Überlassung eines Teils der Wohnung an einen Untermieter nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten sei (§ 553 Abs. 2 BGB), seien - entgegen anderer Ansicht - schematische Wertungen, wonach für die Erhebung des Untermietzuschlags stets und schon die stärkere Belegung der Wohnung oder die Erzielung zusätzlicher (Untermiet-) Einnahmen durch den Mieter ausreiche, aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung des § 553 Abs. 2 BGB nicht gerechtfertigt. Gemessen an diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis sowie der - bei Überlassung eines Zimmers der Wohnung an die Untermieterin - unveränderten Belegung der Wohnung mit nur drei Personen lägen keine Umstände vor, welche die hier in Rede stehende Gebrauchsüberlassung ohne Erhebung eines Untermietzuschlags als für die Bekl. unzumutbar erscheinen ließen.
10 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
II. 11 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1,
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
12 a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, um eine Klärung „der aufgeworfenen abstrakten Rechtsfragen zur Reichweite der §§ 553 Abs. 1 und 2 BGB zu ermöglichen“. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts - aus Gründen einer etwaigen Divergenz - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). […]
15 […] Zwar vertritt das Berufungsgericht zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Vermieter die Überlassung der Wohnung an einen Dritten nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB), eine Rechtsansicht, welche - u. a. - von derjenigen der 64. Zivilkammer des Landgerichts Berlin abweicht. Jedoch sind die hiermit zusammenhängenden Fragen vorliegend nicht entscheidungserheblich.
16 aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen der Bestimmung des § 553 Abs. 2 BGB ungeachtet weiterer Umstände des Einzelfalls bereits dann vorliegen, wenn infolge der Untervermietung eine „stärkere Belegung der Wohnung“ gegeben ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21. August 2019 - 64 S 266/18, juris Rn. 4; LG Berlin [Zivilkammer 64], WuM 2019, 373; LG Berlin [Zivilkammer 66], WuM 2019, 85, 86 ff.) oder ob - so die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - eine derartige „schematische Wertung“ ausscheidet.
17 Denn nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhöht sich vorliegend die Zahl der Wohnungsnutzer auch nach einer Untervermietung nicht. Die seitens der Bekl. vermietete Wohnung wurde seit Beginn des Mietverhältnisses von drei Personen - den Kl. - genutzt und diese Zahl bleibt nach dem endgültigen Auszug des Kl. zu 3 und der beabsichtigten Aufnahme der Untermieterin unverändert. Der Umstand, dass der Kl. zu 3 - worauf die Revision insoweit zutreffend verweist - nach wie vor Partei des Mietvertrags ist und daher dem Grunde nach das Recht hat, sich weiterhin in der Wohnung aufzuhalten, ändert hieran nichts. Denn der Kl. zu 3 ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt hat - „endgültig“ aus der Wohnung ausgezogen und nutzt diese „nicht mehr“. Somit lägen auch nach der vorgenannten, vom Berufungsgericht abgelehnten Rechtsansicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 553 Abs. 2 BGB - ungeachtet des Umstands, dass die Bekl. die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung zu keinem Zeitpunkt davon abhängig gemacht hat, dass sich die Kl. mit einer Mieterhöhung einverstanden erklären - nicht vor.
18 bb) Ebenso nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsgericht zudem aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Falle der „Erzielung zusätzlicher (Untermiet-) Einnahmen durch den Mieter“ der Vermieter das Recht hat, die Genehmigung der Untervermietung von der Zahlung einer höheren Miete (§ 553 Abs. 2 BGB) abhängig zu machen (sog. Partizipation am Untermietzins, so LG Berlin, Urteil vom 21. August 2019 - 64 S 266/18, GE 2019, 1639, juris Rn. 3; LG Berlin [Zivilkammer 64], WuM 2023, 690, 691 [Revision anhängig unter VIII ZR 228/23]). Denn es ist weder festgestellt noch - angesichts einer von den Kl. gegenüber der Bekl. geschuldeten Bruttomiete von monatlich 1.012 € und der beabsichtigten Erhebung einer (Brutto-) Untermiete i.H.v. 330 € - ersichtlich, dass die Kl. durch die Untervermietung einen „Gewinn“ erzielen. […]
20 d) Soweit das Berufungsgericht eine „höchstrichterliche Klärung der auf- geworfenen abstrakten Rechtsfragen zur Reichweite“ auch des § 553 Abs. 1 BGB, mithin zum Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters an der teilweisen Gebrauchsüberlassung an Dritte, als geboten ansieht, liegt keiner der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgeführten Revisionszulassungsgründe vor. Durch die Rechtsprechung des Senats sind die Voraussetzungen, unter denen ein Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, geklärt (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, 219; Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, GE 2006, 249 = NJW 2006, 1200 Rn. 8; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, GE 2018, 385 = BGHZ 217, 263 Rn. 53 ff., 58; vom 3. September 2023 - VIII ZR 109/22, GE 2023, 1141 = WuM 2023, 686 Rn. 20; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, GE 2023, 1241 = WuM 2023, 751 Rn. 17 ff.; jeweils m.w.N.). Einen weitergehenden abstrakten Klärungsbedarf wirft der Streitfall nicht auf. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch bezüglich der Frage, wann dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 Satz 2 BGB).
