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Erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems durch SS-Untersturmführer

VG Leipzig1 K 684/0704.06.2008ZOV 2008, 223

AusglLeistG § 1 Abs. 4

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Wahrnehmung der Funktion eines SS-Untersturmführers kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu.

2. Diese Indizwirkung kann jedoch durch außergewöhnliche Umstände ausgeräumt werden, die dafür sprechen, dass diese Funktion nicht im Sinne des Systems ausgeübt wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für den Verlust des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück B. Straße in T., Flurstück 7/3 (714 m2), Gemarkung T., eingetragen im Grundbuch von T.

Am 20.5.1942 wurden der Vater der Kl., der Schuhmachermeister E. S., und seine Ehefrau L. S. als Eigentümer des Grundstücks B. Straße in T. zu gleichen Teilen eingetragen. Ferner wurde am 20.5.1942 in Abteilung III unter der lfd. Nr. 16 eine Hypothek i. H. v. 19.800,00 RM - Restkaufgeld - vom 1.1.1942 für E. P. unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 6.1.1942 eingetragen. Der Einheitswert des gemischt genutzten Grundstücks betrug zum 1.1.1942 28.400 RM. Ein Abgeltungsbetrag wurde nicht entrichtet. Der Kaufvertrag hinsichtlich des Erwerbs des streitbefangenen Grundstücks durch E. S. ist nicht ermittelbar und liegt auch dem Grundbuchamt nicht vor. E. S. ist am 31.5.1908 geboren und wurde am 1.9.1931 Mitglied der NSDAP unter der Nr. [...] 16. Am 15.1.1932 trat er in die Schutzstaffel - SS - ein und wurde unter der Nr. [...] 45 registriert. In der ihn betreffenden Karteikarte (Mitgliedskarte) ist ferner ausgeführt SS - Z. A. [...] 24 und als Beförderungsdatum zum Untersturmführer der 11.9.1938. Ferner war er Winkelträger, Inhaber des Julleuchters und des SA-Sportabzeichens in Bronze. Beim Reichssportabzeichen ist "Attest" vermerkt. Im Reichsheer hatte er den Dienstgrad eines Unteroffiziers. In der Veränderungsmeldung der 91. SS - Standarte - OAE ist vermerkt: "EK II. 10.7.40 - Verw. Abzeichen schwarz 24.2.41". Auf seinen Antrag wurde ihm 1933 durch den Reichsführer der SS die Heiratsgenehmigung erteilt. In der Ahnentafel - mit dem Stempelaufdruck "geprüft 15.2.1939" - wird als Dienstgrad SS-Hauptscharführer genannt und als SS-Einheit Stab 91 44. Standarte. Nach dem Schriftgut der ehemaligen Wehrmacht wird über E. S. Folgendes bescheinigt:

1. Erkennungsmarke:

Truppenteile:

lt. Meldung vom 20.11.1939 und am 8.7.1940 - 1./ Aufklärungs-Abteilung 255

lt. Meldung vom 20.7.1940 und am 28.8.1940 - Radfahr-Ersatz-Schwadron 255, T.

lt. Meldung vom 9.9.1940 u. lt. Meldung vom 9.12.1940 - Ortskommandant II /875

2. Erkennungsmarke:

Truppenteile:

lt. Meldung vom 17.1.1942 und vom 1.6.1942 - 10./ Infanterie-Regiment 534 - anschließend Lazarett-Aufenthalt, letzte ermittelte Meldung vom 30.6.1942 Dienstgrad: lt. Meldung vom 29.5.1940 und vom 9.6.1942 Unteroffizier (keine Beförderungsdaten).

Mit Schreiben vom 24.7.1946 wandte sich E. S. an den Leiter der Wirtschaftsabteilung und erhob Einspruch gegen die Zwangsverwaltung seines Grundbesitzes. Hierbei führte er unter anderem aus, er sei seit 1932 Mitglied der NSDAP gewesen, habe sich aber nicht öffentlich betätigt, auch kein Amt innegehabt, weil er als orthopädischer Schuhmachermeister außerordentlich viel Arbeit gehabt habe. Im August 1939 sei er Soldat gewesen. 1942 sei er von der Wehrmacht entlassen worden. Er habe sehr viele ausländische Arbeitskräfte beschäftigt, denen er stets ein gerechter und sozialer Arbeitgeber gewesen sei. Bei ihm seien neun französische Kriegsgefangene, vier russische Zivilarbeiter, ein polnischer Zivilarbeiter und ein französischer Zivilarbeiter beschäftigt gewesen. Er habe diese alle gut untergebracht und ordentlich verpflegt sowie gut behandelt. Von Oktober 1943 bis Ende April 1945 habe er eine russische Hausgehilfin bei sich beschäftigt. Er habe sich persönlich beim Arbeitsamt dafür eingesetzt, deren in Bayern angestellte Schwester nach T. zu holen, was ihm auch gelungen sei. Vom 21.5.1945 bis 20.4.1946 habe er sich in russischer Haft befunden, aus der er wegen Krankheit entlassen worden sei. [...]

In der Liste A - sonstiges Vermögen - des Landes Sachsen-Anhalt ist unter der lfd. Nr. 47 E. S. T., Wohngrundstück 1/2 Anteil aufgeführt. Laut Übertragungsurkunde Nr. 20 vom 3.8.1949 - sonstiges Vermögen - wurde der Anteil an dem streitbefangenen Grundstück gem. Beschluss der Deutschen Wirtschaftskommission - DWK - vom 21.9.1948 in Eigentum des Volkes überführt. Seit dem 25.4.1949 ist der hälftige Anteil von E. S. an dem Grundstück B. Straße in T. im Grundbuch als im Eigentum des Volkes stehend ausgewiesen. E. S. verstarb am 18.2.1974. Laut Teilerbschein vom 14.5.2002 wurde er von E. K. R. S. zu 3/20 und laut gemeinschaftlichem Teilerbschein vom 14.5.2002 von L. S. zu, P. A. E. S. - Kl. zu 2. -, B. L. O. - Kl. zu 1. -, E. H.-J. S. - Kl. zu 3. - und E. K.-H. S. zu je 3/20 beerbt. L. S. verstarb am 15.11.1999 und wurde nach dem Teilerbschein vom 5.8.2002 von E. K. R. S. zu [...] sowie nach dem gemeinschaftlichen Teilerbschein vom 15.6.2005 von dem Kl. zu 3., der Kl. zu 1. und E. K.-H. S. zu je 1/4 beerbt. Unter dem 10.9.1990 meldete L. S. vermögensrechtliche Ansprüche an dem Grundstück B. Straße an, diese Anmeldung nahm sie unter dem 1.6.1993 zurück. Mit Schreiben vom 19.5.1995, eingegangen am 22.5.1995 beim Landkreis T.-O., stellte L. S. den Antrag auf Ausgleichsleistungen für die am 3.8.1949 enteignete Hälfte an dem Grundstück B. Straße. Nach der am 21.3.2000 erfolgten Berechnung der Bekl. würde den Kl. für den Verlust des hälftigen Grundstücksanteils eine Entschädigung in Höhe von 13.293,59 € zu gewähren sein. Mit Schreiben vom 14.1.2003 trat K.-H. S. seine Ansprüche auf Wiedergutmachung an seinen Bruder, den Kl. zu 3. ab. Unter dem 24.2.2005 wandte sich der Insolvenzverwalter über das Vermögen von K.-H. S. an die Bekl. im Hinblick auf die erfolgte Abtretung. Hinsichtlich E. S. hat die Bekl. bei folgenden Behörden um Auskunft erbeten: Bundesarchiv Berlin, Sächsisches Hauptstaatsarchiv, Sächsisches Staatsarchiv, Bundesarchiv - Außenstelle Ludwigsburg -, Bundesarchivzentralnachweise und Landesarchiv Sachsen-Anhalt.

