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Erhöhungserklärung

AG Schöneberg4 C 150/8407.08.1984MM 1984, 255

§ 18 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Erhöhungserklärung; Angaben/in Mieterhöhungserklärung; Berechnung/des Instandhaltungsaufwandes; Datum/der Instandhaltungsarbeiten; Instandhaltungszuschlag; Mieterhöhungserklärung; Rechnungsdatum; Voraussetzungen/des § 18 I. BMG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Geltendmachung des Instandhaltungszuschlags ab 1. Januar 1984 ist die Angabe des Datums der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten bzw. des Rechnungsdatums sowie zumindest eine kurze Bezeichnung der durchgeführten Maßnahmen in der Mieterhöhungserklärung erforderlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Die Mieterhöhungserklärung der Kl. entspricht hinsichtlich des Instandhaltungszuschlages nicht den Voraussetzungen des § 18 I. BMG.

Die für die Berechnung des Instandhaltungsaufwandes notwendigen Angaben sind unvollständig. Insbesondere fehlt das Datum der Durchführung der Arbeiten bzw. das Rechnungsdatum. Dies ist erforderlich, um die einzelnen Aufwendungen einem bestimmten Jahr zuzuordnen. Außerdem reicht die Angabe des Gewerkes nicht aus, sondern es muß eine kurze Bezeichnung der durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen mitgeteilt werden. Lediglich die genaueren Einzelheiten und die Übereinstimmung der Aufstellung mit den Belegen muß der Mieter durch Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen nachprüfen, wenn ihm Zweifel offen bleiben.