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Erinnerung gegen Ablehnung der Zwangsräumung

AG Wedding31 M 8072/1612.07.2016GE 2016, 1282

ZPO § 766

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gerichtsvollzieher muss sich von den Besitzverhältnissen vor Ort ein eigenes Bild verschaffen, wenn die Räumung wegen des Besitzes weiterer Personen abgelehnt wird.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat die Gerichtsvollzieherin die Durchführung des erteilten Zwangsvollstreckungsauftrages aufgrund des rechtskräftigen Räumungstitels gegen den Schuldner abgelehnt. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Gläubigerin verfügt über einen rechtskräftigen Räumungstitel gegen den Schuldner, der diesem auch zugestellt wurde. Sie hat einen zulässigen Vollstreckungsauftrag bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin gestellt.

Die Mitteilung der Gerichtsvollzieherin, dass in der Wohnung auch die Tochter des Schuldners wohnt, rechtfertigt die Zurückweisung des Vollstreckungsauftrages nicht. Denn das allein genügt nicht. Die Gerichtsvollzieherin hat in ihrem Schreiben vom 5.7.2016 nämlich zu den von ihr im Rahmen der Ausführung des Räumungsauftrages ermittelten äußeren Umständen zu den Besitzverhältnissen in der Wohnung keine Angaben gemacht, da sie den Auftrag gar nicht erst mit begonnen hat. Dies ist jedoch genau die Aufgabe des Gerichtsvollziehers bei der Räumungsvollstreckung. Sie hat den Schuldner außer Besitz und den Gläubiger in Besitz der Räume zu setzen. Sofern weitere Personen angetroffen werden oder Hinweise darauf vorliegen, dass sich andere Personen in der Wohnung aufhalten, hat sie dies zu protokollieren. Zusammengefasst: Die Gerichtsvollzieherin hat sich in dem Räumungstermin ein Bild von den tatsächlichen Besitzverhältnisses zu machen und dies zu protokollieren. Selbstverständlich hat die Gerichtsvollzieherin keine Beurteilung vorzunehmen, ob ein Besitz Dritter oder nur eine Besitzdienerschaft vorliegt. Sie hat aber die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer derartigen Beurteilung zu schaffen. Denn auch Dritte haben die Möglichkeit, sich gegen die Vollstreckung zu wenden. Dieser Möglichkeit beraubt die Gerichtsvollzieherin die Dritten im vorliegenden Falle. Die Mitteilung, dass in der Wohnung „die Tochter mit ihrer Freundin wohnt“, reicht für die Annahme des Besitzes allein nicht aus. Zudem wird in der Rechtsprechung auch davon ausgegangen, dass mit einem allein gegen den Mieter gerichteten Räumungstitel regelmäßig auch dann gegen die mit dem Mieter zusammenlebenden erwachsenen Kinder vollstreckt werden kann, wenn diese über ein eigenes Einkommen verfügen und sich wirtschaftlich an der Miete beteiligen. Nur in Ausnahmefällen sind volljährige Kinder als Besitzer anzusehen. Das kommt etwa in Betracht, wenn sie innerhalb der Wohnung in einem abgeschlossenen Lebensbereich leben, einen eigenen Hausstand begründet haben oder Miete zahlen. Ein minderjähriges Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, hat grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Dieses Besitzverhältnis ändert sich im Regelfall auch dann nicht, wenn das Kind volljährig wird und weiter mit seinen Eltern zusammenlebt. Ein Mitbesitz des volljährigen Kindes an der Wohnung, der einen eigenen Räumungstitel gegen das Kind erforderlich machen würde, liegt nur dann vor, wenn er sich klar und eindeutig aus den Umständen ergibt. Dies alles ist aber nicht aufgeklärt.

Die Gläubigerin muss sich von der Gerichtsvollzieherin auch nicht auf den Klageweg gegen die Dritten verweisen lassen. Vielmehr hat die Gläubigerin die Möglichkeit, einen Titel gemäß § 940a ZPO (Räumung von Wohnraum) zu erwirken, und zwar im einstweiligen Verfügungsverfahren. Danach darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

In Absatz 2 dieser Vorschrift heißt es, dass die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden darf, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Jedenfalls setzen sowohl die Räumungsklage als auch der Antrag nach § 940a ZPO voraus, dass die Gläubigerin darlegen und nachweisen kann, dass sich neben dem Räumungsschuldner Dritte im Besitz der Mietsache befinden. Dieses darzulegen, soll ihr auch ein sorgfältig ausgefülltes Räumungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ermöglichen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Da hat man endlich einen Räumungstitel gegen einen säumigen Mieter, und dann das: Außer dem Räumungsschuldner befinden sich weitere Personen in der Wohnung (Kinder, Ehepartner, Untermieter), denen möglicherweise ein eigenständiges Besitzrecht zusteht. In diesem Fall kann eine Vollstreckung nicht erfolgen. Hierzu muss der Gerichtsvollzieher allerdings vor Ort eigene Feststellungen treffen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Vermieterin (Gläubigerin) gegen den Mieter (Schuldner) ein Urteil auf Herausgabe der gemieteten Zweizimmerwohnung nebst Nebenräumen erwirkt hatte, beauftragte sie die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Vollstreckung. Diese lehnte die Zwangsvollstreckung ab, weil ihr bekannt sei, dass in der Wohnung auch die Tochter des Schuldners und möglicherweise deren Freundin wohnten. Hiergegen legte die Gläubigerin Erinnerung ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Wedding wies die Gerichtsvollzieherin an, den Vollstreckungsauftrag durchzuführen. Zwar könnten in Ausnahmefällen volljährige Kinder als (eigenständige) Besitzer der von ihnen bewohnten Räume angesehen werden. Das aber könne (vom Vollstreckungsgericht) nur beurteilt werden, wenn der Gerichtsvollzieher sich vor Ort über die tatsächlichen Besitzverhältnisse informiert und diese protokolliert habe; hierfür reiche eine auf welche Weise auch immer erlangte Kenntnis der Gerichtsvollzieherin nicht aus.