Im Schreiben vom 18.11.2006 führte der Kl. zu 3. aus, dass eine Zugehörigkeit zur SS bestanden habe, werde nicht bestritten, wohl aber eine aktive Tätigkeit. Es gebe Beweise, dass E. S. seine Stellung für die Hilfe anderer eingesetzt habe. In der Reichskristallnacht habe er die in der B. Straße wohnende Familie K. vor der bevorstehenden Reichspogromnacht gewarnt und aufgefordert, die Stadt zu verlassen. Herr K. sei Zahnarzt und Jude gewesen. Herr K. habe sich jedoch geweigert. Daraufhin seien von E. S. zwei Wachposten vor dem Haus postiert worden, um die Verfolgung, Festnahme zu einem Verhör oder mögliche Deportation der Familie K. zu verhindern. Im Jahre 1938 habe die Familie K. ihr Haus verkauft und habe 1939 Leipzig verlassen. Ende der 90er Jahre habe der Sohn von Herrn K. L. S. einen Besuch abgestattet, um sich nach dem Befinden der Familie S. zu erkundigen.

Mit Bescheid vom 7.12.2006 lehnte die Bekl. den Antrag auf Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Verlust des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück B. Straße in T. ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es liege ein Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG - vor. Zwar sei nach den bekannten Tatsachen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zu verneinen, ebenso ein Missbrauch der eigenen Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer. Es liege jedoch die 3. Tatbestandsalternative - erhebliches Vorschubleisten zur Aufrechterhaltung und Unterstützung des NS-Systems - vor. E. S. sei freiwillig Mitglied der SS geworden. Der Untersturmführer bei der SS sei der unterste Offiziersrang und entspreche dem Rang eines Leutnants bei der Wehrmacht. Dies sei eine Position, die eine Identifizierung mit dem NS-System voraussetze. Welche Handlungen der Betroffene tatsächlich im Einzelnen vorgenommen habe, könne nicht mehr festgestellt werden. Darauf komme es jedoch bei einem SS-Mann in höherer Funktion auch nicht an. Der aktive Einsatz des Betroffenen sei außerdem durch die Verleihung von Auszeichnungen wie dem "Ehrenkreuz II. Klasse", dem Verwundetenabzeichen, dem SA-Sportabzeichen in Bronze und dem Julleuchter gewürdigt worden. Aufgrund des Auseinanderfallens zwischen Eintrittsdatum in die SS (1932) und Beförderung vom Untersturmführer (1938) könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Dienstgrad [...] in der SS aufgrund der persönlichen Lebensstellung des E. S. verliehen worden sei. Vielmehr deute dies auf einen Karriereweg innerhalb der SS hin, welcher nur Männern mit hoher Zuverlässigkeit und Systemtreue offengestanden habe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kl. am 3.1.2007 Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, für ein erhebliches Vorschubleisten oder Karrierestreben von E. S. seien keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Im Rahmen des Entnazifizierungsprozesses sei er allein aufgrund seiner Stellung als SS-Untersturmführer in die Kategorie der Hauptschuldigen eingeordnet worden, was aber so nicht haltbar sein könne. Wann die Auszeichnung mit dem Julleuchter gewesen sein soll, könne nicht eindeutig belegt werden. Nachforschungen innerhalb der Familie und bei Bekannten hätten ergeben, dass niemand sich an diesen Leuchter erinnern könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.6.2007 wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch der Kl. zurück. Dies im Wesentlichen mit den Gründen des Ausgangsbescheides. Ergänzend wurde ausgeführt, in Übereinstimmung mit dem Urteil des VG Halle vom 7.8.2002 - 1 K 273/99 - werde davon ausgegangen, dass die Beförderung des E. S. zum SS-Untersturmführer das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Vorschubleistens erfülle. Besondere Umstände, die dieser Vermutung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er keine Tätowierung gehabt habe, ändere nichts. Soweit er im 2. Weltkrieg nicht für die SS, sondern für die Wehrmacht eingezogen worden sei, sei anzumerken, dass nach den Angaben der Internetenzyklopädie Wikipedia ca. 60 % der Angehörigen der SS zur Wehrmacht eingezogen worden seien. Soweit im Widerspruchsverfahren ausgeführt werde, dass E. S. durch sein Verhalten in der Reichskristallnacht dem jüdischen Zahnarzt K. bzw. dessen Angehörigen das Leben gerettet habe, sei dafür jeder Beweis schuldig geblieben. Darauf habe E. S. in seinem

