erhebliches Vorschubleisten
AusglLG § 1 Abs. 4 Alternative 3
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erhebliches Vorschubleisten; Ausschließungsgrund, Ausschlussgrund; NSDAP- Mitglied; Ortsgruppenführer Ausgleichsleistungsausschluss
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Tatbestand des "erheblichen Vorschubleistens" i. S. d. § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLG ist in objektiver Hinsicht erfüllt, wenn das Verhalten geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der nationalsozialistischen Herrschaft zu verbessern und der Nutzen, den das Regime aus dem Verhalten gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend war, sowie in subjektiver Hinsicht der Betroffene in einem Bewußtsein gehandelt hat, daß sein Verhalten den Nationalsozialismus fördern könnte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Verpflichtung der Bekl., ihnen Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG - zu gewähren.
Die Kl. sind Rechtsnachfolger nach F. Dieser war Eigentümer (mehrerer) Grundstücke in Leipzig (...) und Gläubiger an den Hypotheken, lastend auf (zwei) Grundstücken (...) (ebenfalls in Leipzig). Ein Antrag auf Rückübertragung dieser Vermögenswerte wurde mit den bestandskräftigen Bescheiden des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl. vom 26.11.1996 und 10.3.1999 abgelehnt. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, daß die Restution nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen ist.
Das Verfahren wurde als Verfahren nach dem AusglLeistG fortgesetzt.
F. war seit dem 8.8.1925 Mitglied der NSDAP, mit der Mitgliedsnummer (...). Im Dezember des gleichen Jahres wurde er zum Ortsgruppenführer in Leipzig ernannt. Im Jahr 1927 trat er aus der Partei aus, wobei er seine Mitgliedschaft nicht aufgeben wollte. Den Austritt begründete er damit, daß er als damaliger Ortsgruppenführer der Ortsgruppe Leipzig den Offenbarungseid für Forderungen, die durch den Ankauf einer Druckmaschine und der entsprechenden Papiervorräte für die Partei entstanden wären, hätte leisten müssen. Um das zu verhindern, sei er auf ausdrücklichen Wunsch des damaligen Reichsschatzmeisters der "Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei" - NSDAP -, S., aus der Partei ausgetreten. Es wäre ihm von einem Parteigenossen erklärt worden, daß es nicht im Interesse der Partei gelegen hätte, wenn er in seiner Eigenschaft als Ortsgruppenführer den Offenbarungseid geleistet hätte. Seine Mitgliedschaft habe nur als unterbrochen gegolten. Am 1.8.1929 trat F. unter Beibehalt seiner ursprünglichen Mitgliedsnummer erneut in die NSDAP ein. Er habe danach all seine Kräfte, körperlicher und finanzieller Art, der Kreisleitung in Leipzig zur Verfügung gestellt. In der Folgezeit sei F. mit verschiedenen Ämtern vom Kreisleiter innerhalb der Kreisleitung wieder beauftragt worden.
In einem Schreiben vom 30.6.1934 an den Reichsschatzmeister S., betreffend seines Antrags für das goldene Ehrenzeichen der alten Parteigenossen, äußerte sich F. zu seinem Wiedereintritt dahingehend, daß er sofort wieder in die vorderste Linie gegangen sei. Der Kreisleiter D. hätte ihn 1931 bei der Gemeinderatswahl als Kandidaten der NSDAP aufgestellt. F. sei auch als Stadtverordneter gewählt worden. Dieses Amt hätte er bis zur Machtübernahme inne gehabt. Zusätzlich habe man ihn zum Kreisfachberater für Bauwesen berufen. In einem weiteren Schreiben vom 22.2.1937 an den Reichsschatzmeister (...) führte F. aus, er habe anläßlich einer Feier der "Alten Garde" in Leipzig, im Jahr 1935, seine Bitte um die Verleihung des goldenen Ehrenzeichens der NSDAP und des sächsischen Ehrenzeichens dem Reichsstatthalter (...) vorgetragen. Am 20.7.1935 verlieh ihm die Gauleitung das sächsische Ehrenzeichen. (...)
