Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wiedereinräumung des Besitzes an einer durch verbotene Eigenmacht entzogenen Wohnung, Hausbesetzung
ZPO § 940a Abs. 1 1. Alt.; BGB §§ 858 Abs. 2, 861
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der vormals berechtigten Besitzerin ist gemäß §§ 940a Abs. 1 1. Alt. ZPO, 861 BGB durch einstweilige Verfügung der durch verbotene Eigenmacht entzogene Besitz an der Wohnung wieder einzuräumen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden war, sowie dass der Besitz der Verfügungsbeklagten ihr gegenüber fehlerhaft ist. Es obläge demgegenüber den Verfügungsbeklagten darzutun, dass sie den Besitz an der Wohnung i.S.d. § 858 Abs. 2 BGB gutgläubig erworben hätten; dazu müssten sie vortragen, wer ihnen die Wohnung wann zu welchen Konditionen überlassen haben soll, auf welche Rechte an der Wohnung sich diese Personen beriefen und von wem diese ein Recht zum Besitz der Wohnung abgeleitet haben sollen. Waren die Verfügungsbeklagten selbst gar nicht in der Lage, eine wirksame Entscheidung über ihren Einzug in die Wohnung zu treffen und die Rechtmäßigkeit ihrer Inbesitznahme der Wohnung zu beurteilen, dürfte es außerdem auch darauf ankommen, ob diejenigen Personen, die die Verfügungsbeklagten in die Wohnung verbrachten und sie dort quasi als ihre Besitzmittler installierten, ihrerseits der Verfügungsklägerin gegenüber fehlerfreien Besitz an der Wohnung erworben hatten; auch dies wäre von den Verfügungsbeklagten darzutun.
2. Da es der Verfügungsklägerin nicht zuzumuten ist, dass das Gericht den durch verbotene Eigenmacht begründeten Besitz der Verfügungsbeklagten auch nur vorübergehend perpetuiert, kommt die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO nicht in Betracht; die Verfügungsklägerin dürfte sich einer verbotenen Eigenmacht schließlich gemäß § 859 BGB sogar durch Gewalt erwehren. In Fällen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 1 ZPO wegen durch verbotene Eigenmacht indizierter Dringlichkeit ist eine Räumungsfrist grundsätzlich nicht zu gewähren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Amtsgericht durch einstweilige Verfügung auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erkannt. Die Einwände der Berufung greifen nicht durch. Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts bestehen nicht, so dass das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO an diese gebunden ist.
In prozessualer Hinsicht zu Recht hat das Amtsgericht die Bekl. am 9. September 2022 durch Versäumnisurteil zur Räumung sowie Herausgabe der Wohnung verpflichtet und das Versäumnisurteil auf den Einspruch der Bekl. durch das angefochtene Urteil bestätigt. Die Bekl. mögen selbst prozessunfähig sein, sind aber gemäß §§ 51 ZPO, 1902 BGB a. F. gesetzlich durch ihren - u. a. für die Bereiche Wohnungsangelegenheiten und Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellten - Betreuer Rechtsanwalt L. vertreten gewesen. Diesem sind zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 9. September 2022 sowohl die Antragsschrift vom 19. November 2021 als auch die anderen verfahrensrelevanten Dokumente zugestellt worden; das ist durch das bei den Akten befindliche Empfangsbekenntnis vom 26. August 2022 belegt und steht auch deswegen außer Zweifel, weil der Betreuer zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen ist und im Namen der Verfügungsbekl. einer Teilrücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugestimmt hat, ohne i.S.d. § 295 Abs. 1 ZPO zu rügen, dass ihm die Antragsschrift gar nicht zugestellt worden sei. Sollte der Betreuer es anlässlich der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Bekl. tatsächlich versäumt haben, diesen vollständig über die ihm zugestellten Unterlagen zu informieren, so wäre dieses Versäumnis den Verfügungsbekl. als eigenes zuzurechnen; für das Amtsgericht ist zudem nicht erkennbar geworden, dass der Prozessbevollmächtigte der Bekl. sich unzureichend über Ablauf und Stand des Verfahrens informiert gesehen haben könnte.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch in materieller Hinsicht nichts zu erinnern; es hat die Verfügungsbekl. gemäß §§ 940a Abs. 1 1. Alt. ZPO, 861 BGB zu Recht zur Wiedereinräumung des der Verfügungskl. durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes an der Wohnung verurteilt; denn die Verfügungskl. hat glaubhaft gemacht, dass ihr der Besitz im Zeitraum zwischen 3. März 2020 und März 2021 durch verbotene Eigenmacht entzogen worden war, sowie dass der Besitz der Bekl. ihr gegenüber fehlerhaft war. Dass die Bekl. den Besitz an der Wohnung i.S.d. § 858 Abs. 2 BGB gutgläubig erworben hätten, haben sie nicht schlüssig dargetan; vielmehr haben sie überhaupt nicht dazu vorgetragen, wer ihnen die Wohnung wann zu welchen Konditionen überlassen haben soll, auf welche Rechte an der Wohnung sich diese Personen beriefen und von wem diese ein Recht zum Besitz der Wohnung abgeleitet haben sollen. Nachdem die Verfügungsbekl. ausweislich des Gutachtens über ihre mangelnde Prozessfähigkeit selbst gar nicht in der Lage gewesen sein dürften, eine wirksame Entscheidung über ihren Einzug in die Wohnung zu treffen und die Rechtmäßigkeit ihrer Inbesitznahme der Wohnung zu beurteilen, dürfte es außerdem auch darauf ankommen, ob diejenigen Personen, die die Verfügungsbekl. in die Wohnung verbrachten und sie dort quasi als ihre Besitzmittler installierten, ihrerseits der Verfügungskl. gegenüber fehlerfreien Besitz an der Wohnung erworben hatten. Dazu fehlt ebenfalls jeglicher Vortrag.
