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Erhöhung der Bruttokaltmiete mit dem Netto-Mietspiegel

AG Charlottenburg211 C 260/0409.12.2004unveröffentlicht

BGB §§ 558, 558 a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei vereinbarter Bruttokaltmiete ist das auf einen Nettomieten-Mietspiegel gestützte Mieterhöhungsverlangen unwirksam, wenn es überhaupt keine nachvollziehbare Berechnung des angegebenen Betriebskostenanteils enthält.

2. Zur Begründung kann eine aktuelle Betriebskostenaufstellung beigefügt oder für den Pauschalbetrag der Betriebskosten auf die Gewos-Werte abgestellt werden.

3. Ein bereits unwirksames Erhöhungsverlangen kann im Zustimmungsprozeß nicht nachgebessert werden, sondern muß neu erklärt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage war abzuweisen, da sie unzulässig ist. Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung weder aus dem Erhöhungsverlangen vom 8. Januar 2004 zu noch aus dem in der Klageschrift begründeten Erhöhungsverlangen. Denn beide Erhöhungsverlangen sind unwirksam, eine auf ein Erhöhungsverlangen gestützte Klage ist unzulässig. Beide Erhöhungsverlangen sind entgegen §§ 558 und 558 a BGB nicht ausreichend begründet worden. Die Begründetheit eines Erhöhungsverlangens ist jedoch gemäß § 558 a Abs. 1 BGB Wirksamkeitsvoraussetzung. Durch den gesetzlich vorgeschriebenen Begründungszwang soll der Mieter in die Lage versetzt werden, bereits vorprozessual die Begründetheit des Erhöhungsverlangens zu prüfen und gegebenenfalls einen prozessualen Streit zu vermeiden.

Die Kl. verlangt von dem Bekl. die Erhöhung eines Bruttokaltmietzinses. Das Mieterhöhungsverlangen vom 1. August 2004 und das Erhöhungsverlangen aus der Klageschrift begründet die Kl. mit dem Berliner Mietspiegel 2003, der bekanntlich Nettokaltmieten ausweist, ohne daß zur Herstellung der Vergleichbarkeit die Umrechnung der vereinbarten Bruttokaltmiete in eine Nettokaltmiete ausreichend begründet wird. Der Mieter kann damit die Vergleichbarkeit des erhöhten Mietzinses nicht ausreichend nachvollziehen.

In den Erhöhungsverlangen rechnet die Kl. die vereinbarte Bruttokaltmiete zwar auf eine fiktive Nettokaltmiete durch Abzug eines Betriebskostenanteils von 1,34 Euro/qm/ml. um, eine Erläuterung ihres Betriebskostenanteils fehlt jedoch. Für die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens kommt es nicht darauf an, ob dieser Betriebskostenanteil zutreffend ermittelt wurde, denn das ist eine Frage der späteren Begründetheit im Rechtsstreit. Das Mieterhöhungsverlangen ist aber dann mangels Begründung unwirksam, wenn es überhaupt keine nachvollziehbare Berechnung des angegebenen Betriebskostenanteils enthält. Die Erläuterung kann dadurch geschehen, daß bei Abzug der aktuellen Betriebskosten eine aktuelle Betriebskostenaufstellung dem Erhöhungsverlangen beigefügt wird. Wird ein Pauschalbetrag abgezogen, kann die Begründung durch die Bezugnahme auf die veröffentlichten Gewos-Werte des Mietspiegels 2003 erfolgen. Möglich sind auch Begründungen durch Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen.

Vorliegend fehlt aber ein zulässiges Begründungsmittel.

Die Kl. hat zwar im Laufe des Rechtsstreits auch eine Umrechnung der vereinbarten Bruttokaltmiete in eine Nettokaltmiete unter Bezugnahme auf die Gewos-Werte vorgenommen, diese Umrechnung vermochte ihren Klageantrag jedoch nicht zu stützen. Denn ein bereits unwirksames Erhöhungsverlangen kann nicht nachgebessert werden, sondern nur neu entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen erklärt werden. Die Kl. hat im Rahmen der vorgenommenen Umrechnung unter Bezugnahme auf die Gewos-Werte jedoch kein neues Erhöhungsverlangen erklärt. Es ist zulässig, eine materiell-rechtliche Erklärung mit einer Prozeßhandlung zu verbinden. Das muß jedoch in eindeutiger, dem Erklärungsgegner klar erkennbarer Weise erfolgen. Der anwaltliche Schriftsatz der Kl. vom 9. September 2004 ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht als neue Mieterhöhungserklärung zu verstehen. (...)