Mit einstweiliger Verfügung des Kreisleiters von Leipzig vom 30.8.1939 wurde F. aus der NSDAP ausgeschlossen. Gegen ihn bestand der Vorwurf schwerer Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Kriegswirtschaft. In seiner Beschwerde an das Gaugericht Sachsen vom 18.11.1939 wandte er sich gegen den Parteiausschluß. Er teilte darin mit, daß das Kreisgericht mit seiner Feststellung, daß er eine bekannte Persönlichkeit in Leipzig sei, recht habe. Er sei seit 1925/1926 als "Nazi (...)" bekannt gewesen. Eine Tatsache, auf die er als alter Parteigenosse stolz gewesen sei. Weiter führte er aus, daß er der Partei laufend Beträge für Kampfzwecke zur Verfügung gestellt habe, die in der Höhe weit über seine Kapitaleinkünfte hinausgegangen seien. Er habe nicht nur während der Kampfzeit, sondern auch nach der Machtübernahme aktiv für die Bewegung gearbeitet. So gibt er an, im Auftrag des damaligen Kreisleiters die Gleichschaltungen in den Baugenossenschaften und Schrebervereinen durchgeführt zu haben.
Der Vertrauensrat der Baufirma F. schrieb in seiner Stellungnahme vom 10.6.1940, daß die politische Einstellung des Betriebes schon bei Eintritt in das Baugeschäft allgemein bekannt gewesen sei. Es sei damals nicht das Beste gewesen, weil der Name "Nazi (...)" schon 1928 im gesamten Baufach ein Begriff und aus dem Grund in der Bauarbeiterschaft sehr verschrien gewesen sei. Es sei daraus eine Betriebszelle (1932) entstanden; die erste in den Baubetrieben des Bezirkes Leipzig. Es sei bereits lange Zeit vor der Machtübernahme durch den Betriebsführer, F., die regeste Propaganda für die NSDAP betrieben worden. Ihr Meister habe bei Kundgebungen für den gesamten Betrieb Teilnahmekarten abgenommen, die er unentgeltlich an die Belegschaft ausgereicht hätte. Zeitschriften wären bezogen worden, Reklame habe man betrieben und an Ausstellungen teilgenommen. Politische Redner wären zur Aufklärung der Belegschaft und der Gefolgschaftsmitglieder verpflichtet worden. Vor der Machtübernahme seien von den Behörden gemaßregelte SA- und SS-Kameraden, die ohne Arbeit waren, jederzeit durch den Betriebsführer aufgenommen und für diese gesammelt worden.
Auf die Beschwerde des F. hob das Gaugericht Sachsen die einstweilige Verfügung des Parteiausschlusses und den Beschluß des Kreisgerichts Leipzig auf und beantragte gegen (...) die Erteilung einer Verwarnung unter gleichzeitiger Aberkennung der Würdigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf ein Jahr. Diese Entscheidung wurde durch das Oberste Parteigericht der NSDAP in München bestätigt.
Die Gefolgschaft der Fa. F. wuchs durch immer größere Aufträge innerhalb von vier Jahren von ca. 80 auf bis 800 Mann an. Sein Betrieb arbeitete zu 80 %an dringenden Heeresaufträgen. Vom Kreisleiter erhielt F. den Auftrag, die Kreisschule umzubauen. Des weiteren erhielt er den Auftrag, die Dankopfersiedlung in Leipzig-Mockau zu errichten. Durch die Partei verdiente F. monatlich bis zu 6.000 RM.
