Erlaubnis
§ 549 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erlaubnis; Untervermietung; Bedingung, Verweigerung; Sonderkündigungsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Mieter steht das Sonderkündigungsrecht wegen Verweigerung der Untervermietungserlaubnis zu, wenn diese unter Bedingungen erteilt wird, auf die der Vermieter keinen Anspruch hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt die Zahlung von Mietzinsen ab Oktober 1999, hilfsweise Feststellung, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien besteht.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über die Wohnung, welches fest auf fünf Jahre abgeschlossen wurde - bis zum Ablauf des 31.4.2001. Mit Schreiben v. 3.6.1999 erbat die Bekl. die Erlaubnis zur Untervermietung an einen Herrn G. Hierauf antworteten die Bevollmächtigten des Kl. u. a. wie folgt: "Hinsichtlich Ihres Untervermietungsbegehrens ist Ihnen bekannt, daß die Untervermietung gemäß des § 8 des Mietvertrages der Zustimmung unseres Mandanten bedarf. Bevor dieser seine Zustimmung erteilen kann, benötigt er nähere Informationen über den potentiellen Untermieter. Hier sind alle Angaben zu machen, welche auch bei der Anmietung einer Wohnung notwendig sind. Weiter bittet unser Mandant, bei der Auswahl des Untermieters möglichst darauf zu achten, daß erneut eine weibliche Person die Wohnung bezieht."
Mit Schreiben v. 29.6.1999 kündigte die Bekl. das Mietverhältnis zum 30.9.1999 unter Hinweis auf die Verweigerung der Untervermietung. Das Schreiben der Bekl. habe alle erforderlichen Angaben zur Person des potentiellen Untermieters enthalten, mehr könne der Kl. nicht verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Sonderkündigungsrecht greift durch, weil der Vermieter die Erlaubnis zur kompletten Untervermietung verweigert hat. Entgegen seiner Ansicht ist in dem Schreiben vom 21. Juni 1999 eine solche Verweigerung zu sehen. Sie liegt nicht nur dann vor, wenn sie verbatim als solche deklariert wird, sondern auch dann, wenn sie von Bedingungen abhängig gemacht wird, auf die der Vermieter keinen Anspruch hat. Zu Recht weist die Bekl. darauf hin, daß sie alle notwendigen Angaben in ihrem Schreiben vom 3. Juni 1999 gemacht hat; insbesondere kann der Vermieter nicht verlangen, sämtliche Angaben zu machen, welche auch bei einer Anmietung einer Wohnung notwendig gewesen wären. Soweit der Vermieter damit die Solvenz des Untermieters klären will, hat er hierauf keinen Anspruch, da es allein auf die Zahlungskraft des Vertragspartners und damit der Bekl. ankommt, die Solvenz des Untermieters ist deren Risiko.
Besonders ins Gewicht fällt im übrigen, daß der Vermieter zu erkennen gegeben hat, daß er eine männliche Person, wie von der Bekl. angegeben, nicht wünscht, sondern eine weibliche Person als Untermieterin wünscht, dies ohne nähere Begründung, worauf ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände ein Anspruch nicht besteht.
Wenn der Vermieter im Anschluß daran den Vorschlag macht, daß Interessenten sich nach telefonischer Anmeldung direkt bei ihm vorstellen mögen, so gibt er damit zu erkennen, daß er mit der Benennung der von der Bekl. gewünschten Person nicht oder allenfalls unter weitergehenden Bedingungen einverstanden wäre, was einer Ablehnung gleichkommt.
Damit war die Bekl. berechtigt, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, was sie innerhalb der gesetzlichen Frist getan hat.
Das Mietverhältnis ist daher mit dem Ablauf des 30. September 1999 beendet worden.