tenzyklopädie Wikipedia ca. 60 % der Angehörigen der SS zur Wehrmacht eingezogen worden seien. Soweit im Widerspruchsverfahren ausgeführt werde, dass E. S. durch sein Verhalten in der Reichskristallnacht dem jüdischen Zahnarzt K. bzw. dessen Angehörigen das Leben gerettet habe, sei dafür jeder Beweis schuldig geblieben. Darauf habe E. S. in seinem Schreiben vom 27.1.1948 an die Landesverwaltung beim Rat des Kreises T. nicht hingewiesen. Unzutreffend sei der Hinweis der Kl., E. S. sei bis zu seiner Beförderung zum Untersturmführer nur einfacher SS-Mann gewesen. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und dem Schreiben vom 23.1.1948 ergebe, sei er zuvor als Truppenführer und Hauptscharführer tätig gewesen. Die Kl. haben am 12.7.2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und beziehen sich auf die Erklärungen von E. S. sowie die dem Schreiben vom 23.1.1948 beigefügten eidesstattlichen Versicherungen. Ergänzend führen sie aus, die Mitgliedschaft in der DAF und der NSV stünden, zwar ideologisch gefärbt, in der Tradition der zentralen und gewerkschaftlichen Betätigung. Warum E. S. die Geschehnisse der Reichskristallnacht betreffend die Familie K. nicht zu seiner Entlastung bereits vor der Entnazifizierungskommission vorgetragen habe, könne nur so erklärt werden, dass ihm selber offenbar gar nicht bewusst gewesen sei, dass dies notwendig oder gar wichtig zu seiner Verteidigung habe sein können. Aus dem Umstand, dass E. S. über das SA-Sportzeichen verfügt habe, könne ein erhebliches Vorschubleisten nicht hergeleitet werden. Mit einer besonderen Ideologie sei das SA-Sportzeichen nicht belegt. Aufgrund einer Kriegsverletzung sei ihm das Verwundetenabzeichen in schwarz am 24.2.1941 verliehen worden. Ferner habe er auch das Eiserne Kreuz 2. Klasse im Juli 1940 erhalten. Die Beförderung zum Untersturmführer der SS sei am 11.9.1938 erfolgt, da man ihn als frühzeitiges Mitglied der SS zu dem Führer eines Motortrupps gemacht habe. Als solcher sei er jedoch offenbar niemals tatsächlich eingesetzt worden, zumal er über keinen Führerschein verfügt habe. Erklärlich sei die Beförderung ausschließlich deswegen, weil der Bruder von E. S., P. S., in der T. Kaserne der Wehrmacht als Spieß eingesetzt gewesen sei. Als solcher sei es ihm möglich gewesen, seinem Bruder den Auftrag zu verschaffen, Reitstiefel für die dort stationierte Reitstaffel zu fertigen. Allein aus diesem Grund dürfte es zu einer Beförderung gekommen sein, zumal E. S. niemals an irgendwelchen Ausbildungen teilgenommen habe. Denn als Schuhmachermeister mit vielen Beschäftigten sei ihm dies gar nicht möglich gewesen. Die Schwestern M. könnten sich auch nicht daran erinnern, E. S. jemals in Uniform oder bei der Teilnahme an Aktionen in der Stadt oder der Umgebung gesehen zu haben. Gerade in einer Kleinstadt wie T. wäre so etwas natürlich aufgefallen. Allein wegen seines Berufes sei E. S. in T. bekannt gewesen. Daran ändere nichts die Entscheidung in der Entnazifizierungskommission. Es habe sich um ein reines Masseverfahren gehandelt. Nach dem Urteil sei E. S. bereits im Jahre 1950 wieder in die Handwerksrolle eingetragen worden und habe die Leitung seines Geschäfts übernommen. Auch sei E. S. entgegen dem im Urteil ausgesprochenen Verbot zur Wahl gegangen. In der eidesstattlichen Versicherung des Kl. zu 2. vom 22.7.2007 wird zu dem Vorgang in der Reichskristallnacht betreffend die Familie K. ausgeführt. Nach einem Gesprächsprotokoll vom 13.7.2007

srolle eingetragen worden und habe die Leitung seines Geschäfts übernommen. Auch sei E. S. entgegen dem im Urteil ausgesprochenen Verbot zur Wahl gegangen. In der eidesstattlichen Versicherung des Kl. zu 2. vom 22.7.2007 wird zu dem Vorgang in der Reichskristallnacht betreffend die Familie K. ausgeführt. Nach einem Gesprächsprotokoll vom 13.7.2007 hätten die Schwestern G. M. und W. M. zu der Familie K. ausgeführt. An ein Auftreten des E. S. in Uniform oder der Teilnahme an Aktionen in der Stadt oder Umgebung könnten sich die Schwestern M. nicht erinnern. Zusammenkünfte und Ähnliches von SS-Angehörigen hätte es im Hause nicht gegeben. E. S. habe nicht den Eindruck gemacht, dass er sich für die politischen Geschehnisse besonders interessiere bzw. sein Verhalten habe keine Rückschlüsse darauf zugelassen, dass er mit dem System sympathisiere oder gar fanatisch gewesen sei. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Die Erbengemeinschaft nach E. S., bestehend unter anderem aus den Kl., hat einen Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsleistungen für den Verlust des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück B. Straße in T. Der dies ablehnende Bescheid der Bekl. vom 7.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 14.6.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kl. haben innerhalb der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG fristgemäß einen Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt. Danach endete die Antragsfrist sechs Monate nach dem am 1.12.1994 in Kraft getretenen Ausgleichsleistungsgesetz, mithin am 31.5.1995. Wird ein Antrag auf Rückübertragung gestellt, so gilt dieser zugleich als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Kl., L. S., ihren Antrag auf Rückübertragung im Jahr 1993 zurückgenommen hat, stellte sie am 22.5.1995 beim Landkreis T.-O. einen Antrag auf Ausgleichsleistungen, der damit fristgemäß ist. Rechtsgrundlage für den von den Kl. geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichsleistung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte i. S. d. § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weitere Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Hier ist der Vater der Kl., E. S., hinsichtlich des hälftigen Anteils an dem Grundstück B. Straße in T., Flurstück [...], eingetragen im Grundbuch von T., auf besatzungshoheitlicher Grundlage, nämlich dem SMAD-Befehl Nr. 64 i. V. m. dem Beschluss der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 durch die Aufnahme unter der lfd. Nr. 47 in die Liste A - sonstiges Vermögen - des Landes Sachsen-Anhalt entschädigungslos enteignet worden. Die Kl. sowie E. K. R. S. und E. K.-H. S. sind dessen Erben bzw. Erbeserben. Da die Kl. Ausgleichsleistungen zugunsten der Erbengemeinschaft nach E. S. beantragt haben, ist es unschädlich, dass E. K. R. S. und E. K.-H. S. nicht zu den Kl. gehören. Welche Auswirkung die Abtretung der Ansprüche von E. K.-H. S. an den Kl. zu 3. hat, bedarf hier ebenfalls keiner Erörterung. Die Gewährung von Ausgleichsleistungen ist nicht nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen (1. Alternative), in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht (2. Alternative) oder dem nationalsozialistischem System erheblich Vorschub geleistet (3. Alternative) hat. Unstreitig liegen weder die Voraussetzungen der Ausschlussgründe der 1. Tatbestandsalternative noch der 2. Tatbestandsalternative vor. Allein der Umstand, dass E. S. Zwangsarbeiter beschäftigt hat, erfüllt an sich noch nicht den Ausschlusstatbestand eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2007 - 3 C 38.05 -, BVerwGE 128, 155 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der Zwangsarbeiter durch E. S. die Voraussetzungen der