Mit Schreiben an das Amt für Betriebsneuordnung in Leipzig vom 4.2.1946 sowie seinem politischen Lebenslauf vom 14.6.1946 legte F. dar, daß er von 1915 bis 1919 als Soldat im 1. Weltkrieg hätte teilnehmen müssen. Er sei nie befördert worden und aus dem 1. Weltkrieg als überzeugter Pazifist zurückgekehrt. Er habe sich nie um Politik gekümmert und sei darin völlig unerfahren. Er habe immer das Glück, den Frieden und das Wohlergehen aller vor Augen gehabt. Deshalb sei er auf die diesbezüglichen Versprechungen Hitlers und seiner Partei hereingefallen und sei im Herbst 1925 in die NSDAP eingetreten. Dort hätte er nur Zank und Streit vorgefunden und sei daher im Frühjahr 1926 wieder ausgetreten. Durch die Partei oder seine Stellung habe er zu keiner Zeit unangemessene Vorteile gehabt. Ebenso will er die Partei zu keiner Zeit finanziell unterstützt haben. Durch die Judenverfolgung sei er zum erbittertsten Gegner und schärfsten Kämpfer gegen Hitler und seine Kumpane geworden. Ein Amt habe er nie bekleidet und sei auch nicht Träger eines Ehrenzeichens gewesen.
F. verstarb am 20.12.1966 in Salzburg und wurde von L. sowie den Kl. zu 2. und 3. zu je einem Drittel beerbt. Die Erben des am 8.10.1999 verstorbenen L. sind zur Zeit unbekannt.
Mit Bescheid vom 3.8.2001 lehnte das Amt zur Regelung offener Ver-mögensfragen der Bekl. den Antrag der Kl. auf Zahlung von Ausgleichsleistungen für den Verlust des Eigentums des F. an den o. g. Grundstücken in Leipzig sowie für die Gläubigerrechte an den Hypotheken, lastend auf den Grundstücken B. Straße 90 und 90 a in Leipzig, ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, daß ein Ausschlußgrund nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliege. Dieser Bescheid wurde den Kl. am 7.8.2001 zugestellt. Mit Schreiben vom 8.8.2001, bei der Bekl. am 9.8.2001 eingegangen, legten die Kl. Widerspruch ein. Eine Begründung blieb aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2002 wies der Widerspruchsausschuß beim Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch der Kl. zurück. Zur Begründung wurde im we-sentlichen angeführt, daß der Bescheid der Bekl. vom 3.8.2001 rechtmäßig sei. Es würde ein Ausschlußgrund nach § 1 Abs. 4 Var. 3 AusglLeistG vorliegen, da F. dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet habe. Er sei nicht nur einfaches Mitglied der NSDAP gewesen. Als Stadtverordneter und Ratsherr der NSDAP habe er politische Leitungsfunktionen wahrgenommen. Dies spreche neben weiteren Erwägungen für eine aktive, bewußte und stetige Förderung des NS-Regimes. Der Widerspruchsbescheid wurde den Kl. am 11.2.2003 zugestellt.
Die Kl. haben am 7.3.2003 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, daß es für die Annahme eines Ausschlußgrundes nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG an hinreichenden Feststellungen fehle. Eine Ge-samtschau der von der Behörde angenommenen Umstände ergebe, daß F. als Inhaber eines Bauunternehmens lediglich versucht habe, sich mit dem Regime zu arrangieren. Er sei ein Mitglied der NSDAP gewesen, das aus der Partei ausgeschlossen worden und später wieder eingetreten sei. Immerhin sei F. damals auch als "größter Schädling der Partei" in der Ortsgruppe bezeichnet worden. So hätte die Kanzlei des Führers in ihrem Schreiben vom 26.1.1940 festgestellt, daß F. nervenkrank gewesen sei. In der Einschätzung des Ortsgruppenleiters vom 25.9.1939 würde er als das "Gegensätzliche" bezeichnet, was man von einem Nationalsozialisten hätte erwarten müssen. Sein Auftreten sei disziplinlos gewesen. Sein "nichtnationalsozialistisches Verhalten und Handeln" habe den Gegner immer wieder veranlaßt, ihn als Beispiel hinzustellen. Bei Sammlungen soll er nichts oder nur gering gespendet haben. Wenn F. gespendet habe, hätte er sich nur einem staatlich ausgeübten Druck gebeugt, dem ein gan-zes Volk ausgeliefert gewesen sei. Den "Deutschen Gruß" habe er abge-lehnt. Es sei zudem widersprüchlich, wenn die Bekl. den Angaben, die F. nach 1945 unterbreitete, mit der Begründung keinen Glauben schenke, weil sie nicht belegbar seien, demgegenüber den Ausschlußgrund ausschließlich aus den damaligen Schriftsätzen und Schreiben von (...) im Ehrengerichtsverfahren herleite, die ebenfalls nicht nachweisbar wären. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Bekl. vom 3.8.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29.11.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach dem AusglLeistG für den Eigentumsverlust des F. an dessen ehemaligen Grundstücken in Leipzig sowie den Gläubigerrechten an den diesbezüglichen Hypotheken (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG erhalten zwar natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher/-hoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren haben, oder ihre Erben oder Erbeserben eine Ausgleichsleistung. Eine Ausgleichsleistung wird nach diesem Gesetz gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG jedoch nicht gewährt, wenn der an sich Berechtigte oder derjenige, von dem dieser sein Recht ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub geleistet hat.
