veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Erhöhte Gebühr bei GbR als Auftraggeber in Altfällen

KG27 W 201/0114.08.2001GE 2001, 1466

BRAGO § 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Rechtsanwalt steht die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zu, wenn das Mandat von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, in dem diese nach allgemeiner Meinung nicht rechtsfähig war. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht gegen die Bekl. gemäß § 91 ZPO ein Anspruch auf Erstattung der an ihre Prozeßbevollmächtigten gemäß § 6 BRAGO zu zahlenden Erhöhungsgebühr zu. Es handelt sich hierbei um zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendige Kosten. Die Beauftragung der Prozeßbevollmächtigten der Kl. ist im Jahr 1998 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war es allgemeine Meinung, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig und nicht parteifähig ist und damit eine Beauftragung der Rechtsanwälte K. u. a. nur durch die beiden Kl. erfolgen konnte.

Im Sinne von § 91 ZPO sind notwendig die Kosten für solche Maßnahmen, die objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das streitige Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung entscheidend (Musielak-Wolst, ZPO 2. Aufl., § 91 Rdnr. 8, Münchener Kommentar - Belz, ZPO 2. Aufl., § 91 Rdnr. 634). Auch wenn im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) nunmehr die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang für rechts- und parteifähig gehalten wird, in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der entstandenen Kosten auf den Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte Prof. Dr. K. u. a. im Jahr 1998 abzustellen. Es ist zwar davon auszugehen, daß die Rechts- und Parteifähigkeit tatsächlich bereits zum damaligen Zeitpunkt bestanden hat. Es erschien zu diesem Zeitpunkt jedoch zur Rechtsverfolgung für jeden objektiven Dritten erforderlich, daß die Beauftragung der Prozeßbevollmächtigten durch die Kl. und nicht durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Anwalt mehrere Auftraggeber hat, kann er nach § 6 BRAGO eine erhöhte Gebühr berechnen. Fraglich ist die Sache dann, wenn es sich um eine GbR handelt, die ja bekanntlich erst seit kurzem als rechtsfähig angesehen wird (BGH GE 2001, 276).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Anwalt, der eine GbR vertrat, verlangte vom unterlegenen Prozeßgegner eine Erhöhungsgebühr.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 14. August 2001 hielt das Kammergericht die Erhöhungsgebühr dann für gerechtfertigt, wenn das Mandat zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem nach allgemeiner Meinung Auftraggeber nicht die GbR, sondern die einzelnen Gesellschafter waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Erstattung von Prozeßkosten sei der Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung. Im Jahre 1998 sei es jedenfalls gerechtfertigt gewesen, die Gesellschafter als Mandanten zu behandeln, und nicht die GbR.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ganz so klar, wie der 27. Senat meint, ist die Sache allerdings nicht. Auch schon 1998 war die Auffassung, daß die BGB-Gesellschaft nicht Träger von Rechten und Pflichten sein könne, überholt. Das OLG Nürnberg (MDR 1997, 689) hat schon 1997 ausgeführt, daß "nach einhelliger Auffassung in der Literatur" die GbR fähig sei, selbst Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und deshalb in einem vergleichbaren Fall dem Anwalt die Erhöhungsgebühr versagt. Diese Entscheidung war dem 27. Senat wohl unbekannt.