mstand, dass E. S. Zwangsarbeiter beschäftigt hat, erfüllt an sich noch nicht den Ausschlusstatbestand eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2007 - 3 C 38.05 -, BVerwGE 128, 155 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung der Zwangsarbeiter durch E. S. die Voraussetzungen der 1. Tatbestandsalternative erfüllen würden, liegen nicht vor und wurden von der Bekl. auch nicht geltend gemacht. Der hier allein in Betracht kommende Ausschlussgrund der 3. Tatbestandsalternative - des erheblichen Vorschubleistens für das nationalsozialistische System -, auf den sich die Bekl. beruft, liegt ebenfalls nicht vor. Das erhebliche Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems i. S. v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG weist eine objektive und eine subjektive Komponente auf. In objektiver Hinsicht ist Voraussetzung, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007 - 5 B 148.07 -, ZOV 2007, 228, Urt. v. 19.10.2006 - 3 C 39.05 -, ZOV 2007, 75 [76] = LKV 2007, 223 [224]). Dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein muss, ist nicht geboten. Die unterstützende Tätigkeit muss sich allerdings auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht. Ein erhebliches Vorschubleisten i. S. v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialistischen Systems möglich. Ferner kann der von § 1 Abs. 4 AusglLeistG geforderte qualifizierte Nutzen für das nationalsozialistische System nicht allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, die zudem für ein Vorschubleisten nicht erforderlich ist, hergeleitet werden. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, aaO.; Urt. v. 19.10.2006 aaO.; Urt. v. 17.3.2005 - 3 C 20.04 -, BVerwGE 123, 142 ff. = ZOV 2005, 233 ff. = NVwZ 2005, 1192 ff.).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt bereits in objektiver Hinsicht kein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems durch E. S. vor. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, aaO.; Urt. v. 19.10.2006 aaO.; Urt. v. 17.3.2005 aaO.), geht die Kammer davon aus, dass unter "Wahrnehmung" bereits das Innehaben bzw. Bekleiden einer herausgehobenen Funktion zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund stellt die Funktion eines SS-Untersturmführers zwar eine herausgehobene Funktion dar, die regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt. Denn aus dem Innehaben einer solchen Funktion ist in der Regel darauf zu schließen, dass diese auch im Sinne des nationalsozialistischen Systems ausgeübt wurde (1.). Im Fall von E. S. wird jedoch diese Indizwirkung durch eine Gesamtschau der nach Aktenlage vorliegenden außergewöhnlichen entlastenden Umstände ausgeräumt, die dafür sprechen, dass E. S. seine Funktion als SS-Untersturmführer nicht im Sinne des nationalsozialistischen Systems ausgeübt hat (2.). Die von ihm innegehabten Auszeichnungen vermögen ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ebenfalls nicht zu begründen (3.).

1. Dass die Funktion eines SS-Untersturmführers eine herausgehobene Funktion darstellt, ergibt sich aus Folgendem:

Die allgemeine SS war ursprünglich eine Untergruppierung der Sturmabteilung - SA - gewesen und benutzte dementsprechend weitgehend die SA-Dienstgradbezeichnungen. Nach dem Röhm-Putsch im Jahr 1934 wurde die SS völlig von der SA gelöst. Im Herbst 1934 benannte sich die eigentliche SS in allgemeine SS um, um sich von den bewaffneten Verbänden, der Verfügungstruppe (SS-VT), die den Kern der späteren Waffen-SS bildete, und den SS-Totenkopfverbänden abzuheben. Die allgemeine SS bestand bis auf eine kleine Anzahl hauptberuflicher Führer weiterhin nur aus freiwilligen berufstätigen Mitgliedern, die in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens oft wichtige Positionen hatten. Im Juni 1944 gehörten etwa 600.000 Mann zur Waffen-SS. Die allgemeine SS bestand zu dieser Zeit aus etwa 40.000 Mann (vgl. Kammer/Bartsch, Lexikon Nationalsozialismus, 6. Aufl., S. 237 ff.). Die Ränge der SS waren in etwa der Rangfolge der Heeresränge nachgebildet. Der Untersturmführer entspricht dem Rang des Leutnants der Wehrmacht und zählt zu der untersten Gruppe der Offiziersränge (vgl. Kammer/Bartsch, Lexikon Nationalsozialismus, 6. Aufl., S. 242; Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte vom 15.5.2008 unter Verweis auf das beigefügte Schema der Dienstränge von Wehrmacht, Polizei, SS und SA; Auskunft des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes vom 18.4.2008). In den Nürnberger Prozessen wurde die SS - einschließlich Waffen-SS, SS-Totenkopfverbände und SD - als Gesamtorganisation der NSDAP zur verbrecherischen Gruppe und Organisation erklärt (vgl. Kammer/Bartsch, aaO., S. 178). Dies sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einer Gesamtzahl von mehreren hunderttausend SS-Angehörigen nicht jeder Einzelne direkt an Kriegsverbrechen beteiligt war, allerdings die verbrecherischen Handlungen nicht ohne die organisatorische, praktische und moralisch-ideologische Unterstützung der gesamten Organisation hätten durchgeführt werden können.

Nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26.6.1946 Abschnitt II, Art. II Nr. 7 i. V. m. Anhang A zu Direktive Nr. 38, Abschnitt I E Nr. 2 gehörten von den Angehörigen der allgemeinen SS alle Offiziere abwärts bis und einschließlich Untersturmführer zu der Kategorie der Hauptschuldigen. Diese Einstufung bedeutete jedoch lediglich den Einstieg in das Entnazifizierungsverfahren, dagegen gab sie die endgültige Einstufung und Sanktionierung des Betroffenen noch nicht vor. Vielmehr war bei diesen Personen, die unter die Kategorie der Hauptschuldigen fielen, sorgfältig zu prüfen und falls die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig machten, diese vor Gericht zu stellen (vgl. Anhang A, Abschnitt I zu Direktive Nr. 38). Auch die praktische Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 belegt, dass sich trotz Innehabung der gleichen Funktionen nach dem Durchlauf des vorgesehenen Überprüfungsverfahrens eine höchst unterschiedliche Zuordnung zu einer der Kategorien ergab (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, aaO. 79 bzw. 227). Als Angehöriger der allgemeinen SS in der Funktion eines SS-Untersturmführers fiel E. S. nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 unter die Kategorie der Hauptschuldigen. Nach der Entscheidung der Entnazifizierungskommission für den Landkreis T. vom 11.2.1948 wurde ihm das aktive und passive Wahlrecht auf Dauer entzogen. Ferner wurde ihm unter anderem verboten, eine kontrollierende, leitende oder andere organisatorische Tätigkeit in öffentlichen oder privaten Betrieben auszuüben. Begründet wurde diese Entscheidung allein damit, dass er unter die oben genannte Gruppe der Hauptschuldigen fiel. Belastende Zeugenaussagen oder Ausführungen zu seiner Tätigkeit als SS-Untersturmführer lagen der Entscheidung der Entnazifizierungskommission nicht zugrunde. Für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist die Entscheidung der Entnazifizierungskommission jedoch ohne Bedeutung. Die Einstufung von E. S. in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann lediglich Anhaltspunkte für die Unwürdigkeit i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben. Denn die Einstufung nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 bewirkt keine Vermutung für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Die Einstufung entsprechend der Funktion nach dem Anhang zur Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann zwar Anhaltspunkte für die Unwürdigkeit i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben. Sie kann eine Einzelbetrachtung und Bewertung aber nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006, aaO. 79 bzw. 227).