Letzteres ist vorliegend der Fall. F. hat zur Überzeugung der Kammer dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, so daß der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 Var. 3 AusglLeistG erfüllt ist.
Der Tatbestand des "erheblichen Vorschubleistens" i. S. d. § 1 Abs. 4 Var. 3 AusglLeistG ist erfüllt, wenn der Betreffende bewußt und mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen hat, die dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der NSDAP und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. Insoweit handelt es sich - wie bei den übrigen Ausschlußvorschriften auch - nicht um eine Strafvorschrift; auch auf ein Verschulden des Betroffenen kommt es nicht an. Vielmehr wird der Betroffene wegen der besonderen Zwecke des Wiedergutmachungsrechts von der Wiedergutmachung selbst erlittenen Unrecht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1963 - VIII C 81.61 -, BVerwGE 15, 326 [...] A. Hugenberg; Urt. v. 22.5.1969 - VIII C 80.65 -, Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2; VG Dresden, Urt. v. 30.7.2003 - 4 K 1228/01 -, zitiert nach juris). Der Tatbestand des "erheblichen Vorschubleistens" enthält mithin eine objektive und eine subjektive Komponente.
Objektiv ist ein initiatives Verhalten erforderlich, das geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der nationalsozialistischen Herrschaft zu verbessern (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - IX ZR 55/86 -, zitiert nach juris; Urt. v. 26.4.1961 - IV ZR 303/60 [KG] -, RzW 1961, 377; BVerwG, Urt. v. 22.5.1969 - VIII C 80.65 -, Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.1990 - 14 A 975/88 -, zitiert nach juris). Eine Vorschubleistung konnte nicht erst mit der Etablierung der nationalsozialistischen Herrschaft erbracht werden. Vielmehr liegt ein Vorschubleisten auch vor, wenn der Betroffene auf dem Weg dorthin einen objektiven Beitrag erbracht hat, quasi den Nationalsozialisten den Weg zumindest mitbereitet hat. Nicht nur die Festigung des bestehenden nationalsozialistischen Systems, sondern jegliches Fördern im Vorfeld, welches der Installierung des Systems diente, wird tatbestandlich erfaßt (vgl. VG Dresden, Urt. v. 30.7.2003 - 4 K 1228/01 -, zitiert nach juris).
