Erhöhung der Rechtsmittelbeschwer
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die niedrigere Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet hat.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Bekl. war Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie in Wohnungseigentum aufteilte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Mai 2012 verkaufte sie an die Kl. einen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss (Wohnung Nr. 1) dieses Hauses zu einem Kaufpreis von 66.000 €. Die Bekl. blieb in der oberen Wohnung (Wohnung Nr. 2) wohnen. Zu dem Grundstück gehören auch ein Garten sowie eine Terrasse, die sich unmittelbar vor der Erdgeschosswohnung befinden. Die Kl. ist der Ansicht, dass ihr aufgrund des Kaufvertrages ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zustehe bzw. die Bekl. verpflichtet sei, der Einräumung eines entsprechenden Sondernutzungsrechts zuzustimmen, und hat die Bekl. hierauf im Wege der Klage in Anspruch genommen. Den Streitwert hat sie mit 16.000 € angegeben und dazu angemerkt, es handle sich um eine Schätzung im Hinblick auf die Grundstücksgröße und den Wert eines Quadratmeters und in diesem Sinne um einen Mindeststreitwert. Es stehe dem Gericht frei, einen höheren Streitwert zu bestimmen.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert des Berufungsverfahrens in Übereinstimmung mit der ersten Instanz auf 16.000 € bestimmt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Kl. geltend, ihre Beschwer bemesse sich nach dem Verkehrswert der beanspruchten Fläche. Da ausweislich des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens der Verkehrswert der Wohnung der Kl. ohne Gartennutzung 196.000 € und mit Gartennutzung hingegen 225.000 € betrage, ergebe sich eine Beschwer in Höhe von 29.000 €.
II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 f.). Insoweit ist es im Ausgangspunkt zutreffend, wenn die Kl. zur Bemessung ihrer Beschwer auf die Wertsteigerung abstellt, die ihr Wohnungseigentum bei Stattgabe der Klage erfährt.
5 2. Auf dieser Grundlage beträgt die Beschwer der Kl. aber lediglich 16.000 € und entspricht damit dem Betrag, den sie als Streitwert in der Klageschrift angegeben hat. Hieran ist sie festzuhalten.
6 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; jeweils m.w.N.; vgl. zur Streitwertbeschwerde auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - VI ZA 11/15, juris Rn. 3). Bemessen sich Streitwert und Beschwer nach dem Wert eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung, muss sich deshalb jedenfalls die klagende Partei im Grundsatz an den von ihr als Streitwert angegebenen Wert festhalten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2018 - V ZR 238/17, NZM 2018, 845 Rn. 6).
7 b) So liegt es hier. Der Streitwert der Klage, der der Beschwer der Kl. entspricht, ist von den Vorinstanzen auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift festgesetzt worden; eine abweichende Festsetzung hat die Kl. zu keiner Zeit verlangt. Dass es sich bei ihrer Angabe um einen „Mindeststreitwert“ handelt, den das Gericht auch anderweitig hätte bestimmen können, ändert entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hieran nichts. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben nämlich eine abweichende Schätzung vorgenommen. Vielmehr haben sie sich an dem von der Kl. angegebenen Wert, den diese anhand der Grundstücksgröße und des Quadratmeterpreises geschätzt hat und der im Hinblick auf den Kaufpreis für die gesamte Wohnung von 66.000 € nicht unplausibel ist, orientiert. Dass es ausnahmsweise unzumutbar wäre, die Kl. an ihren Wertangaben aus den Vorinstanzen festzuhalten, ist nicht ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Partei kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch neues Vorbringen nicht auf einen höheren, für die Rechtsmittelbeschwer erforderlichen Streitwert berufen, wenn sie die niedrigere Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie in eine Wohnung Nr. 1 im EG unterteilte und für 66.000 € an die Klägerin verkaufte, während sie selbst in der oberen Wohnung Nr. 2 verblieb. Zum Grundstück gehören auch Garten und Terrasse unmittelbar vor der EG-Wohnung. Die Klägerin meint, ihr stehe ein Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zu, worauf sie die Beklagte verklagt hat. Den Streitwert hat sie mit 16.000 € angegeben. Das LG hat die Klage ab-, die Berufung des OLG zurückgewiesen und den Streitwert des Berufungsverfahrens wie in der ersten Instanz auf 16.000 € bestimmt. Revision hat das OLG nicht zugelassen. Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, lt. von ihr jetzt eingeholtem Sachverständigengutachten betrage der Verkehrswert der Wohnung ohne Garten 196.000 € und mit 225.000 €, somit liege eine Beschwer von 29.000 € vor.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Es ist einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vorbringen auf einen höheren, nunmehr die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet bzw. keine Umstände für die Festsetzung eines höheren Streitwerts geltend gemacht hat.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH gesteht der Klägerin zu, dass Streitwert und Beschwer sich bei Streitigkeiten um dem Umfang dinglicher Rechte am Wohnungseigentum nach der Wertsteigerung richten, die die Klägerin nach ihrem Klageanspruch erstrebt. Aber auch in der Hauptsache ist es den Parteien allgemein verwehrt, neue Tatsachen in der Revisionsinstanz vorzutragen, weil der BGH darauf beschränkt ist, die Rechtsanwendung auf die in den beiden Vorinstanzen vorgetragenen Sachverhalte zu überprüfen. Diesen Grundsatz wendet der BGH auch auf die Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde an, wenn die Beschwerdeführerin plötzlich einen höheren Wert der für ihre Sondernutzung beanspruchten Fläche geltend macht. Man kann also nicht kostengünstiger in der ersten und zweiten Instanz klagen, wenn man den Revisionswert von mehr als 20.000 € später erreichen will.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Anwaltskanzlei Dittert