Die sich aus der Einstufung von Personen der allgemeinen SS bis zum Untersturmführer als Hauptschuldiger nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 bietenden Anhaltspunkte für ein erhebliches Vorschubleisten i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG in Verbindung mit der Stellung der SS innerhalb des nationalsozialistischen Systems und deren Einstufung bei den Nürnberger Prozessen als verbrecherische Organisation rechtfertigen den Schluss, dass die Funktion eines SS-Untersturmführers eine herausgehobene Funktion darstellt, die regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG darstellt. 2. Im Fall von E. S. wird jedoch diese Indizwirkung durch eine Gesamtschau der nach Aktenlage vorliegenden außergewöhnlichen entlastenden Umstände ausgeräumt, die dafür sprechen, dass E. S. seine Funktion als SS-Untersturmführer nicht im Sinne des nationalsozialistischen Systems ausgeübt hat, so dass ein erhebliches Vorschubleisten des nationalsozialistischen Systems i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht vorliegt. Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass E. S. nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen hat, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken und dies auch zum Ergebnis hatte, liegen nicht vor. Die allein hierfür in Frage kommende Beförderung von E. S. im Jahr 1938 zum SS-Untersturmführer, aus der die Bekl. Handlungen im vorgenannten Sinne schlussfolgert, ist hier nicht geeignet, diese zu begründen. E. S. wurde am 1.9.1931 Mitglied der NSDAP und trat am 15.1.1932, mithin mit 24 Jahren, in die SS ein. Daraus folgt zwar eine Unterstützung des nationalsozialistischen Systems. Allein aus der bloßen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann jedoch ein erhebliches Vorschubleisten i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.8.2007, aaO.). Dies könnte nur mit seiner Beförderung zum SS-Untersturmführer begründet werden. Es ist jedoch hier nichts dafür ersichtlich, dass die Beförderung von E. S. auf ein engagiertes Erfüllen seiner Funktion in der SS zurückzuführen ist. Vielmehr handelte es sich dabei um eine Regelbeförderung, die allein auf seiner Dienstzeit beruhte. Wie bereits ausgeführt, waren die Ränge der SS in etwa der Rangfolge der Heeresränge nachgebildet. Das Tragen der Dienstränge war auch nicht mit entsprechender Ausbildung und Führungserfahrung bei verschiedenen Truppenteilen (dienstliche Verwendungen) verbunden, wie es beim deutschen Militär die Regel vor einer Beförderung war, wobei die Eignung und Befähigung des Soldaten auch immer eine Rolle spielte. Der Untersturmführer entspricht dem Rang des Leutnants der Wehrmacht, der im vorliegenden Fall sechs Jahre nach Eintritt in die SS vergeben wurde, was der Normalität damaliger Stehzeit entsprach (vgl. Auskunft des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes v. 18.4.2008, aaO.). Nach der Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte v. 15.5.2008 waren Hauptkriterien für die Beförderung in der SS weltanschauliche Fähigkeit, SS-mäßige Gesinnung und Lebensführung sowie dienstliche Leistungen. Formelle Qualifikationen spielten eher eine untergeordnete Rolle. Wie bei den Verwaltungs- und Wehrmachtslaufbahnen gab es auch die Regelbeförderung aufgrund des Dienstalters. Im vorliegenden Fall scheine, nach der

riterien für die Beförderung in der SS weltanschauliche Fähigkeit, SS-mäßige Gesinnung und Lebensführung sowie dienstliche Leistungen. Formelle Qualifikationen spielten eher eine untergeordnete Rolle. Wie bei den Verwaltungs- und Wehrmachtslaufbahnen gab es auch die Regelbeförderung aufgrund des Dienstalters. Im vorliegenden Fall scheine, nach der Ansicht des Instituts für Zeitgeschichte, beachtlich, dass der Betreffende nach sechsjähriger SS-Zugehörigkeit von einem (anzunehmenden) Unteroffiziersdienstgrad (SS-Unterführer) in die Offizierslaufbahn (SS-Führer) aufstieg (vgl. Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte v. 15.5.2008, aaO.). In der Wehrmacht hatte E. S. den Dienstgrad eines Unteroffiziers. In der Ahnentafel wird sein Dienstgrad mit SS-Hauptscharführer angegeben. Dieser entspricht dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels in der Wehrmacht und gehört noch zu den Unteroffiziersrängen (vgl. Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte v. 15.5.2008, aaO.). Wann E. S. der Dienstgrad des SS-Hauptscharführers verliehen wurde, ist mangels konkreter Zeitangabe nicht feststellbar. Die Ahnentafel enthält nur den Vermerk "geprüft 15.2.1939". Im Jahr 1939 war E. S. aber bereits SS-Untersturmführer. Es spricht viel dafür, dass E. S. im Jahr 1934 im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes - nach den Angaben in der Ahnentafel P.-E. A. am 16.2.1934 - in der Ahnentafel seinen Dienstgrad mit SS-Hauptscharführer angegeben hat. Denn die entsprechenden Angaben waren vom SS-Angehörigen auszufüllen. Da der Dienstgrad des SS-Hauptscharführers zu den Unteroffiziersrängen zählt und E. S. in der Wehrmacht den Dienstgrad des Unteroffiziers hatte, spricht viel dafür, dass er allein in diesem Zusammenhang den Dienstgrad des SS-Hauptscharführers erlangte und nicht aufgrund einer Beförderung. Für eine Beförderung zum SS-Hauptscharführer ist jedenfalls nichts ersichtlich. Nach der Mitgliedskarte wurde er am 11.9.1938 zum Untersturmführer befördert. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits mehr als sechs Jahre Mitglied der SS. Sowohl nach der Auskunft des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes als auch des Instituts für Zeitgeschichte entspricht der Zeitpunkt der hier vorliegenden Beförderung den Stehzeiten bzw. der Regelbeförderung aufgrund des Dienstalters. Insofern ist im vorliegenden Fall allein aufgrund der Beförderung nicht zwangsläufig anzunehmen, dass diese auf besonderem Einsatz oder Leistung von E. S. für das nationalsozialistische System beruhte. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, das zeitliche Auseinanderfallen zwischen Eintrittsdatum in die SS und Beförderung zum Untersturmführer deute auf einen Karriereweg innerhalb der SS hin, welcher nur Männern mit hoher Zuverlässigkeit und Systemtreue offengestanden habe, werden durch die Aktenlage und Auskünfte nicht bestätigt. E. S. selbst schildert die Umstände seiner Beförderung im Schreiben vom 23.1.1948 dahingehend, dass er 1938 zu den 10 ältesten SS-Männern in T. gehört habe und für den Motortrupp der SS ein Führer benötigt worden sei, so dass man ihn zunächst zum Truppenführer ernannt habe, obwohl er weder ein Kraftrad noch ein Auto sein Eigen genannt und auch für den Motorsport keinerlei Interesse gehabt habe. Im Laufe der Zeit sei er dann zum Sturmführer ernannt worden. Die Kl. führen aus, dass E. S. über keinen Führerschein verfügt habe. Nach ihren Angaben sei die Beförderung dahingehend zu erklären, dass der Bruder von E. S., P. S., in der T. Kaserne der Wehrmacht als Spieß eingesetzt gewesen sei. Als