Erheblich ist ein Vorschubleisten, wenn der Nutzen, den das Regime aus dem Verhalten gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist, wobei jedoch ein systembedingter allgemeiner Nutzen genügt (vgl. VG Halle, Urt. v. 7.8.2002 - 1 A 273/99 HAL, 1 A 273/99 -, zitiert nach juris). Nur Handlungen von besonderer Schwere führen daher zum Vorliegen des Ausschlußtatbestandes (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 3 C 12/87 -, Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 25). Nicht erforderlich ist, daß der dem Nationalsozialismus Vorschub Leistende Mitglied der NSDAP war oder mit dieser sympathisierte. Es bedarf zur Bejahung des Ausschlußtatbestandsmerkmales auch nicht einer Identifizierung mit der nationalsozialistischen Ideologie. So kann jemand den Nationalsozialismus auch dadurch gefördert haben, daß er als Mitglied einer zeitweise mit der NSDAP verbündet gewesenen Partei oder Gruppe nicht unerheblich dazu beitrug, daß der Nationalsozialismus an die Macht gelangte. Wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich die politischen Zwecke eines anderen fördern (BVerwG, Urt. v. 28.2.1963 - VIII C 81.61 -, BVerwGE 15, 326). Auch in der Übernahme eines Amtes von besonderer politischer Bedeutung, das seinem Inhaber die Möglichkeit gibt, in seinem Amtsbereich Einfluß auf die politische Entwicklung auszuüben, kann ein erhebliches Vorschubleisten liegen, zumal wenn die mit diesem Amt verbundene Machtfülle es ihm ermöglicht, diese Politik auch gegen den Widerstand der freiheitlich gesinnten Bevölkerung durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1965 - VIII C 396.63 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.1990 - 14 A 975/88 -, jew. zitiert nach juris).
In subjektiver Hinsicht genügt es zur Bejahung einer erheblichen Vorschubleistung i. S. d. § 1 Abs. 4 Var. 3 AusglLeistG, wenn der Betroffene in einem Bewußtsein gehandelt hat, daß sein Verhalten den Nationalsozialismus fördern könnte (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - IX ZR 55/86 -, zitiert nach juris). Dies ist jedenfalls bei einem erfahrenen Politiker der Fall, dem die Absicht der NSDAP, die Alleinherrschaft zu erreichen, ebensowenig unbekannt sein konnte, wie deren Ansicht, sie sei am 30.1.1933 diesem Ziel erheblich näher gekommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.1963 - VIII C 81.61 -, BVerwGE 15, 326). Bei alledem ist eine enge Auslegung des Ausschlußtatbestandes geboten, dies schon wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1969 - VIII C 80/65 -, Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2). Insoweit ist u. a. das Maß der Förderung des Nationalsozialismus zu beachten. Gemessen an den zuvor dargelegten Grundsätzen steht für das Gericht außer Frage, daß F. dem nationalsozialistischen Herrschaftssystem objektiv wie subjektiv erheblichen Vorschub geleistet hat, so daß der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 4 3. Alt. AusglLeistG gegeben ist. Dies ergibt sich aus folgendem:
Das politische Wirken des F., der 1923 dem "Deutschvölkischen Schutz- und Trutzbund" - DVSTB - beitrat und am 8.8.1925 Mitglied der NSDAP wurde, war davon geprägt, in Deutschland ein autoritäres Regime unter Abschaffung der Demokratie zu errichten. Bereits vor der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30.1.1933 nahm F. für die NSDAP maßgeblichen Einfluß auf das politische Geschehen in Leipzig.
So übernahm er im Dezember des Jahres 1925, unmittelbar nach seinem Parteieintritt, das Amt des Ortsgruppenführers der NSDAP in Leipzig. Er verbürgte sich persönlich für die Anschaffung einer Druckmaschine und der notwendigen Papiervorräte für Propagandazwecke der NSDAP. Zwar trat er 1927 aus der Partei aus. Dieser Austritt war aber nicht freiwillig. Vielmehr folgte F. mit dem Austritt dem ausdrücklichen Wunsch des ehemaligen Reichsschatzmeisters der NSDAP (...). F. trat letztlich aus der Partei aus, um dieser keinen Schaden zuzufügen. Er war nicht zuletzt wegen seiner Bürgschaft für die Druckmaschine persönlich in eine finanzielle Schieflage geraten und wollte nicht in seiner Funktion als Ortsgruppenführer der NSDAP den Offenbarungseid abgeben.