21 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kl. gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung eines Zimmers der Wohnung an die von ihnen benannte Untermieterin bejaht.
22 a) Nach der Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter von dem Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Ein Interesse des Mieters in diesem Sinne ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, 218 [zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts [Mietrechtsreformgesetz] vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1149, am 1. September 2001]). Als berechtigt ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984, VIII ARZ 2/84, aaO. S. 219; Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, GE 2006, 249 = NJW 2006, 1200 Rn. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, GE 2014, 998 = NJW 2014, 2717 Rn. 14; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, GE 2018, 385 = BGHZ 217, 263 Rn. 53; vom 13. September 2023 - VIII ZR 109/22, GE 2023, 1141 = WuM 2023, 686 Rn. 20; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, GE 2023, 1241 = WuM 2023, 751 Rn. 17).
23 Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen grundsätzlich als berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen (Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO.; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO.; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, aaO. Rn. 55). Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Norm erkennbar u. a. die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Untervermietung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, aaO.; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, aaO. Rn. 18).
24 Zur Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, sind die tatsächlichen Umstände, auf denen der Wunsch des Mieters zur Aufnahme eines Dritten in die Wohnung beruht, unter Berücksichtigung des mieterschützenden Zwecks der Regelung des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB umfassend zu würdigen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO. [zu einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung]; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO. Rn. 13 [zu einem mehrjährigen berufsbedingten Auslandsaufenthalt]; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, aaO. Rn. 53, 55 [zur Beteiligung des Untermieters an der Miete nach dem Auszug des bisherigen Mitbewohners]; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, aaO. Rn. 19 [zur Untervermietung bei einer aus beruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung]).
25 b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts gerecht.
26 aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei […] davon ausgegangen, dass es vorliegend ausreichend ist, wenn das nach Vorstehendem erforderliche berechtigte Interesse an der Untervermietung (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht bei allen drei Mietern, sondern (lediglich) bei den die Wohnung - im Gegensatz zum Kl. zu 3 - weiterhin nutzenden Kl. zu 1 und zu 2 gegeben ist.
27 Der Senat hat es bei Vorliegen einer - wie hier - Mehrheit von Mietern bisher offenlassen können, ob es in einem solchen Fall stets genügt, dass nur einer von mehreren Mietern ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB vorweisen kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, GE 2018, 385 = BGHZ 217, 263 Rn. 58; bejahend Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 553 Rn. 7; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, Miete, 8. Aufl., § 553 BGB Rn. 7; Schmidt-Futterer/Flatow, Mietrecht, 16. Aufl., § 553 BGB Rn. 3, 4). Diese Frage kann auch vorliegend offenbleiben, denn das Interesse eines einzelnen von mehreren Mietern begründet jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse, wenn der Mitmieter - hier der Kl. zu 3 - aus der Wohnung ausgezogen ist und der in der Wohnung verbleibende Mieter - wie hier die Kl. zu 1 und zu 2 - aufgrund dieser Sachlage (sei es aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen) einen Dritten in die Wohnung aufnehmen will (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, aaO.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da der Kl. zu 3 - wie ausgeführt - „endgültig“aus der Wohnung ausgezogen ist und diese nicht mehr nutzt, weshalb die Kl. zu 1 und zu 2 zur Verringerung der sie treffenden Zahlungspflichten ein Zimmer der Wohnung untervermieten möchten.
28 bb) Dieser Wunsch der Kl. zu 1 und zu 2 nach einer Verringerung der von ihnen zu tragenden - zur Vermeidung einer Zahlungsverzugskündigung auch den Anteil des Kl. zu 3 umfassenden - Mietaufwendungen ist vorliegend als ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.