r den Motorsport keinerlei Interesse gehabt habe. Im Laufe der Zeit sei er dann zum Sturmführer ernannt worden. Die Kl. führen aus, dass E. S. über keinen Führerschein verfügt habe. Nach ihren Angaben sei die Beförderung dahingehend zu erklären, dass der Bruder von E. S., P. S., in der T. Kaserne der Wehrmacht als Spieß eingesetzt gewesen sei. Als solcher sei es ihm möglich gewesen, seinem Bruder den Auftrag zu verschaffen, Reitstiefel für die dort stationierte Reitstaffel zu fertigen. Allein aus diesem Grund dürfte es zu einer Beförderung gekommen sein, zumal E. S. niemals an irgendwelchen Ausbildungen teilgenommen habe. Inwiefern die Beförderung von E. S. zum SS-Untersturmführer mit Aufträgen für Reitstiefel der Reiterstaffel zusammenhängt, ist nicht feststellbar und wird von den Kl. auch nur vermutet. Nach den eigenen Angaben von E. S. stand seine Beförderung im Zusammenhang mit dem Motortrupp, für den ein Führer benötigt wurde und er zu den 10 ältesten SS-Männern in T. gehörte. Dies spricht dafür, dass die Beförderung allein auf die Stehzeit bzw. das Dienstalter von E. S. bei der SS zurückzuführen ist, ohne dass er aufgrund seiner persönlichen Lebensstellung durch aktive Wahrnehmung seiner Tätigkeit für die SS und das nationalsozialistische System im Rahmen eines Karriereweges die Beförderung zum SS-Untersturmführer erworben hat. Gegen die Annahme, dass E. S. mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen hat, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken und dies auch zum Ergebnis hatten, spricht die Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen über die Person des E. S. E. S. war orthopädischer Schuhmachermeister, der nach seinen Angaben im Schreiben vom 23.1.1948 davon ausging, dass die NSDAP sozialistische Ziele verfolgte und er als einfacher Handwerker den Weitblick für die politische Einsicht nicht gehabt habe. In die Reihen der SS sei er weniger aus Neigung als aufgrund der Tatsache gekommen, dass er über eine erhebliche Körpergröße (1,82 m) verfügte. Nach seinen glaubhaften Angaben hat er sich weder für die NSDAP noch für die SS propagandistisch betätigt und auch kein Mitglied für die SS geworben. Er hat seine sämtlichen fünf Kinder taufen lassen und nicht darauf hingewirkt, dass sein ältester Sohn den HJ-Dienst leistet. Er selbst habe Tag für Tag bis spät in die Nacht in seiner Schuhmacherwerkstatt gearbeitet. Für die Glaubhaftigkeit seiner Erklärung spricht der Umstand, dass er gegenüber der Entnazifizierungskommission angegeben hat, dass er zum Beitritt zur SS nicht gezwungen wurde. Einmal sei er im Jahr 1933 zum Reichsparteitag in Nürnberg gewesen. Die vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen seiner Arbeiter bzw. Zwangsarbeiter W. B. und F. L. (Jugoslawien) beschreiben E. S. als vorbildlichen Arbeitgeber, der nie versucht hat, sie für die NSDAP oder ihre Organisation zu werben oder sie im nationalsozialistischen Sinne zu beeinflussen. Er hat sowohl seine deutschen Arbeitskräfte als auch die ausländischen (Franzosen, Russen, Polen und Jugoslawen) sehr gut behandelt. Dies nicht nur im Hinblick auf die Verpflegung, sondern auch durch Einbeziehung in seine Familie, zum Beispiel bei Familienfeiern. Auch vor der Entnazifizierungskommission hat F. L. nach dem Schreiben vom 11.2.1948 ausgesagt, dass E. S. ihm als Nichtdeutschen immer geholfen habe, ob es mit Essen oder mit

, Polen und Jugoslawen) sehr gut behandelt. Dies nicht nur im Hinblick auf die Verpflegung, sondern auch durch Einbeziehung in seine Familie, zum Beispiel bei Familienfeiern. Auch vor der Entnazifizierungskommission hat F. L. nach dem Schreiben vom 11.2.1948 ausgesagt, dass E. S. ihm als Nichtdeutschen immer geholfen habe, ob es mit Essen oder mit Wäsche gewesen sei. Er sei von ihm als Schuhmacher eingestellt worden, nachdem er nach dem Zusammenbruch nach T. verschlagen worden sei und eigentlich in der Landwirtschaft habe arbeiten sollen, obwohl er Schuhmacher von Beruf sei. Der von den Kl. im Widerspruchsverfahren geschilderte Einsatz von E. S. zugunsten der Familie des jüdischen Zahnarztes K. in der Reichspogromnacht steht im Einklang mit dem Bild von E. S. aus den eidesstattlichen Versicherungen. E. S. habe die Familie K. vor der Reichspogromnacht gewarnt und sie aufgefordert, die Stadt zu verlassen. Nachdem Herr K. sich geweigert habe, habe E. S. zwei Männer vor dem Haus postieren lassen, um die Verfolgung, Festnahme zu einem Verhör oder mögliche Deportation der Familie K. zu verhindern und Plünderungen zu vermeiden. Der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags steht nicht entgegen, dass, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, E. S. in seinem Schreiben vom 27.1.1948 an die Landesverwaltung beim Rat des Kreises T. auf sein Verhalten in der Reichspogromnacht nicht hingewiesen hat. Dass dies nicht erfolgte, könnte, wie die Kl. ausführen, damit erklärt werden, dass ihm offenbar gar nicht bewusst gewesen sei, dass dies notwendig oder gar wichtig zu seiner Verteidigung habe sein können. Möglicherweise hat E. S. aber auch mangels eines vorwerfbaren Handelns keinen Grund für eine Verteidigung gesehen. Jedenfalls ist aus dem Umstand, dass er sein Verhalten gegenüber der Familie K. in der Reichspogromnacht nicht in dem Schreiben vom 27.1.1948 erwähnt hat, nicht darauf zu schließen, dass dieser Vortrag unglaubhaft ist. Nach dem Vortrag der Kl. unter Bezugnahme auf ein Gesprächsprotokoll vom 13.7.2007 hätten die Schwestern G. und W. M. unter anderem ausgeführt, sie könnten sich an ein Auftreten des E. S. in Uniform oder die Teilnahme an Aktionen in der Stadt oder Umgebung nicht erinnern. Zusammenkünfte und Ähnliches von SS-Angehörigen hätte es im Hause nicht gegeben. E. S. habe nicht den Eindruck gemacht, dass er sich für die politischen Geschehnisse besonders interessiere bzw. sein Verhalten habe keine Rückschlüsse darauf zugelassen, dass er mit dem System sympathisiere oder gar fanatisch gewesen sei. Die Bekl. hat trotz erheblicher Ermittlungen in verschiedenen Archiven keine Unterlagen ermitteln können, die auf eine unterstützende Tätigkeit von E. S. für spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems hindeuten könnten. Das Ergebnis ihrer Ermittlungen beschränkt sich allein auf die Tatsache der Beförderung von E. S. zum SS-Untersturmführer. Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass nach den vorliegenden Unterlagen selbst im Zusammenhang mit der Enteignung des hälftigen streitigen Grundstücksanteils und auch im Rahmen des Verfahrens vor der Entnazifizierungskommission keine belastenden Unterlagen betreffend das Handeln von E. S., zum Beispiel aufgrund von Zeugenaussagen, vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass E. S. seine Funktion als SS-Untersturmführer im Sinne des nationalsozialistischen Systems ausgeübt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass E. S. als Schuhmachermeister und langjähriges Mitglied der SS in T.

