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Erklärungswert einer Willenserklärung

BGHV ZR 49/8724.06.1988GE 1988, 937

§§ 133, 157 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erklärungswert einer Willenserklärung; Willenserklärung; Auslegung; Treu und Glauben; Erklärungswert; Zugang der Willenserklärung; spätere Umstände

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Auslegung, wie der Empfänger einer Willenserklärung diese nach ihrem objektiven Erklärungswert verstehen mußte, können erst nach Zugang eingetretene Umstände nicht berücksichtigt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2 b ... Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGHZ 47, 75, 78). Zu berücksichtigen sind daher nur solche Umstände, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann mithin nicht der Schluß gezogen werden, daß der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zuganges erkennbaren Sinn verstehen mußte (BGH Urt. v. 28. März 1962, VIII ZR 250/61, LM BGB § 133 [B] Nr. 7 = WM 1962, 550, 551 und v. 8. November 1972, VIII ZR 123/71, LM BGB § 157 [D] Nr. 27; Flume, Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. II 3. Aufl. § 163 c; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 133 Rdn. 26; BGB-RGRK/Krüger/Nieland/Zöller 12. Aufl. § 133 Rdn. 22). Soweit nach der Rechtsprechung bei Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Parteien berücksichtigt werden kann (BGH Urt. v. 28. Juni 1971, III ZR 103/68, WM 1971, 1513, 1515; BAG AP § 133 BGB Nr. 32), bedeutet dies nur, daß spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können. Davon zu unterscheiden ist der objektive Erklärungswert einer Willenserklärung. Der sich aus dem Erklärungswert erschließende - notfalls durch Auslegung zu ermittelnde - Sinn aber ist unabhängig von späteren Ereignissen, denn eine Willenserklärung kann nicht in dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird, den einen und später einen anderen Sinn haben (BGH Urt. v. 28. März 1962 aaO; Flume aaO). Wenn hier der Bekl. aus der Sicht eines unbefangenen Empfängers das Schreiben der Kl. vom 10. Februar 1983 nicht als Rücktrittserklärung, sondern als Ablehnung der Leistung und als Schadensersatzverlangen verstehen mußte, dann ist folglich für die Auslegung bedeutungslos, daß die Kl. in ihrer späteren Vollstreckungsgegenklage auf den "Rücktritt" Bezug genommen haben.