Auf die von den Verfügungsbekl. aufgeworfene Frage, wer Eigentümer der Wohnung ist, kommt es für den Anspruch aus § 861 BGB nicht an. Unerheblich ist gemäß §§ 863, 864 BGB auch, ob die Verfügungskl. schuldrechtlich verpflichtet sein mag, die Wohnung an einen Dritten zu übereignen und/oder herauszugeben; denn zum einen bleiben solche petitorischen Ansprüche unbeachtlich, solange sie nicht rechtskräftig festgestellt werden, und zum anderen machen die Bekl. auch nicht glaubhaft, dass sie im Interesse oder mit Zustimmung der Grundstückskäuferin handelten.
Auch der zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Da ein Anspruch nach § 861 BGB auf Wiederherstellung des durch verbotenen Eigenmacht entzogenen Besitzes gemäß § 859 BGB sogar im Wege der Selbsthilfe mit Gewalt durchgesetzt werden kann, muss der Gläubiger die Dringlichkeit seines Anliegens nicht besonders begründen; vielmehr rechtfertigt das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht die Vermutung der Dringlichkeit, den rechtswidrigen Eingriff zu korrigieren.
II. Der Antrag vom 8. März 2023 auf Gewährung einer Räumungsfrist ist zurückzuweisen, da es der Verfügungskl. nicht zuzumuten ist, dass das Gericht den durch verbotene Eigenmacht begründeten Besitz der Verfügungsbekl. auch nur vorübergehend perpetuiert; die Verfügungskl. dürfte sich einer verbotenen Eigenmacht schließlich gemäß § 859 BGB sogar durch Gewalt erwehren. Das Amtsgericht weist zu Recht darauf hin, dass in Fällen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 1 ZPO wegen durch verbotene Eigenmacht indizierter Dringlichkeit die Gewährung einer Räumungsfrist nicht in Betracht kommt.
Ohnehin ist nicht anzunehmen, dass den Verfügungsbekl. für den Fall der Zwangsräumung Obdachlosigkeit drohen würde, was aber allein die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO rechtfertigen könnte; denn ihre zwischenzeitlich als Betreuerin eingesetzte Tochter hat gegenüber der gerichtlich bestellten Sachverständigen angegeben, dass die Verfügungsbekl. über zwei weitere Wohnsitze verfügten - nämlich über eine weitere Wohnung in H. und vor der Nutzung der hiesigen Wohnung über Raum in der Wohnung der Tochter in der …straße.
Soweit die Verfügungsbekl. behaupten, für den Fall der Zwangsräumung bestehe Suizidgefahr, fehlt es an einem hinreichend ausführlichen und inhaltlich nachvollziehbaren Attest. Angesichts der durch das eingeholte Sachverständigengutachten belegten geistigen Einschränkungen der Verfügungsbekl. geht die Kammer davon aus, dass ihr Lebenswille nicht maßgeblich davon abhängt, in welcher Wohnung ihre Krankenbetten aufgestellt werden; entscheidend dürfte es vielmehr darauf ankommen, dass die Verfügungsbekl. weiterhin gepflegt und durch ihre Angehörigen betreut und begleitet werden. Wie oben bereits ausgeführt, liegt es fern, dass die Verfügungsbekl. selbst eine informierte Entscheidung getroffen hätten, in die Wohnung einzuziehen und sich dort aufzuhalten; vielmehr dürften die Verfügungsbekl. durch Dritte dazu instrumentalisiert worden sein, der Verfügungskl. den Besitz an der Wohnung möglichst nachhaltig zu entziehen.
Soweit die Verfügungsbekl. anregen, ihr Antrag möge hilfsweise als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO behandelt werden, sieht sich die Kammer dazu nicht in der Lage; denn einen Antrag nach § 765a ZPO müssten die Verfügungsbekl. beim Vollstreckungsgericht stellen, nicht aber beim Landgericht anbringen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufung ist nach Zustellung des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.
Eine Haus- oder Wohnungsbesetzung ist eine verbotene Eigenmacht, wogegen der Besitzer sich sogar mit Gewalt im Wege der Selbsthilfe wehren darf. Das gilt auch bei unklaren Verhältnissen, u. a. deshalb, weil die Personalien nicht festgestellt werden konnten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnung der Klägerin war schon seit Jahren von mehreren Personen besetzt; es kam zu einem Polizeieinsatz und auch einer einstweiligen Verfügung auf Räumung gegen einen Besetzer, die vollstreckt wurde. Ein Antrag auf Räumungsverfügung gegen einen anderen Besetzer wurde zunächst vom Amtsgericht als unzulässig verworfen, weil der Antragsgegner prozessunfähig sei. Nach Zurückverweisung durch das LG Berlin wurde die Räumungsverfügung im Urteilsverfahren erlassen; die Berufung war erfolglos.
Die Entscheidungen
häufig von der Redaktion verfasst
Die 64. Kammer hatte zunächst die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben, das kurzen Prozess machen wollte und ohne weitere Feststellungen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Prozessunfähigkeit des Antragsgegners zurückgewiesen hatte. Das Landgericht bestätigte alsdann die Verpflichtung auf Räumung wegen verbotener Eigenmacht. Ein gutgläubiger Erwerb des Besitzes sei nicht schlüssig dargetan; die Klägerin habe sich auch nicht zögerlich verhalten, sondern habe sich im Rahmen der verschiedenen gerichtlichen Verfahren um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht. Auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin der Wohnung ist, komme es für den Anspruch aus Besitzschutz nicht an. Eine Räumungsfrist komme wegen der durch verbotene Eigenmacht indizierten Dringlichkeit nicht in Betracht.