Das politische Zutun (...) war insbesondere in der Zeit vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten nicht unerheblich. So hat er selbst im Schreiben vom 30.6.1934 angegeben unmittelbar nach dem Wiedereintritt in die Partei am 1.8.1929, unter Beibehalt seiner ursprünglichen Mitgliedsnummer, sofort wieder in vorderster Linie gestanden zu haben. Im Schreiben vom 22.2.1937 führte er im Zusammenhang mit seinem Wiedereintritt in die NSDAP aus, er habe all seine Kräfte körperlicher wie finanzieller Art der Kreisleitung zur Verfügung gestellt. Auch während der Zeit, in der er nicht Mitglied in der NSDAP war, kämpfte und warb er stets für die Partei. Dies wird nicht zuletzt durch die Stellungnahme des Vertrauensrats seiner Baufirma F. vom 10.6.1940 im Rahmen des Ehrengerichtsverfahrens bestätigt. Der Rechtsvorgänger der Kl. war demnach schon 1928 im gesamten Baufach als "Nazi (...)" ein Begriff gewesen. Eine Bezeichnung, die F., wie er in seinem Schreiben vom 18.11.1939 ausführte, mit Stolz trug. Dadurch wird deutlich, wie sehr sich F. mit der Ideologie der Nationalsozialisten identifizierte. Der Betrieb war in den Baubetrieben des Bezirkes Leipzig die erste Betriebszelle (1932) der NSDAP gewesen. F. betrieb vor allem vor der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten die regeste Propaganda für die NSDAP und ihre Ziele. Bei Kundgebungen der Partei hat er für den gesamten Betrieb Teilnahmekarten organisiert und diese kostenlos an seine Belegschaft ausgereicht. Im Betrieb traten politische Redner der Partei auf, um in der Belegschaft für die NSDAP und ihre Organisationen zu werben. So bezog F. für seine Baufirma auch entsprechende Zeitschriften und nahm an Ausstellungen teil. Gemaßregelte SA- und SS-Kameraden, die ohne Arbeit waren, wurden durch F. jederzeit in seiner Baufirma aufgenommen.
Nach seinem Wiedereintritt in die Partei wurde er 1931 vom damaligen Kreisleiter (...) als Stadtverordneter der NSDAP aufgestellt und gewählt. Zusätzlich berief man ihn zum Kreisfachberater für Bauwesen. Er war Kreisreferent für das Bau- und Siedlungswesen und wurde zum Bezirksinnungsmeister für das gesamte Baugewerbe vorgeschlagen. Wie er selbst im Schreiben vom 22.2.1937 ausführte, wurde er darüber hinaus mit verschiedenen Ämtern innerhalb der Kreisleitung Leipzigs beauftragt.
Bereits dies ist zur Überzeugung der Kammer als erhebliches Vorschubleisten i. S. d. § 1 Abs. 4 Var. 3 AusglLeistG zu bewerten.
Auch das weitere Verhalten nach dem 30.1.1933 stellt einen Beitrag F. am Aufstieg Hitlers und der NSDAP dar, der zur Überzeugung der Kammer nur als erhebliches Vorschubleisten qualifiziert werden kann. So brüstete sich F. damit, für die Gleichschaltung in den Baugenossenschaften und den Schrebervereinen verantwortlich gewesen zu sein und diese durchgeführt zu haben. In mehreren Schreiben (30.6.1934, 22.2.1937 und 9.11.1937) an den damaligen Reichsschatzmeister der NSDAP (...) begehrte F. die Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens der NSDAP. Hierbei hob er seinen Einsatz und seine Verbundenheit mit der NSDAP und deren Ideologie besonders hervor. Durch die Verleihung des Sächsischen Ehrenzeichens der NSDAP am 20.7.1935 werden die Handlungen des F. bestätigt. Seine Treue wurde durch die Vergabe zahlreicher Prestigeaufträge im Baugewerbe belohnt. So erhielt er u. a. den Auftrag zum Umbau der Kreisschule sowie zur Errichtung der Dankopfersiedlung der SA in Leipzig.