29 Dem steht - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht entgegen, dass der Kl. zu 3, weil er weiterhin die (Rechts-) Stellung eines Mieters der Wohnung innehat, nach wie vor Schuldner der Miete ist und auf die Zahlung seines bisherigen Mietanteils im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) von den Kl. zu 1 und zu 2 im Innenverhältnis in Anspruch genommen werden könnte. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle des Auszugs einzelner Mieter den in der Wohnung verbleibenden Mietern ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung allein deshalb fehlen kann, weil sie die Möglichkeit haben, den zwar aus der Wohnung ausgezogenen, nicht jedoch seine Stellung als Mieter verlierenden Mitmieter bei Zahlung (auch) dessen Mietanteils an den Vermieter im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch zu nehmen, und hierdurch ihre Mietaufwendungen auf das ursprüngliche Maß reduzieren können (ablehnend LG München, ZMR 2022, 212, 214; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 553 Rn. 27).
30 Jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in welcher die Bekl. als Vermieterin - nach dem Auszug des Kl. zu 3 - sowohl eine Vertragsfortsetzung nur mit den in der Wohnung verbleibenden Mietern (Kl. zu 1 und zu 2) als auch eine „Auswechselung“ des Kl. zu 3 durch die Untermieterin ausdrücklich verweigert (vgl. zum Mitwirkungserfordernis aller am Mietverhältnis beteiligten Personen Senatsurteile vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, GE 2018, 385 = BGHZ 217, 263 Rn. 24; vom 27. April 2022 - VIII ZR 304/21, BGHZ 233, 215 Rn. 15), kann den die Wohnung weiterhin nutzenden Mietern ein berechtigtes Interesse daran, den bisher auf den ausgezogenen Mieter entfallenden Anteil der Miete durch die Aufnahme einer Untermieterin auszugleichen, nicht abgesprochen werden. Denn im Falle der Inanspruchnahme des Kl. zu 3 auf Zahlung von dessen Mietanteil bestünde - wovon das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangegriffen ausgegangen ist - die Gefahr, dass dieser seinerseits die Kl. zu 1 und zu 2 auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses in Anspruch nimmt, so dass den in der Wohnung verbleibenden Mietern deren Verlust droht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 unter [II] 2). Gerade hiervor soll die Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB den Mieter jedoch schützen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. September 2023 - VIII ZR 109/22, GE 2023, 1141 = WuM 2023, 686 Rn. 24, 29; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, GE 2023, 1241 = WuM 2023, 751 Rn. 30; jeweils m.w.N.).
31 cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Bekl. die teilweise Überlassung der Wohnung an die benannte Untermieterin nicht unzumutbar. Nach der Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung dann nicht verlangen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
32 Anders als die Bekl. mit ihrer Revision erstmals meint, „drängen“ sich nicht „mehrere Umstände“ auf, durch welche die Kl. das persönliche Vertrauensverhältnis zur Bekl. derart gestört hätten, dass es für diese unzumutbar erscheine, ihre Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen. Die Revision kann sich - ungeachtet der Frage einer rechtlichen Relevanz dieser Umstände - insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kl. hätten trotz der verweigerten Zustimmung der Bekl. bereits einen Untermietvertrag geschlossen, hierzu im Prozess unwahr vorgetragen, wodurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört sei, sowie der Untermieterin den Gebrauch der Wohnung „wohl“ bereits eingeräumt.
33 (1) Denn nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts war es gerade die Bekl., welche fortwährend auf der Vorlage des Untermietvertrags bestanden, diese als „erforderlich“ angesehen und die Ansicht vertreten hat, es bestünde kein Anspruch der Kl. auf Erteilung der Untermieterlaubnis, solange ihr nicht die Einsicht in den Untermietvertrag gewährt werde. Hierdurch hat die Bekl. zugleich zu erkennen gegeben, dass ein bereits von den Kl. abgeschlossener Untermietvertrag für sich genommen aus ihrer Sicht das Vertrauensverhältnis zu den Mietern nicht störte und der - zunächst gehaltene - Vortrag der Kl. im Prozess, ein solcher Untermietvertrag sei (noch) nicht geschlossen, für sie keine (maßgebende) Bedeutung hatte.
34 (2) Eine - trotz fehlender Erlaubnis durch die Bekl. - bereits erfolgte Überlassung eines Zimmers der Wohnung an die Untermieterin ist nicht festgestellt. Im Gegenteil ist das Berufungsgericht von einer lediglich „beabsichtigten Untervermietung“ ausgegangen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf, sondern äußert lediglich die - nicht belegte - Vermutung, der Untermieterin sei der Gebrauch des Zimmers „wohl“ bereits eingeräumt worden.
