veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erhöhung einer Bruttomiete mit dem Berliner Nettomietspiegel 1998

AG Charlottenburg6 C 470/9808.01.1999GE 1999, 577

MHG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Vereinbarung einer Bruttomiete kann in einem Mieterhöhungsverfahren nach § 2 MHG die ortsübliche Vergleichsmiete mit dem Nettomietspiegel zuzüglich den durchschnittlichen Betriebskosten aus dem GEWOS-Endbericht ermittelt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zur Erstellung eines formwirksamen Mieterhöhungsverlangens im Falle der Vereinbarung einer Bruttokaltmiete ist es nicht erforderlich, daß der Vermieter die kalten Betriebskosten auf den Stichtag ausrechnet, um so die Vergleichbarkeit der Miete mit den in dem Mietspiegel 1998 angegebenen Nettokaltmietwerten herzustellen: Die Angaben in dem Mieterhöhungsverlangen dienen dem Zweck, daß der Mieter erkennen kann, ob die von ihm geforderte Miete den im Mietspiegel angegebenen Werten entspricht. Dafür genügt es, wenn der Vermieter darstellt, in welcher Weise die Mieten zu vergleichen sind und wie aus dem gefundenen Betrag der mit dem Mietspiegel zu vergleichende Wert berechnet worden ist. Das hat der Kl. getan. Den aus der Bruttokaltmiete herauszurechnenden Betriebskostenanteil hat er dabei mit mindestens 2,00 DM angeben dürfen. Das Gericht vertritt die Auffassung, daß der Vermieter mangels Veröffentlichung der erhobenen Betriebskosten zum Mietspiegel 1998 in seinem Mieterhöhungsverlangen auf frühere den Parteien bekannte Werte Bezug nehmen darf oder auch auf die in dem letzten Mietspiegel angegebenen Werte. Eine Einzelberechnung auf den Stichtag genau kann nicht verlangt werden. Dieses Verlangen würde dem Vermieter eine wirksame Mieterhöhungserklärung zum Teil gänzlich unmöglich machen. Denn die genaue Berechnung der Betriebskosten ist häufig erst nachträglich möglich. Dem Zweck der Unterrichtung des Mieters genügt es, wenn in dem Mieterhöhungsverlangen die Betriebskosten angegeben sind und diese die vom Vermieter zuletzt errechneten und bekannt gegebenen Betriebskosten nicht übersteigen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Betriebskosten geringer geworden sind. Das ist hier nicht der Fall. Das Mieterhöhungsverlangen ist danach formal wirksam. (wird ausgeführt)