Objektiv stellte sein Mitwirken schon auf Grund seiner Bekanntheit als "Nazi (...)" und der Funktion als Stadtverordneter und späterer Ratsherr, der mit zahlreichen weiteren Ämtern betraut wurde, ohne Zweifel eine erhebliche Vorschubleistung im Sinne des § 1 Abs. 4 Var. 3 AusglLeistG dar.
Soweit die Klägerseite dem entgegenhält, daß F. auch als "größter Schädling der Partei" in der Ortsgruppe bezeichnet wurde, ändert dies nichts daran, daß sein Verhalten für die Nationalsozialisten förderlich gewesen ist. Zumal dieser Vortrag der Kl. vor seinem eigentlichen Hintergrund gesehen werden muß. Diese Beurteilung (...) steht im Zusammenhang mit der Errichtung der SA Dankopfersiedlung in Leipzig. Dabei soll seine Baufirma die Arbeiten so schlecht ausgeführt haben, daß diese Geschäftstüchtigkeit "selbst der NSDAP" zuviel wurde (...). Nach den Darstellungen der NSDAP-Kreisleitung im Rahmen des Parteiausschlußverfahrens wären durch F.s Baufirma ganz skandalös, schwer beanstandete und völlig ungenügende Bauten erstellt worden. Bis zum Jahr 1939 hätten umfängliche Verhandlungen in der Kreisleitung durchgeführt werden müssen, um die gröbsten Schäden zu beseitigen. Die SA-Männer und ihre Familien seien durch F. nicht nur finanziell, sondern auch gesundheitlich schwer geschädigt worden. Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen der Kl. hinsichtlich der Behauptung, daß F. nervenkrank war. Er selbst führte im Schreiben vom 18.11.1939 aus, daß er in der Nacht vom 27.8. zum 28.8.1939 einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte. Kurze Zeit zuvor - am 27.8.1939 - erhielt er seinen Gestellungsbefehl, in dessen Folge er wiederholt um seine Rückstellung und die Erklärung seiner Wehrdienstunfähigkeit gebeten hat. Dies mißfiel der damaligen NSDAP-Kreisleitung und führte letztlich mit zu seinem vorläufigen Parteiausschluß. So stehen auch die übrigen von den Kl. dargelegten negativen Äußerungen der Nationalsozialisten über F. ausschließlich im Zusammenhang mit seinem Parteiausschlußverfahren und haben ihre Ursache in der fehlerhaften Ausführung von Bauaufträgen, insbesondere bei der Errichtung der SA Dankopfersiedlung in Leipzig, sowie seiner Bitte, ihn für wehrdienstunfähig zu erklären, damit er nicht "pleite" gehe. Im gleichen Atemzug wurde er als einer der Parteigenossen bezeichnet, die durch die Bewegung außerordentlich hohe Einnahmen erzielten. Dies wird durch Angaben zu seinem Einkommen mit monatlich 6.000 RM bestätigt. Im übrigen kann es dahinstehen, wie hoch die Beträge seiner Spenden waren, die er der Partei zukommen ließ. Fest steht zumindest, daß er regelmäßig spendete. Daß er sich dabei einem staatlich ausgeübten Druck beugte, dem ein ganzes Volk ausgeliefert gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Vielmehr befand sich F. in einer herausgehobenen Stellung, die nach einer Gesamtschau aller Umstände auf eine Situation des Gebens und Nehmens schließen läßt. Immerhin wurde er mit zahlreichen Bau- und Heeresaufträgen bedacht, die ihm zu nicht unerheblichen Einnahmen verhalfen. Gegen einen Zwang zur Spende spricht vor allem sein Spendenverhalten vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten.