35 Überdies hat die Prozessbevollmächtigte der Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach der Vorlage des Untermietvertrags und der Anhörung des Kl. zu 3 erklärt, sie „stelle unstreitig, dass die Gebrauchsüberlassung so, wie von den Kl. vorgetragen, tatsächlich erfolgen soll“, ist mithin selbst von einer erst in der Zukunft beabsichtigten Gebrauchsüberlassung ausgegangen.
36 dd) Die Revision kann sich zur Begründung ihrer Ansicht, es sei der Bekl. i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB unzumutbar, den Kl. die Erlaubnis zu einer Untervermietung zu erteilen, auch nicht mit Erfolg darauf berufen, diese verhielten sich widersprüchlich (§ 242 BGB), weil sie sich einerseits gegenüber der Bekl. darauf beriefen, zu einer Untervermietung berechtigt zu sein, andererseits eine solche ihrer Untermieterin im Untermietvertrag jedoch verwehrten. Denn Sachvortrag der Parteien zum Inhalt des Untermietvertrags in den Tatsacheninstanzen ist nicht erfolgt und demzufolge enthält weder das Berufungsurteil noch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht diesbezügliche tatsächliche Feststellungen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
37 Der somit neue Tatsachenvortrag der Bekl. zum Inhalt des Untermietvertrags ist in der Revisionsinstanz auch nicht ausnahmsweise zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, GE 2008, 796 = NJW 2008, 1661 Rn. 25; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 21; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 Rn. 31; jeweils m.w.N.). Insbesondere handelt es sich nicht um - unstreitige - Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind.
38 ee) Der Einwand der Revision, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass es durch eine Untervermietung für die Bekl. zu einem „erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ komme, da sie - im Falle der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs der Untermieterin - sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumung verklagen müsse, lässt außer Betracht, dass (allein) dieser Umstand bereits dem Grunde nach nicht dazu führen kann, dem Mieter einen Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB zu versagen.
39 Die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB legt die zu berücksichtigenden Interessen abschließend fest (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 28). Hierzu gehört das von der Revision angeführte Vermieterinteresse nicht. Denn der von ihr beschriebene - mögliche - Mehraufwand ist eine (zwangsläufige) Folge einer Untervermietung. […]
41 gg) Schließlich ist das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass die Voraussetzungen, nach denen die Bekl. die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung davon abhängig machen könnte, dass sich die Kl. mit einer angemessenen Erhöhung der Miete einverstanden erklärten (§ 553 Abs. 2 BGB), nicht vorliegen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden.
Nach § 553 BGB kann der Mieter bei berechtigtem Interesse einen Teil des Wohnraums einem Dritten überlassen, wenn dies dem Vermieter zumutbar ist, der in Einzelfällen einen Untermietzuschlag verlangen kann. Einzelheiten sind auch bei den Mitberufungskammern des Landgerichts Berlin umstritten (siehe GE 2024, 118).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Von den drei Mietern war einer ausgezogen; die Mieter verlangten Genehmigung zur Untervermietung, um die anteiligen Mietzahlungen des Ausgeschiedenen aufbringen zu können. Das AG bejahte den Anspruch auf Genehmigung auch ohne Zahlung eines Untermietzuschlags; das LG Berlin bestätigte das, ließ aber Revision zu.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH verneinte einen Grund zur Revisionszulassung. Das LG habe eine Zumutbarkeitsprüfung nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls vorgenommen und eine schematische Wertung abgelehnt. Zwar vertrete das LG zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Vermieter die Überlassung der Wohnung an einen Dritten nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist, eine Rechtsansicht, welche – u. a. – von derjenigen der 64. Zivilkammer des LG Berlin abweicht. Das sei jedoch nicht entscheidungserheblich wie auch die Frage, ob durch die Untervermietung eine stärkere Belegung der Wohnung eintrete. Schließlich würde sich die Zahl der Wohnungsnutzer durch die Untervermietung nach dem Auszug des Mitmieters nicht erhöhen. Nicht entscheidungserheblich sei auch die Rechtsfrage, ob der Mieter durch die Untervermietung einen zusätzlichen Gewinn erziele, an dem der Vermieter partizipieren könne. Ein solcher Gewinn sei nicht ersichtlich angesichts der geschuldeten Bruttomiete von monatlich 1.012 € und der Untermiete von 330 €.
Die Revision habe auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das LG nach Prüfung sämtlicher Umstände ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung bejaht habe. Schließlich reiche dafür nach ständiger Rechtsprechung jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Das LG habe auch zu Recht einen Anspruch der Vermieterin auf Zahlung eines Untermietzuschlags verneint.