Erholungsgrundstück
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erholungsgrundstück; Nutzungsrecht; Landwirtschaftsanpassung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Herausgabe eines gem. § 286 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 312 ff. ZGB genutzten Grundstücks gegenüber dem Eigentümer, der sein Grundstück nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zurückerhalten hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. trägt vor, Eigentümer des umstrittenen Grundstückes Parzelle Nr. 20 der Kleingartenanlage Sch. zu sein, was der Bekl. bestreitet. Frühere Nutzungsverträge, insbesondere mit dem Rat des Kreises Beeskow, seien gemäß § 51 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (Neufassung: Bundesgesetzblatt I Nr. 40 S. 1418) aufgelöst worden. Hierdurch habe der Kl. volle Verfügungsbefugnis über das umstrittene Grundstück zurückerhalten. Er sei insofern berechtigt, gegenüber jedermann die Herausgabe der Fläche zu verlangen, der sie inne hat. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Kl. und dem Bekl. zur Nutzung des Grundstücks bestehen nicht. Auch ansonsten sei der Bekl. nicht berechtigt, gegenüber dem Kl. die Herausgabe des Grundstücks zu verweigern. Der Bekl. habe auf dem Grundstück eine Baulichkeit errichtet, die unstreitig in seinem Eigentum steht.
Der Bekl. beantragte die Klageabweisung mit der Begründung, er habe mit Vertrag vom 1.7.1987, abgeschlossen mit dem Vorstand der seinerzeitigen Kleingartensparte Sch., Nutzungsrecht am Grundstück erlangt. Die Kleingartensparte Sch. sei hierzu durch den Rat der Gemeinde per Nutzungsvertrag vom 1.5.1986 berechtigt worden. Der Gemeinde selbst habe das VEG L. mit Vertrag vom 25.10.1985 Nutzungsrechte übertragen. Nutzungsrechte habe das VEG L. von der LPG W. R. übertragen erhalten. Der Vater des Kl. habe das streitbefangene Grundstück in die LPG damals eingebracht. Durch die Auflösung von Rechtsverhältnissen gemäß § 51 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sei im Falle, daß der Kl. Eigentümer des Grundstücks ist, dieser in das bestehende Vertragsverhältnis mit dem Bekl. eingetreten. Der Bekl. nutzte daher das Grundstück berechtigt.
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
Ansprüche des Kl. auf Herausgabe des streitbe-fangenen Grundstückes könnten sich nur aus § 985 BGB herleiten. Hier-zu ist erforderlich, daß der Kl. Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks, der Bekl. hingegen Besitzer ist. Die Eigentümerstellung des Kl. wurde durch den Bekl. bestritten. Der Kl. verwies zwar in seinem Schrift-satz vom 18.3.1992 zu Punkt 4 auf mit der Klageschrift eingereichte Be-weise, die seine Eigentümerstellung bestätigen. Ein Grundbuchauszug lag dem Gericht jedoch nicht vor. Es kann jedoch letztendlich dahingestellt bleiben, ob der Kl. Eigentümer des streitbefangenen Grundstückes ist oder nicht. Selbst wenn er Eigentümer des Grundstücks wäre, stünde ihm die Klageforderung nicht zu, da der Bekl. zum Besitz im Sinne des § 986 BGB berechtigt ist. Der Vertrag, aus dem der Bekl. seine Berechtigung zum Besitz des Grundstücks herleitet, wurde am 1.7.1987 geschlossen.
Nach dem Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. der DDR Teil I 1975 Nr. 27 S. 465) konnten Bürger Grundstücke auf viererlei Art und Weise wie in § 286 Abs.1 ZGB beschrieben nutzen. Die Nutzung des umstrittenen Grundstücks durch den Bekl. erfolgte gemäß § 286 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 312 ff. ZGB. Nutzungsverhältnisse an Bodenflächen dieser Art richten sich gemäß Artikel 232 § 4 EGBGB, welcher durch den Einigungsvertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik eingeführt wurde, weiterhin nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches der DDR. Der Bekl. hat auf Grund seines Nutzungsrechts an der Bodenfläche eine Baulichkeit errichtet, die auch nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland in seinem Eigentum steht (vgl. Artikel 231 § 5 Abs. 1 EGBGB). Gemäß Artikel 231 § 5 Abs. 2 EGBGB gilt das Nutzungsrecht am Grundstück als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Bei dem Nutzungsrecht gemäß §§ 312 ff. ZGB handelt es sich um ein solches, welches der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte. Insofern richtet sich die Aufhebung dieses Rechts speziell nach § 314 ZGB (vgl. Artikel 233 § 3 Abs. 3 EGBGB). Im übrigen muß davon ausgegangen werden, daß der Bekl. sein Recht zur Nutzung des Grundstücks weiterhin aus dem Vertrag vom 1.7.1987 mit der Kleingartensparte ableitet, egal woher die Kleingartensparte ihrerseits Rechte herleitet. Diese Rechtsauffassung findet schon in Anbetracht des § 20 a Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 und hierzu speziell durch Nr. 3 ihre Stütze. Daher kann davon ausgegangen werden, daß der Bekl. das umstrittene Grundstück rechtmäßig besitzt und die Herausgabe an den Kl. verweigern kann.