den Unterlagen betreffend das Handeln von E. S., zum Beispiel aufgrund von Zeugenaussagen, vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass E. S. seine Funktion als SS-Untersturmführer im Sinne des nationalsozialistischen Systems ausgeübt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass E. S. als Schuhmachermeister und langjähriges Mitglied der SS in T. bekannt war. Selbst das im Rahmen des Entnazifizierungsverfahrens gegen E. S. auf Dauer verhängte aktive und passive Wahlverbot wurde nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl. nicht umgesetzt, vielmehr ist E. S. zur Wahl gegangen und ist bereits 1950 wieder in die Handwerksrolle eingetragen worden. Damit wurde bereits nach zwei Jahren an dem Verbot, eine kontrollierende, leitende oder andere organisatorische Tätigkeit in öffentlichen oder privaten Betrieben auszuüben sowie Arbeiter und Angestellte zu beschäftigen, nicht mehr festgehalten. Aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen, den Schreiben von E. S. aus den Jahren 1946 und 1948, den eidesstattlichen Versicherungen von W. B. und F. L. sowie der Zeugenaussage von F. L. vor der Entnazifizierungskommission und dem Vortrag der Kl. ergibt sich nicht, dass E. S. dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet und die von ihm innegehabte Funktion als SS-Untersturmführer tatsächlich im Sinne des nationalsozialistischen Systems ausgeübt hat, so dass seine Beförderung allein auf der aufgrund seiner Dienstzeit zurückzuführenden Stehzeit beruhte bzw. als Regelbeförderung anzusehen ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13.11.2006 ausgeführt hat "Der Umstand, dass ein "konkretes" Tun oder Unterlassen des Rechtsvorgängers der Kl. in den Archivunterlagen nicht belegt ist, hindert nicht den Schluss, dass in der durch Archivunterlagen belegten engagierten Erfüllung von Parteiämtern und -funktionen ein erhebliches Vorschubleisten der Ziele der NSDAP zu sehen ist" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 - 5 B 33.06, ZOV 2007, 179), fehlt es im vorliegenden Fall an einem Beleg für eine engagierte Erfüllung der von E. S. innegehabten Funktion als SS-Untersturmführer. Die Berufung der Bekl. auf das Urteil des VG Halle vom 7.8.2002 - 1 A 273/99 - (zitiert nach Juris) vermag die Ansicht der Bekl. nicht zu stützen. Der der Entscheidung des VG Halle zugrunde liegende Sachverhalt weicht von dem hier vorliegenden ab. Dem Urteil des VG Halle lag das Verfahren von Kl. zugrunde, deren Rechtsvorgänger die Position eines SS-Obersturmführers innehat, die dem Dienstgrad eines Oberleutnants entsprach. Dieser wurde drei Jahre nach seinem Eintritt in die SS zum SS-Untersturmführer und schließlich zum SS-Obersturmführer befördert und wurde darüber hinaus mit dem Totenkopfring ausgezeichnet. Zwar hat das VG Halle ausgeführt, es könne vorliegend dahingestellt bleiben, ab welchem Dienstgrad oder Eintrittsdatum in die NSDAP ein erhebliches Vorschubleisten immer anzunehmen sei. Denn jedenfalls sei nach der Ansicht der Kammer zumindest beim Erreichen eines Offiziersrangs in der allgemeinen SS die Grenze überschritten, wenn nicht außergewöhnliche entlastende Umstände hinzutreten, die vorliegend nicht ersichtlich seien (vgl. VG Halle, Urt. v. 7.8.2002 - 1 A 273/99 -, zitiert nach Juris Rz. 32). Derartige außergewöhnliche entlastende Umstände liegen jedoch gerade in dem vorliegenden Fall - wie ausgeführt - vor. 3. Entgegen dem Vortrag der Bekl. lassen die von E. S. innegehabten Auszeichnungen (Julleuchter, Ehrenwinkel, SA-Sportabzeichen,

d nicht ersichtlich seien (vgl. VG Halle, Urt. v. 7.8.2002 - 1 A 273/99 -, zitiert nach Juris Rz. 32). Derartige außergewöhnliche entlastende Umstände liegen jedoch gerade in dem vorliegenden Fall - wie ausgeführt - vor. 3. Entgegen dem Vortrag der Bekl. lassen die von E. S. innegehabten Auszeichnungen (Julleuchter, Ehrenwinkel, SA-Sportabzeichen, Verwundetenabzeichen und Eisernes Kreuz 2. Klasse) keinen Schluss auf ein Engagement und damit ein erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System zu. 3.1. Der germanische Julleuchter ist ein vorchristlicher, nordischer Kulturgegenstand, der die Sonnenwende symbolisiert. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde er im Rahmen des Brauchtums der SS verwendet. Der SS-Julleuchter war ein Kerzenhalter aus Ton, der mit Symbolen verziert war, die an Runen und germanische Symbole erinnern sollten. Vor allem beim Julfest, das die Nationalsozialisten anstelle des christlichen Weihnachtsfestes propagierten, wurden Julleuchter angezündet. Häftlinge des KZ Dachau stellten im Jahre 1939 52.635 Julleuchter her. Die Angaben über die in der Modellierwerkstatt des Klinkerwerks im KZ Neuengamme im Jahr 1943 hergestellten Exemplare sind widersprüchlich und belaufen sich auf 15.116 bzw. ca. 150.000 Stück (vgl. Auskunft des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes v. 18.4.2008 unter Verweis auf: http://de.

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org/wiki/julleuchter). Vom Reichsführer der SS wurde der Julleuchter gerne auch als Geschenk verwendet als eine Art Auszeichnung (vgl. Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte v. 15.5.2008 unter Verweis auf die Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 5. Aufl., S. 592). Bereits die Anzahl der hergestellten Julleuchter und deren Material lässt darauf schließen, dass es sich um keine "besondere" Auszeichnung gehandelt hat, die nur ausgewählten SS-Männern zuteil wurde. Anhaltspunkte dafür, dass E. S. den Julleuchter aufgrund eines engagierten Handelns als SS-Mann im Sinne des nationalsozialistischen Systems erhalten hat, liegen nicht vor. Es spricht viel dafür, dass er diese Auszeichnung allein aufgrund seines Dienstalters bei der SS erhielt, da er auch Winkelträger war. 3.2. Aus dem Umstand, dass E. S. nach der Bezeichnung in seiner SS-Karteikarte "Winkelträger" war, lässt sich ein erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System nicht begründen.

