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Erhöhung der Bruttomiete mit dem Nettomietspiegel 1998

AG Wedding20 C 750/9816.04.1999GE 2000, 63

MHG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mietererhöhungsverlangen für eine Bruttomiete, das auf den Nettomietspiegel 1998 Bezug nimmt, ist nicht deshalb unzulässig, weil die konkreten Betriebskosten zu den Mietspiegelwerten addiert werden; im Rechtsstreit sind jedoch die durchschnittlichen Betriebskosten aus dem GEWOS-Endbericht heranzuziehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist teilweise begründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses für die von ihnen innegehaltene Wohnung in dem im Tenor ersichtlichen Umfang ab dem 1. Dezember 1998.

In formeller Hinsicht bestehen gegen die Erklärung keine Bedenken. Insbesondere reicht es für die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus, sich auf den Mietspiegel 1998 und auf die konkreten Betriebskosten zu beziehen, § 2 Abs. 2 MHG. Denn der Mietspiegel 1998 weist als Nettokaltmietspiegel keine abstrakten Betriebskosten aus. Die Bezugnahme auf die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten, die der ortsüblichen Nettokaltmiete hinzuzurechnen sind, ist im Mietspiegel 1998 ausdrücklich vorgesehen. Für die formelle Wirksamkeit kommt es insoweit darauf an, daß das Mieterhöhungsverlangen nachvollziehbar begründet ist, nicht maßgebend ist, ob der verlangte Mietzins materiell-rechtlich dem ortsüblichen Mietzins entspricht. Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG, nach dem es ausreichend ist, wenn der verlangte Mietzins innerhalb der Spanne liegt.

Das Mieterhöhungsverlangen ist in der Sache nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. (wird ausgeführt)