Schließlich fehlt es auch nicht am subjektiven Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens. Angesichts seiner politischen Fähigkeiten und Erfahrungen als Ortsgruppenführer und Propagandist sowie Stadtverordneter und späterer Ratsherr der NSDAP hätte F. die wahre Absicht Hitlers und der NSDAP, die Alleinherrschaft zu erreichen, ebenso erkennen müssen wie die Bedeutung des 30.1.1933 hierfür. Er hat dies jedoch in Kauf genommen, um nicht zuletzt seine wirtschaftlichen Interessen - ständig steigende Auftragslage seiner Baufirma - zu erreichen. Die eigenen Erfahrungen mit dem nationalsozialistischen System und den Schergen Hitlers, insbesondere im Zusammenhang mit seinem eigenen Parteiausschlußverfahren, ignorierte F. Vielmehr kämpfte er erfolgreich für seine Mitgliedschaft in der NSDAP. Der Aufstieg von F. zeigt, wie sehr er sich mit der nationalsozialistischen Ideologie identifizierte, auch wenn sein Hauptziel in der Erzielung möglichst hoher eigener Profite gelegen haben mag.
Von einem Widerstand des F. wie in seinen schriftlichen Schilderungen nach Kriegsende kann keine Rede sein. Die Ausführungen in seinem politischen Lebenslauf vom 14.6.1946 und dem Schreiben an das Amt für Betriebsneuordnung in Leipzig vom 4.2.1946 sind in weiten Teilen unsubstantiiert, vage und pauschal gehalten. F. versuchte sich darin durch wesentliche Auslassungen und teilweise wahrheitswidrige Behauptungen als harmlosen und getäuschten Mitläufer darzustellen, um sein Vermögen vor einer Enteignung zu retten. Nur beispielhaft sei erwähnt, daß seine Behauptungen, er hätte nie ein Amt begleitet und sei auch nicht Träger eines Ehrenzeichens gewesen, falsch sind. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus seinen Schreiben vor 1945, daß er Ratsherr der NSDAP war und verschiedene Ämter innerhalb der Kreisleitung ausfüllte. Darüber hinaus war er Träger des Sächsischen Ehrenzeichens. Insbesondere sein Vortrag in dem Schreiben vom 4.2.1946, daß sein Parteiausschluß erfolgt sei, weil er dem Führer die Gefolgschaft und den Kriegsdienst verweigert und er aus seiner pazifistischen Einstellung heraus eine Krankheit vorgetäuscht habe, widerspricht bereits den tatsächlichen Gründen für den vorübergehenden Parteiausschluß und seinen eigenen Angaben hinsichtlich der Nervenkrankheit. In dieser Schilderung wird vielmehr die Verschleierungstaktik des F. hinsichtlich seiner eigenen Stellung und Funktion innerhalb des NS-Herrschaftssystems augenfällig. Es zeigt auf, wie sich F. dem jeweiligen machthabenden System angepaßt hat und darauf bedacht war, sich ins rechte Licht zu setzen.
Eine nach außen erkennbare oppositionelle Haltung des F. gegen das nationalsozialistische System im Rahmen seines politischen Wirkens, die ein Nichtvorliegen des subjektiven Tatbestandes des Vorschubleistens belegen soll, wie sie die Kl. aus dem Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Parteiausschlußverfahren sowie den Darstellungen ihres Rechtsvorgängers nach dem Untergang des nationalsozialistischen Regimes entnehmen wollen, ist nicht feststellbar. So reicht die Ablehnung einzelner ideologischer Grundsätze unter bewußter Tolerierung und teilweiser Verfolgung derselben politischen Ziele der Nationalsozialisten ebensowenig aus wie das Abwenden von dem System der Nationalsozialisten nach dessen Untergang, nachdem F. selbst den Weg mit bereitet hatte. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: zu § 1 Abs. 4 AusglLG siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20.04 - (ZOV 2005, 233), VG Berlin, Urteil vom 18. März 2005 - 31 A 492.03 - (ZOV 2005, 189) und VG Dresden, Urteil vom 25. Januar 2005 - 2 K 202/03 - in diesem Heft Seite 396