"Winkelträger" nannte man die Träger der "Ehrenwinkel für alte Kämpfer". Der SS-Ehrenwinkel war ein silberner Winkel auf schwarzem Grund. Mit dem sog. "Ehrenwinkel" wurden "alte Kämpfer" der SS aus der Masse der SS-Angehörigen herausgehoben. Als "alte Kämpfer" galten im Allgemeinen Mitglieder, die der SS vor 1933 beigetreten waren (vgl. Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte v. 29.5.2008). Der Dienstgrad innerhalb der SS war für den Erwerb unerheblich. Der Ehrenwinkel konnte daher an Mannschafts- sowie Offiziersdienstgrade vergeben werden. Für dessen Verleihung musste sein Träger eine Mitgliedsnummer unter 50.000 oder bei einer höheren Mitgliedsnummer einen Eintritt in die NSDAP vor dem 1.1.1933 und damit eine Parteinummer bis 300.000 zu verzeichnen haben (vgl. Auskunft des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes v. 18.4.2008 aaO. unter Verweis auf: http://de.

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org/wiki/ehrenwinkel_ der_Alten_K%C3%A4mpfer). Vorliegend hat E. S. allein wegen seines Eintritts in die SS und NSDAP vor 1933 den SS-Ehrenwinkel erhalten. Bereits am 1.9.1931 wurde er Mitglied der NSDAP und am 15.1.1932 trat er in die SS unter der Mitgliedsnummer 28.745 ein. Insofern ist allein aus der Verleihung des SS-Ehrenwinkels keine Schlussfolgerung auf ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG möglich.

3.3. Die Auszeichnung von E. S. mit dem SA-Sportabzeichen ist ebenso wenig geeignet, daraus Handlungen herzuleiten, die dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet haben. Soweit die Bekl. vorträgt, zu den Lebensumständen von E. S. hätten offenbar auch die Bemühungen gehört, die ganz im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie gewesen seien, sich als "Parteigenosse" hinreichend körperlich zu ertüchtigen, was durch die Auszeichnung mit dem SA-Sportabzeichen belegt sei, verkennt sie, dass die unterstützende Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG sich auf spezifische Ziele des nationalsozialistischen Systems bezogen haben muss. Dies vermag eine sportliche Betätigung allein nicht zu bewirken. Das deutsche Sportabzeichen wurde 1912 unter dem Namen "Auszeichnung für vielfältige Leistung auf dem Gebiet der Leibesübungen" geschaffen und ist auf Carl Diem zurückzuführen. In der Zeit des Nationalsozialismus trug es von 1934 bis 1945 den Namen "Reichssportabzeichen" (vgl. http://de.

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org/wiki/Deutsches_Sportabzeichen). Das SA-Sportabzeichen diente in der Zeit des Nationalsozialismus als Auszeichnung für Männer, die sich gem. der nationalsozialistischen Ideologie zur "Hebung der Volksgesundheit" sportlich betätigten. Das Abzeichen wurde in Bronze, Silber und Gold verliehen. Der Erwerb des Abzeichens war bis 1935 an die Mitgliedschaft in der SA gebunden. Am 18.2.1935 bestimmte Hitler, dass es auch von Nicht-SA-Mitgliedern erworben und getragen werden durfte. Der Erwerber musste zwischen 18 und 35 Jahre alt und nach dem nationalsozialistischem Ideal "wehrwürdig" sein. Er musste durch eine ärztliche Untersuchung für wehrtauglich befunden worden sein. Die Leistungsprüfung umfasste drei Gruppen. Gruppe 1 enthielt an der Leichtathletik orientierte Übungen. Die Ausrichtung auf militärisches Training, z. B. in Form des Gepäckmarsches, wird in den Gruppen 2 und 3 deutlich. Im Gegensatz zum Bronzeabzeichen, das eine tatsächliche Sportauszeichnung war, waren die silbernen und goldenen Varianten Rangabzeichen, deren Erhalt an regelmäßige Wiederholungsübungen gebunden war (vgl. http://de.

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org/wiki/SA-Sportzeichen). Vorliegend hat E. S. lediglich das SA-Sportzeichen in Bronze erhalten, so dass es sich um eine tatsächliche Sportauszeichnung handelte. Im Hinblick auf das Reichssportzeichen ist bei ihm vermerkt "Attest". Dies spricht gerade gegen die von der Bekl. vorgetragenen Bemühungen der "hinreichenden körperlichen Ertüchtigung". Ein erhebliches Vorschubleisten des nationalsozialistischen Systems vermag vorliegend das SA-Sportzeichen nicht zu begründen. 3.4. Das von E. S. erhaltene Verwundetenabzeichen und die Auszeichnung mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse (und nicht wie im Bescheid ausgeführt "Ehrenkreuz II. Klasse) vermögen ebenfalls kein erhebliches Vorschubleisten i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu begründen. Im August 1939 wurde E. S. zur Wehrmacht eingezogen und hatte den Dienstgrad eines Unteroffiziers. Nach einer Verwundung im Jahre 1940 wurde er entlassen, im Januar 1942 wieder eingezogen und im Juni 1942 entlassen. Dies ergibt sich sowohl aus den Erklärungen von E. S. in seinen Schreiben vom 24.7.1946 und vom 23.1.1948 als auch aus dem Schriftgut der ehemaligen Wehrmacht. Das Verwundetenabzeichen in Schwarz hat er aufgrund seiner Verwundung im 2. Weltkrieg erhalten, was keinen Schluss auf ein erhebliches Vorschubleisten ermöglicht, ebenso wenig die Auszeichnung mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse für seinen Einsatz im 2. Weltkrieg. Denn eine Unterstützung nicht spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den 2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht, um ein erhebliches Vorschubleisten i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2005, aaO.; Beschl. v. 1.8.2007, aaO.). 3.5. Ebenso wenig lässt allein die Mitgliedschaft von E. S. in der Deutschen Arbeiterfront - DAF - der Nachfolgeorganisation der aufgelösten Gewerkschaften und der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt - NSV - auf ein erhebliches Vorschubleisten des nationalsozialistischen Systems schließen. Anhaltspunkte oder Tatsachen dafür, dass E. S. in diesen Vereinigungen Handlungen ausgeübt hat, die Schlussfolgerungen auf ein erhebliches Vorschubleisten des nationalsozialistischen Systems begründen könnten, liegen nicht vor.

Weder die vorgenannten Mitgliedschaften und Auszeichnungen für sich noch deren Berücksichtigung in einer Gesamtschau mit der Funktion von E. S. als SS-Untersturmführer vermögen bereits die objektiven Voraussetzungen für ein erhebliches Vorschubleisten des nationalsozialistischen Systems i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu begründen. Für das Vorliegen von Tatsachen, die das Unwürdigkeitsurteil tragen, ist die Bekl. jedoch beweispflichtig. Denn nicht die Würdigkeit ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Gewährung einer Ausgleichsleistung, sondern die Unwürdigkeit - die durch eine der in § 1 Abs. 4 AusglLeistG beschriebenen Verhaltensweisen begründet wird - schließt den Anspruch aus (vgl. VG Berlin, Urt. v. 17.3.2006 - 31 A 85.06 -, ZOV 2006, 196; Urt. v. 15.4.2005 - 25 A 257.01 -, zitiert nach Juris). Da Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht vorliegen, hat die Erbengemeinschaft nach E. S. Anspruch auf Ausgleichsleistungen für den Verlust des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück B. Straße in T.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch Kinne, Neuere Rechtsprechung zu Unwürdigkeitsgründen, ZOV 2008, 194.