Erhöhung des Räumungsstreitwertes um Rückbaukosten
GKG § 41 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Erhöhung des Räumungsstreitwertes um Rückbaukosten; Räumung eines Grundstücks "unter Entfernung aller Aufbauten"; Abbruchkosten; Wiederherstellung des früheren Zustandes
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Begehrt der Kläger die Räumung eines Grundstücks "unter Entfernung aller Aufbauten", so erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die zu schätzenden Abbruchkosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat den Bekl. auf Räumung einer ihm - angeblich - ohne Mietvertrag überlassenen Grundstücksteilfläche in Anspruch genommen mit der im Klageantrag formulierten Maßgabe: "... unter Entfernung aller Aufbauten vollständig geräumt als ebenerdige Freifläche an die Kl. herauszugeben". In der Klagebegründung hat die Kl. darauf hingewiesen, der Bekl. habe auf dem Grundstück eine von ihm nun zu entfernende Halle errichtet. Das Landgericht hat nach Klagerücknahme den Streitwert entsprechend dem für angemessen gehaltenen Jahresmietwert der Grundstücksfläche auf 7.497,00 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Bekl. mit ihrem Rechtsmittel. Sie machen geltend, die fiktiven Abbruchkosten seien dem Streitwert hinzuzurechnen. [...]
Das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des Bekl. ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2, 66 Abs. 5 und 6 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Klagebegehren geht über das bloße Räumungsbegehren, dessen Wert nach§ 41 Abs. 2 S. 2 GKG mit dem Wert der Nutzung eines Jahres zu bemessen ist, hinaus. Denn die Kl. hat mit ihrer Klage neben der Räumung auch die Entfernung aller Aufbauten und die Herstellung einer ebenerdigen Freifläche verlangt. Dieses Begehren wird nicht schon von dem Streitwert des Räumungsantrags mit umfasst. Aus einem Räumungstitel wird gemäß § 885 ZPO vollstreckt: Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen; bewegliche Sachen, insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände, sind wegzuschaffen (§ 885 Abs. 2 ZPO). Erstrebt der Gläubiger darüber hinaus die Rückgabe in einem noch (wieder-) herzustellenden Zustand, so reicht der Räumungstitel dafür nicht, vielmehr bedarf es dann der gesonderten Titulierung eines entsprechenden Anspruchs (Derleder JurBüro 1994, 452). Dem hat die Kl. im vorliegenden Fall in der Fassung des Klageantrags Rechnung getragen. Die Vollstreckung eines entsprechenden Titels richtet sich nach § 887 ZPO (BGH NJW-RR 2005, 212; Senat MDR 2002, 1394; OLG Düsseldorf JZ 1961, 293; OLG Celle NJW 1962, 595; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 1 a.E.; Musielak, ZPO 5. Aufl. § 885 Rn. 4). Eine Vollstreckung nach § 885 Abs. 2 ZPO scheidet insoweit schon deshalb aus, weil diese Vorschrift nur solche bewegliche Sachen betrifft, die weggeschafft, verwahrt und versteigert werden können.
Diese Rechtslage hat zur Konsequenz, dass die für die Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Kosten dem Wert des Räumungsbegehrens hinzuzurechnen sind (OLG Hamburg WuM 2000, 365; vgl. auch BGH WuM 2005, 525;Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 3562 a.E.). Der Senat schätzt diese Kosten für das mit der Klage verlangte Abbrechen der Halle und Herstellen eines Planums auf der 525 m2 großen Grundstücksfläche auf 10.000 €. Unter Einschluss des Wertes des Räumungsantrags errechnet sich ein Streitwert von insgesamt 17.497 €.
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Räumungsklage ist nach der Jahresmiete zu berechnen. Verlangt der Vermieter Räumung und Wiederherstellung des früheren Zustandes, erhöht sich der Streitwert.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte nicht nur Räumung verlangt, sondern auch Entfernung aller Aufbauten. Nach Klagerücknahme verlangte der Rechtsanwalt des Mieters eine höhere Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Düsseldorf hielt das für richtig. Ein Räumungsurteil werde nach § 885 ZPO vollstreckt, wonach nur der Schuldner aus dem Besitz zu setzen sei und bewegliche Sachen zu entfernen seien. Wenn darüber hinaus noch Rückbau verlangt werde, sei ein gesonderter Titel erforderlich, der nach § 887 ZPO zu vollstrecken sei (vertretbare Handlung). Hier seien die Kosten für das Abbrechen der Halle und der weiteren Arbeiten auf zusätzlich 10.000 Euro zu schätzen.